Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie
Die Bundesregierung hat Soloselbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie unterstützt. Die Maßnahmen umfassten die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport. Fragen und Antworten.
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Die Bundesregierung unterstützt in der Corona-Pandemie weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe.
Foto: Bundesregierung
Dieser Beitrag ist vom 1. April 2022. Er wird nicht weiter aktualisiert.
Es gibt in der Pandemie weiterhin Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin.
Die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird ergänzt durch Kredite, Garantien und Bürgschaften und steuerlichen Erleichterungen. Die Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen sowie für Kulturveranstaltungen und das Programm Corona-Hilfen Profisport helfen den besonders betroffenen Bereichen. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert detailliert über die verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen.
Finden Sie hier einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung PDF, 67 KB, nicht barrierefrei .
Überbrückungshilfe für Soloselbstständige sowie Unternehmen
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe III Plus oder IV erhalten.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag auf „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ stellen. Dazu zählen auch kurzfristig Beschäftigte aus Kunst und Kultur. Mehr zu den Milliardenhilfen für Kultur und Medien lesen Sie hier.
Weitere Informationen finden sie auf Überbrückungshilfe für Unternehmen.
- Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten.
- Die Überbrückungshilfe III Plus betrifft die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021, die Überbrückungshilfe IV die Fördermonate Januar bis Juni 2022.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Überbrückungshilfe für Unternehmen und auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
- Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
- Verlängert wurde auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende Juni 2022.
- Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Weitere Informationen finden Sie unter Überbrückungshilfe für Unternehmen.
- Antragsberechtigung besteht bei Corona bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.
- Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro.
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
Das läuft über die gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren.
Anträge für Überbrückungshilfe IV können seit dem 7. Januar 2022 bzw. dem 1. April 2022 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus kann rückwirkend bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV über die bekannte Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Überbrückungshilfe IV umfassen auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ (NSH Plus und NSH 2022). Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben. Das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) muss zumindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein.
- Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten.
- Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Anträge auf Neustarthilfe können auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Hilfen für Kultur- und Veranstaltsbranche, Messen, Aussteller sowie Profisport
Das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ fördert pandemiebedingte Investitionen, ermöglich künstlerisches Schaffens in allen Sparten, unterstützt die Kulturproduktion und -vermittlung und bezuschusst Mehrbedarfe bundesgeförderter Kultureinrichtungen.
Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen bietet eine zusätzliche Absicherung von Veranstaltern im Kulturbereich durch Wirtschaftlichkeitshilfe (bzw. integrierte Ausfallabsicherung) für kleinere Veranstaltungen, sowie eine Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen (ab 2.000 Personen).
Der Sonderfonds für Messen und Ausstellungen stellt ebenfalls eine Ausfallabsicherung bereit.
Die Corona-Überbrückungshilfe Profisport kompensiert Ticketeinnahmenausfälle von Profisportvereine und Unternehmen in den ersten drei Ligen (Ausnahme Herrenfußball 1. Liga).
Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen hilft die Bundesregierung Unternehmen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde dafür die Grundlage geschaffen. Alle Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, haben einen Anspruch auf die steuerlichen Erleichterungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
- Um Liquidität zu sichern, sollen Unternehmen auch ihre coronabedingten Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können.
- Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können weiterhin bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit Gewinnen in dieser Höhe verrechnet werden.
- Ebenso gelten für 2022 verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen. Das soll Unternehmen motivieren, jetzt zu investieren und Anschaffungen nicht aufzuschieben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Das soll Restaurants, Cafés und anderen Gastronomiebetrieben schnell helfen.
Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Unternehmen, Start-Ups und Mittelständler
- Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, können Kredite erhalten. Voraussetzung: Bis zum 31. Dezember 2019 war das Unternehmen nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
- Unternehmen, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind beziehungsweise zwei Jahresabschlüsse vorweisen können, sind ebenfalls dazu berechtigt.
- Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, erhalten auch Kredite.
- Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
- KfW-Kredit Schnellkredit
- Das Kreditvolumen beträgtm maximal 2,3 Mio. EUR (bisher 1,8 Mio. EUR) mit 100 Prozent Haftungsfreistellung.
- Der einheitliche Zinssatz, der sich an der Entwicklung des Kapitalmarktet orientiert, wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- KfW-Sonderprogramm
- Hier gelten erweiterte Sonderkonditionen, u. a. niedrigere Zinssätze und vereinfachte Risikoüberprüfung mit einer Haftungsfreistellun bis zu 90 Prozent.
- KfW-Globaldarlehen
- Die KfW stellt für Start-ups und kleine Mittelständler den Förderinstituten der Länder haftungsfreigestellte Globaldarlehen zur Verfügung, mit denen bestehende und neue Förderprogramme anteilig refinanziert
werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Bürgschaften und Garantien für größere Unternehmen, Familienunternehmen und Mittelständler aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Er stellt deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Die zeitliche befristete Unterstützung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurde bis Ende Juni 2022 verlängert.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
- Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich.
- Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals.
- Garantien für Anleihen
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und im Merkblatt Garantien für Anleihen.
Exportkreditgarantien und Bürgschaften
Mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) sicher der Bund Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis zu 24 Monate) auch innerhalb der Europäischen Union und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien ab.
Die Bürgschaften des Bundes und der Länder decken bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos ab, wobei mindestens 10 Prozent Eigenobligo die Hausbank übernimmt.
Bei Großbürgschaften ist eine Risikoteilung zwischen Bund und Land vorgesehen.
Bei Bürgschaften bis 2,5 Millionen Euro soll Risikoteilung zwischen Bund, Land und Bürgschaftsbank erfolgen.
Härtefallhilfen für Unternehmen
- Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot für Fälle, in denen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie nicht greifen.
- Hier können die Länder aufGrundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
- Die Härtefallhilfen stellen sicher, dass auch diejenigen Unternehmen eine Unterstützung erhalten können, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Programmen nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen über die Härtefallhilfen finden Sie auf der Webseite zum Förderprogramm der Länder.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.
- Wer bis zum 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt, erhält erleichterten Zugang zu den SGB-II-Leistungen (wie ALG II).
- Für alle Neuanträge gilt ein Vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung für sechs Monate. Dazu reicht eine Eigenerklärung von Antragstellern, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.
- Grundsicherung meint SGB-II-Leistungen (wie ALG II). Das beinhaltet eine Pauschale für Kosten des Lebensunterhalts und Mietzahlungen.
- Die Ausgaben für Wohnung und Heizung werden in den ersten sechs Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit