Die wichtigsten Fragen und Antworten
Am 9. Juni ist Europawahl. Die Bürgerinnen und Bürger der EU wählen an diesem Tag die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Wie funktioniert die Wahl? Wer darf wählen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
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Was ist die Europawahl? Wer wird gewählt? Und wie läuft die Wahl ab? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Europawahl 2024.
Allgemeines
In Deutschland findet die Europawahl am Sonntag, den 9. Juni 2024 statt. Diesen Termin hat die Bundesregierung im August 2023 festgelegt. Nicht jedes EU-Land hat ihren Wahltermin auf diesen Tag gelegt. Insgesamt findet die Europawahl zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 statt.
Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.
Mit dem Kreuz auf dem Wahlzettel wird eine politische Partei oder eine politische Vereinigung gewählt. Allerdings werden keine bestimmten Kandidaten oder Kandidatinnen der Partei gewählt, sondern eine Wahlliste. Je nach Anzahl der Stimmen für die einzelnen Listen erfolgt die Entsendung ins Europäische Parlament nach der Reihenfolge der Namen auf den Wahllisten: Je mehr Stimmen, desto mehr Personen können in das Europäische Parlament entsendet werden.
Für die Europawahl 2024 hat der Bundeswahlausschuss diese 35 Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zugelassen. Die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln ist bundesweit nicht einheitlich. Sie hängt von der Zahl der Stimmen ab, die eine Partei in den einzelnen Bundesländern bei der Europawahl 2019 erzielt hat. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die an der letzten Europawahl nicht teilgenommen haben, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen an.
Hier gelangen Sie zum Wahl-O-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Wahl zum Europäischen Parlament findet alle fünf Jahre statt. Die letzte Europawahl war im Mai 2019.
Nein, in Deutschland besteht keine Wahlpflicht.
Die Bundeswahlleiterin und alle anderen Wahlorgane setzen mit Unterstützung des BSI vielfältige Maßnahmen um, um sichere Wahlen zu gewährleisten. Darüber hinaus gewährleisten verschiedene wahlrechtliche Sicherungsmechanismen eine ordnungsgemäße Wahl und schützen vor Manipulationen.
Die Stimmabgabe findet sowohl in den Wahllokalen als auch per Briefwahl ausschließlich mit amtlichen Stimmzetteln statt. Wahlgeräte oder Online-Wahlverfahren, die in anderen Staaten wie zum Beispiel den USA zum Einsatz kommen und Ziel von Cyberangriffen sein könnten, werden in Deutschland nicht genutzt.
Sowohl die Stimmabgabe im Wahllokal als auch die Übersendung von Briefwahlunterlagen wird im Wählerregister vermerkt, so dass jede Wählerin und jeder Wähler nur einmal abstimmen kann. Wahlbetrug ist strafbar. Die in den Wahllokalen und die per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden von ehrenamtlichen Wahlhelfenden aus der Wählerschaft öffentlich und für alle kontrollierbar ausgezählt.
Bei der Ergebnisermittlung erfolgen nur die Schnellmeldungen für das vorläufige Endergebnis am Wahlabend auch in elektronischer Form. Der Schutz dieser sensiblen Daten wird durch eine angemessene Informationssicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik sichergestellt. Um eine korrekte und zeitgerechte Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses bei bundesweiten Wahlen zu gewährleisten und den Gefährdungen im Cyberraum zu begegnen, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe des BSI gemeinsam mit dem Länder-Kern-Team, den Landeswahlleitungen und der Bundeswahlleitung bereits im Dezember 2022 ein IT-Grundschutz-Profil zur Informationssicherheit bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses bundesweiter parlamentarischer Wahlen (Informationssicherheit bei Schnellmeldungen) erarbeitet.
Das endgültige Wahlergebnis wird anhand der Niederschriften der Wahlvorstände in den Wahllokalen, der Briefwahlvorstände und der Kreis- und Landes-Wahlausschüsse ermittelt. Eine Beeinflussung des endgültigen amtlichen Endergebnisses der Wahl durch Cyberangriffe ist technisch ausgeschlossen. Bei berechtigten Zweifeln besteht die Möglichkeit der Nachzählung der Ergebnisse in Wahlbezirken.
Weitere Informationen zum Schutz der Europawahl vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation finden Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.
Seit 1957 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch per Brief zu wählen. Die Zulässigkeit hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt.
Kann der Wahlbrief auf dem Postweg verloren gehen oder vernichtet werden? Die Briefe sind sehr deutlich als Briefwahlunterlagen erkennbar. Das Vernichten von Postsendungen kann unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fallen und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Öffnen des Briefes gilt zudem als ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kann der Wahlbrief oder der Stimmzettel gefälscht werden? Wer das Ergebnis einer Wahl fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kann ein Stimmzettel von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ignoriert werden? Sowohl die in den Wahllokalen als auch die per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden von ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern (aus der Wählerschaft) öffentlich und für alle kontrollierbar ausgezählt. Wahlbetrug ist strafbar.
Wählerinnen und Wähler mit Behinderung können durch barrierefreies Wählen selbstbestimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.
Zum einen gibt es barrierefreie Wahlräume. Aus der Wahlbenachrichtigung geht hervor, ob der eigene Wahlraum dazugehört. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine neue Wahlbenachrichtigung für einen geeigneten Wahlraum beantragt werden. Sie können sich bei der Wahl von einer Hilfsperson Ihrer Wahl begleiten und unterstützen lassen.
Darüber hinaus können Blinde und sehbehinderte Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen abgeben. Und schließlich können Sie auch per Briefwahl wählen. Die für die Beantragung eines Wahlscheins notwendigen Informationen finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung.
Bei „Your Europe Advice“ erhalten Bürgerinnen und Bürger persönliche Beratung zu ihren EU-Rechten. Es wird geklärt, wie das EU-Recht auf deren persönliche Situation Anwendung findet. Falls nötig, wird für weitere Unterstützung an eine andere Stelle verwiesen. Wenn eine Behörde in einem anderen EU-Land die EU-Rechte nicht achtet, kann alternativ auch SOLVIT helfen. Dieser Dienst bemüht sich darum, die Angelegenheit mit der Behörde gemeinsam zu klären.
Wer darf wählen?
In Deutschland sind alle wahlberechtigt, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügen,
- in Deutschland wohnhaft sind und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhalten,
- sich in das Wählerverzeichnis eingetragen haben (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Wie alt die Wählerinnen und Wähler bei der Wahl mindestens sein müssen, entscheidet das nationale Wahlrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten. In Deutschland ist das für die Europawahl 2024 zum ersten Mal bereits mit 16 Jahren möglich. Dazu hat der Bundestag das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre abgesenkt.
Nein. An der Wahl darf nur teilnehmen, wer eine Staatsbürgerschaft von einem der 27 EU-Mitgliedstaaten besitzt.
Nein, die Stimmabgabe zur Europawahl kann nur persönlich erfolgen. Falls ein Familienmitglied an dem Wahltag verhindert ist, kann es die Briefwahl beantragen.
Wie läuft die Wahl ab?
Bei der Europawahl hat jeder und jede nur eine Stimme und darf daher nur ein Kreuz auf dem Stimmzettel setzen.
Die Teilnahme an der Europawahl kann durch den Besuch des Wahllokals am Wahltag erfolgen oder per Briefwahl im Vorfeld der Wahlen.
Wo sich Ihr Wahllokal im Bezirk befindet, steht auf der Wahlbenachrichtigung, die Sie rechtzeitig vor der Wahl mit der Post erhalten.
Mit ihrer Wahlbenachrichtigung weisen Wählerinnen und Wähler nach, dass sie in einem Wahlraum wahlberechtigt sind. Es empfiehlt sich aber, ein gültiges Ausweisdokument wie den Personalausweis oder den Reisepass mitzunehmen, um sich auf Verlangen ausweisen zu können. Wichtig: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen.
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben – auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Dies ist auch möglich, wenn Sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Wer per Briefwahl wählen möchte, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so früh wie möglich stellen. Dazu müssen Sie nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.
Die Briefwahlunterlagen können bis zum 7. Juni 2024 um 18 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann man einen Wahlschein auch noch am Wahltag (9. Juni 2024) bis 15 Uhr beantragen. Das gilt beispielsweise, wenn jemand durch nachgewiesene plötzliche Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Der Wahlbrief muss bis zum Wahltag, dem 9. Juni 2024, um 18 Uhr eingegangen sein.
Nein, in Deutschland ist es nicht möglich, online an der Europawahl teilzunehmen.
Wer in Deutschland gemeldet und wahlberechtigt ist, sollte spätestens am 21. Tag vor der Wahl (also am 19. Mai 2024) durch das zuständige bezirkliche Wahlamt eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.
Deutsche oder EU-Staatsbürgerinnen und -bürger in Deutschland
Für die Europawahl werden Deutsche und EU-Bürgerinnen und -bürger, die spätestens am 42. Tag vor der Wahl (also am 28. April 2024) mit ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind, in der Regel automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte, die sich nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl (29. April bis 18. Mai 2024) bei einer neuen Meldebehörde anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen.
Deutsche im Ausland
Deutsche im Ausland müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, welcher spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei ihrer zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein muss. Sobald die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen erhalten haben, können sie per Briefwahl an der Europawahl teilnehmen. Wichtig: Die Wahlunterlagen müssen bis 18.00 Uhr am Wahlsonntag (9. Juni 2024) bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Deutsche im Ausland werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Auch die in Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen EU-Staaten können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in Deutschland oder in ihrem Herkunftsland.
EU-Bürgerinnen und -Bürger sind in Deutschland wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und weder in Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Europawahl können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nur in einem Land wählen. Wer im Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen ist, jedoch in Österreich zur Wahl gehen möchte, muss das mitteilen und sich in Österreich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Wer wird gewählt?
In diesem Jahr werden 720 Europaabgeordnete gewählt – zuletzt waren es 705. Wie schon 2019 entfallen 96 Mandate auf Abgeordnete aus Deutschland. Damit stellt Deutschland die meisten Abgeordneten im Europäischen Parlament – gefolgt von Frankreich mit 81 und Italien mit 76 Abgeordneten. Hier erfahren Sie, wie die Anzahl der Abgeordneten pro Land festgelegt wird.
Die Wahl wird von nationalen Parteien bestritten. Sobald die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt sind, entscheiden sich die meisten allerdings für eine Mitgliedschaft in einer europaweiten Fraktion.
Derzeit sind die folgenden Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten:
- Europäische Volkspartei (EVP)
- Progressive Allianz der Sozialisten und Demokraten (S&D)
- Europäische Konservative und Reformer (EKR)
- Renew Europe
- Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE-NGL)
- Grüne/Freie Europäische Allianz (Grüne/EFA)
- Identität und Demokratie (ID)
Europaabgeordnete können nur einer Fraktion angehören. Sie können sich aber auch keiner Fraktion anschließen und bleiben „fraktionslos“. Derzeit gibt es 46 Fraktionslose.
Weitere Informationen rund um die Europapolitik der Bundesregierung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Europa.