Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen
Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie
Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.

Betroffene Unternehmen erhalten in der Corona-Pandemie Unterstützung.
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Überschrift: Überbrückungshilfe III des Bundes
• Wer? Unternehmen und Soloselbstständige, die wegen der Corona-Krise geschlossen sind und/oder starke Umsatzrückgänge in 2020/ 2021 verzeichnen. Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für 2020 Ausfallkosten geltend machen.
• Wieviel? Je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige".
• Wann? Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht.
Erste reguläre Auszahlungen werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Foto: Bundesregierung
Die am 19. Januar beschlossenen Maßnahmen führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die deutlich vereinfachte Überbrückungshilfe III bereit. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis zum 31. Januar 2021 möglich. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Ab Januar wird es auch eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geben.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie
Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern. Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu senken.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeofficeermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
- Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
- Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit könneninsoweitdie Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .
- Der Einzelhandel bleibt geschlossen.
Ausgenommen davon sind:
Der Einzelhandel für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und der Großhandel. - Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen, da in diesen Bereichen eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
- Friseursalons bleiben weiterhin geschlossen.
- Kindertagesstätten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen.
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
- Gastronomiebetriebe, Restaurants, Bars, Clubs, Discotheken und Kneipen bleiben geschlossen.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
- Konzerthäuser Theater, Opern, Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Therme und andere Freizeiteinrichtungen (drinnen und draußen) können weiterhin nicht öffnen.
- Übernachtungsangebote im Inland in Hotels und Pensionen sind für Touristen sind nicht mehr möglich.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .
- Der Einzelhandel für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels bleibt weiterhin geöffnet.
- Die Lieferung und Abholung von Speisen ist weiterhin möglich.
- Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
- Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
- Abweichungen von diesen Regelungen können Bundesländer mit einem geringeren oder höherem Infektionsgeschehen selbst beschließen.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .
Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 50.000 Euro.
- Bisher wurde bereits eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt.
- Die reguläre Auszahlung der Novemberhilfe über die Bewilligungststellen der Länder erfolgt seit dem 12. Januar 2021.
- Für die Dezemberhilfe sind ebenfalls bereits erste Abschlagszahlungen erfolgt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
- Die Anträge können über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
- Die Antragstellung für die Novemberhilfen ist am 25. November gestartet.
- Die Antragstellung für die Dezemberhilfen ist am 23. Dezember gestartet.
- Die Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
- Der Antrag muss elektronisch durch sogenannte prüfende Dritte - also einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden.
- Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige: Sie können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten einen Direktantrag stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat.
Weitere Informationen zu den Novemberhilfen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe und auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen im November und Dezember betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbund-unternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
- Die Hilfen des Bundes für den November und Dezember werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden.
- Mit der Novemberhilfe und Dezemberhilfe werden Zuschüsse gewährt in Höhe von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Für die Dezemberhilfe soll analog verfahren werden. - Zuschüsse über eine Million Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum monatlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Für die Dezemberhilfe soll analog verfahren werden.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November und Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Wenn im November und Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispielrechnung: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Weitere Informationen zu den Novemberhilfen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Überbrückungshilfe für Solo-Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen:
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II erhalten. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 und kann noch bis 31. Januar 2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie wird als Vorschussdurch den Bund ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die Überbrückungshilfe III enthält aber auch ein "November- und Dezember-Fenster" für Unternehmen, die nicht von der Novemberhilfe oder der Dezemberhilfe erfasst wurden.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
- Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten.
- Die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III wird auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht bisher (200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro.
- Marketing- und Werbekosten sind in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Überbrückungshilfe für Unternehmen.
- Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro können die Überbrückungshilfe beantragen.
- Der deutlich verreinfachte Zugang zur Überbrückungshilfe III beinhaltet zukünftig ein einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch zum Vorjahr können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. - Es findet keine Differenzierung mehr statt bei der Förderung nach unterschiedliche Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
- Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
- Auch können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops."
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren.
Noch bis zum 31. Januar 2021 können online Anträge für die Überbrückungshilfen II gestellt werden. Noch im Januar soll die Beantragung für die Überbrückungshilfe III möglich sein.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
Die sogenannten Überbrückungshilfe II und III knüpfen an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe konnten bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Der Bund passt die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert.
- Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen.
- Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen.
- Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen.
- Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Weitere Informationen finden Sie unter Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Neustarthilfe für Solo-Selbständige:
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
- Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
- Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
- Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in Kürze feststehen. Sie werden zeitnah hier informiert.
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispielrechnung: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Weitere Informationen zu den Neustarthilfen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Bürgschaften und Garantien für größere Unternehmen, Familienunternehmen und Mittelständler aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
- Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich.
- Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals.
- Garantien für Anleihen
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und im Merkblatt Garantien für Anleihen.
Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und dem Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken.
Landwirtschaftliche Unternehmen, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen, können nun Darlehen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Bürgschaftsprogramm für Landwirte gestartet".
Ein Schutzschirm in Milliardenhöhe trägt dazu bei, die Lieferketten in Deutschland und weltweit zu sichern. Durch Garantien des Bundes können Kreditversicherer bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen - trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zu Lieferantenkrediten.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen:
- Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, haben einen Anspruch darauf.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
- Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
- Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
- Durch eine pauschalisierte Verlustrechnung im Jahr 2020 kann eine Steuererstattung sowohl für bereits in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen als auch für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden.
- Für Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020 gibt es die Möglichkeit der Stundung.
- Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer können angepasst werden.
- Der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann ebenfalls angepasst werden.
- Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Das soll Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe schnell helfen.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:
- Grundsicherung können Selbstständige beanspruchen, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbrechen.
- Das Kabinett hat die Verlängerung für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung beschlossen.
- Wer bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt, erhält erleichterten Zugang zu den SGB-II-Leistungen (wie ALG II).
- Für alle Neuanträge gilt ein Vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung für 6 Monate. Dazu reicht eine Eigenerklärung von Antragstellern, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.
- Grundsicherung meint SGB-II-Leistungen (wie ALG II). Das beinhaltet eine Pauschale für Kosten des Lebensunterhalts und Mietzahlungen.
- Die Ausgaben für Wohnung und Heizung werden in den ersten sechs Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.
- Die übliche Bedürftigkeitsprüfung (Privatvermögen, angemessene Miete und anderes) erfolgt erst dann, wenn Sie auch nach den sechs Monaten auf die Grundsicherung angewiesen sind.
- Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für zwölf Monate weiterbewilligt.
- Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit.
Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Unternehmen:
- Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, können Kredite erhalten.
- Unternehmen, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind beziehungsweise zwei Jahresabschlüsse vorweisen können, sind ebenfalls dazu berechtigt.
- Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, erhalten auch Kredite.
- Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
- KfW-Kredit für Unternehmen
- Sie beantragen einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
- Für große Unternehmen bis zu 80 Prozent Risikoübernahme.
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 Prozent Risikoübernahme.
- KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
- Sie beantragen einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel. Dabei übernimmt der Staat 100 Prozent der Haftung. Das ermöglicht die besonders schnelle und unbürokratische Auszahlung von KfW-Krediten durch die Banken.
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro.
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro.
- KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen
- Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
- Bis zum 31. Dezember 2019 war die Firma nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
- Den Antrag stellen Sie bei ihrer Bank oder Sparkasse.
- Jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
- Unternehmen, die schon in 2019 Umsätze erzielt haben, können den KfW-Schnellkredit beantragen.
- Unternehmen, die weniger als drei Jahre am Markt aktiv sind oder noch keinen Jahresabschluss vorweisen können, qualifizieren sich für den ERP-Gründerkredit-Universell für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.
- Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit-Startgeld sein. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebsmittel – mit bis zu 80 Prozent Risikoübernahme durch die KfW.
- Das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
- Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.
- Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern basiert auf zwei Säulen:
Mit der Säule 1 werden privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung gestellt ("Corona Matching Fazilität"). Zudem können Wagniskapitalfonds wie "High-Tech Gründerfonds" (HTGF) oder "coparion" Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.
Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen Wagniskapitalfonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel über Landesförderinstitute – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie zum Beispiel Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder an Unternehmen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Millionen Euro beträgt. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen betragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Änderungen rechtlicher Regelungen:
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist
Weitere Informationen finden Sie im Themenseite des Bundesjustizministeriums.
Weitere Fragen
Infografik Corona-Hilfen für Unternehmen
Vereinfachter Zugang zur Überbrueckungshilfe III
Überbrückungshilfe für Unternehmen
Coronahilfen Bundeswirtschaftsministerium
Corona-Schutzschild Kleinstunternehmen
Corona-Hilfe für Start-ups
Corona-Bürgschaft für Landwirte
Corona-Schutzschirm für Lieferketten
Corona-Schutzschild Steuern
Verlustverrechnung für Zahlungsfähigkeit
Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung
KfW
Wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise
FAQs des Bundesjustizministeriums zu folgenden Themen:
Insolvenz
Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht
Vereine und Stiftungen