Die Bundesregierung unterstützt Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Sie umfassen ein breites Portfolio an Programmen. Besonders relevant sind dabei die November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfe III. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Betroffene Unternehmen erhalten in der Corona-Pandemie Unterstützung. Überschrift: Überbrückungshilfe III des Bundes • Wer? Unternehmen und Soloselbstständige, die wegen der Corona-Krise geschlossen sind und/oder starke Umsatzrückgänge in 2020/ 2021 verzeichnen. Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für 2020 Ausfallkosten geltend machen.
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• Wieviel? Je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige".
• Wann? Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht.
Erste reguläre Auszahlungen werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen PDF, 153 KB, nicht barrierefrei führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell. Dafür steht die deutlich vereinfachte Überbrückungshilfe III bereit. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis zum 31. März 2021 möglich. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Zusätzlich steht für Soloselbstständige eine Neustarthilfe zur Verfügung. Auf der Webseite finden Sie auch Informationen zu der Öffnungsperspektive in fünf Schritten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen im November und Dezember betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Soloselbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Weitere Informationen zu den November- und Dezemberhilfen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II erhalten. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 und kann noch bis 31. März 2021 beantragt werden.
Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Anträge können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen. Dazu zählen auch kurzfristig Beschäftige aus Kunst und Kultur. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige", die seit dem 16. Februar 2021 beantragt werden kann. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren.
Noch bis zum 31. März 2021 können online Anträge für die Überbrückungshilfen II gestellt werden.
Seit 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Antragsfrisst enbet am 31. August 2021.
Weitere Informationen finden Sie unter Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Anträge können seit dem 16. Februar 2021 einmalig bis zum 31. August 2021 auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Mehr Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispielrechnung: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Weitere Informationen zu den Neustarthilfen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und im Merkblatt Garantien für Anleihen.
Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und dem Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken.
Landwirtschaftliche Unternehmen, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen, können nun Darlehen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Bürgschaftsprogramm für Landwirte gestartet".
Ein Schutzschirm in Milliardenhöhe trägt dazu bei, die Lieferketten in Deutschland und weltweit zu sichern. Durch Garantien des Bundes können Kreditversicherer bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen - trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zu Lieferantenkrediten.
Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige auch steuerliche Hilfen. Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz dafür die Grundlage geschaffen. Alle Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, haben einen Anspruch auf die steuerlichen Erleichterungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31.Dezember 2022 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Das soll Restaurants, Cafés und anderen Gastronomiebetrieben schnell helfen.
Grundsicherung können Selbstständige beanspruchen, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbrechen.
Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Mit der Säule 1 werden privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung gestellt ("Corona Matching Fazilität"). Zudem können Wagniskapitalfonds wie "High-Tech Gründerfonds" (HTGF) oder "coparion" Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.
Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen Wagniskapitalfonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel über Landesförderinstitute – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie zum Beispiel Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder an Unternehmen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Millionen Euro beträgt. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen betragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist
Weitere Informationen finden Sie im Themenseite des Bundesjustizministeriums.
Infografik Corona-Hilfen für Unternehmen
Überbrückungshilfe für Unternehmen
Informationen für Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis 10 Beschäftigte
Coronahilfen Bundeswirtschaftsministerium
Corona-Schutzschild Kleinstunternehmen
Corona-Hilfe für Start-ups
Corona-Bürgschaft für Landwirte
Corona-Schutzschirm für Lieferketten
Corona-Schutzschild Steuern
Verlustverrechnung für Zahlungsfähigkeit
Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung
KfW
Wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise
FAQs des Bundesjustizministeriums zu folgenden Themen:
Insolvenz
Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht
Vereine und Stiftungen