Die Überbrückungshilfen I, II, III und III Plus waren mit mehr als 100 Milliarden an ausgezahlten Hilfsleistungen ein zentrales Hilfsinstrument in der Corona-Pandemie. Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die wegen Einschränkungen starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Betroffene Unternehmen erhalten in der Corona-Pandemie Unterstützung.
Foto: Bundesregierung
Auch wenn die Konjunktur wieder läuft, gibt es Wirtschaftsbereiche, die auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell. Bisher sind schon über100 Milliarden Euro an Hilfen geflossen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das gilt auch für die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe III erhalten. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag auf "Neustarthilfe für Soloselbstständige“ stellen. Dazu zählen auch kurzfristig Beschäftige aus Kunst und Kultur. Mehr zu den Milliardenhilfen für Kultur und Medien lesen Sie hier.
Weitere Informationen finden sie auf Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Das läuft über die gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Seit 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Antragsfrisst endet am 31. August 2021. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September endet am 31. Oktober 2021. Die Beantragung der Hilfen bis Ende des Jahres wird in Kürze möglich sein.
Die neue Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshifle III Plus umfassen auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben. Das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) muss zumindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Anträge auf Neustarthilfe Plus können seit dem 16. Juli 2021 www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Mehr Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben und von den anderen Hilfsprogrammen nicht erfasst werden. Das betrifft Unternehmen, die außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und im Merkblatt Garantien für Anleihen.
Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige auch steuerliche Hilfen. Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz dafür die Grundlage geschaffen. Alle Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, haben einen Anspruch auf die steuerlichen Erleichterungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Das soll Restaurants, Cafés und anderen Gastronomiebetrieben schnell helfen.
Grundsicherung können Selbstständige beanspruchen, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbrechen.
Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Mit der Säule 1 werden privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung gestellt ("Corona Matching Fazilität"). Zudem können Wagniskapitalfonds wie "High-Tech Gründerfonds" (HTGF) oder "coparion" Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.
Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen Wagniskapitalfonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel über Landesförderinstitute – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie zum Beispiel Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder an Unternehmen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Millionen Euro beträgt. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen betragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Infografik Corona-Hilfen für Unternehmen
Überbrückungshilfe für Unternehmen
Informationen für Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis 10 Beschäftigte
Coronahilfen Bundeswirtschaftsministerium
Corona-Schutzschild Kleinstunternehmen
Corona-Hilfe für Start-ups
Corona-Bürgschaft für Landwirte
Corona-Schutzschirm für Lieferketten
Corona-Schutzschild Steuern
Verlustverrechnung für Zahlungsfähigkeit
Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung
KfW
Wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise