Kontakte deutlich minimieren
Regeln und Einschränkungen
Bund und Länder haben die beschlossenen Corona-Regeln bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Es ist momentan besonders wichtig, Kontakte zu vermeiden. Die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick.
Aufgrund des Infektionsgeschehens haben sich Bund und Länder auf eine Verlängerung und teilweise Verschärfung bestehender Maßnahmen verständigt. Überschrift: Aktueller Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie Darunter Pfleil mit dem Hinweis: Weiterhin gilt bundesweit der Grundsatz: Wir bleiben zuhause Zwischenüberschrift 1: Verlängerung bestehender Einschränkungen: Erklärung: Alle bis zum 10. Januar befristeten Maßnahmen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert - auch die Einschränkungen des Schulbetriebs und der Kindertagesstätten. Zwischenüberschrift 2: Verschärfung der Kontaktbeschränkungen: Erklärung: Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Zwischenüberschrift 3: Erweiterte Maßnahmen bei sehr hohen Fallzahlen: Erklärung: Für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
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Die Zahl der Neuinfektionen ist deutschlandweit noch nicht auf das notwendige Niveau gesunken, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Deshalb haben Bund und Länder die seit Anfang November geltenden Regelungen und Kontaktbeschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Die seit 16. Dezember geltenden zusätzlichen Maßnahmen wurden ebenfalls verlängert. So sind Teile des Einzelhandels sowie Friseursalons geschlossen. Schulen sollen bis zum 31. Januar 2021 grundsätzlich schließen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Analog wird in Kitas verfahren.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden.
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wollen am 25. Januar 2021 entscheiden, wie ab dem 1. Februar 2021 verfahren wird.
Grundsätzlich gilt: Beachten Sie die AHA+AL-Regeln - Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen, ergänzend die Corona-Warn-App nutzen und Räume regelmäßig lüften.
Das gilt für das öffentliche Leben
Private Zusammenkünfte sind grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Auch Kinder unter 14 Jahren zählen dazu. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. So sieht es der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern vor. Verbindliche Geltung haben dabei immer die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Grundsätzlich gilt es, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Bundesweit gelten die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Gerade jetzt im Herbst und in den Wintermonaten ist sehr konsequent auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu achten. Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind Alltagsmasken zu tragen. Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften. Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.
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Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Der Groß- und Einzelhandel bleibt weitestgehend geöffnet. Das gilt für Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken und Drogerien, Babyfachmärkte, Sanitäts- und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker. Ebenfalls können Auto- und Fahrradwerkstätten öffnen sowie Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons. Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel dürfen weiter verkauft werden. Der Verkauf von non-food Produkten kann eingeschränkt werden. Alle anderen Geschäfte bleiben weiter bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
Beim Einkauf müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Generell soll sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche befinden. Bei größeren Geschäften gilt ab 800 Quadratmetern zusätzlich die Erlaubnis von einer Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen. Die Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Dies wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert.
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen, da in diesen Bereichen eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
Spielplätze haben in vielen Bundesländern geöffnet. Dabei sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Informationen, ob der Besuch in Ihrer Region erlaubt ist, finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wurden ab dem 2. November eingestellt. Auch Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt bleiben der Individualsport sowie Sport zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
Die konkreten Schritte und aktuellen Verordnungen zum Sport regeln die Länder. Grundlage dabei sind unter anderem die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) sowie die sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände. Die Leitplanken des DOSB und weitere Informationen zum Sportbetrieb in Deutschland können Sie hier einsehen.
Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften. Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften suchen, um Vereinbarungen zur Kontaktreduzierung zu treffen. Große religiöse Zusammenkünfte gilt es zu vermeiden.
Es gelten 1,5 Meter Mindestabstand, eine Maskenpflicht auch am Platz sowie das Verbot des Gemeindegesangs. Besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen und Trauungen ebenso wie Trauergottesdienste dürfen im kleinen Kreis stattfinden. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen). Auch von Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.
Das gilt für Gastronomie, Kultureinrichtungen und Veranstaltungen
Seit 2. November sind alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Alkoholische Getränke dürfen im öffentlichen Raum bis 31. Januar 2021 nicht mehr verzehrt werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
Seit dem 2. November sind alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie ähnliche Einrichtungen geschlossen.
Zoos, zoologische Gärten oder Tierparks sind grundsätzlich geschlossen. Davon abweichende Regelungen finden Sie auf der
.Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Das gilt für Kita und Schule
Bis 31. Januar 2021 sollen die Kontakte im Kita-Betrieb deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit - wann immer möglich - zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Kitas grundsätzlich geschlossen und es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt. Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist.
Die Umsetzung der Kinderbetreuung ist Ländersache. Der Bund unterstützt die Maßnahmen der Länder. Die Einzelheiten zur Kinderbetreuung können Sie bei Ihrem Bundesland nachlesen.
An den Schulen sollen bis 31. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.
Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule pandemiebedingt geschlossen ist.
Besondere Regeln gelten in Infektionshotspots, dort wo der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird. Dort sollen weitergehende Maßnahmen für den Unterricht in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 gelten, beispielsweise Hybridunterricht.
Hochschulen und Universitäten sollen ab dem 1. Dezember grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen. Um die Digitalisierung des Lehrens und Lernens weiter voranzutreiben, hat der Bund seine Investitionen in den "Digitalpakt Schule" auf 6,5 Milliarden Euro aufgestockt.
Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Schulen sollen bis 31. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Ansonsten besteht in Deutschland Schulpflicht. Gehört eine Schülerin oder ein Schüler selbst zur Risikogruppe, muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das belegt, dass ein Schulbesuch derzeit nicht möglich ist. Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn Angehörige aus dem Haushalt des Kindes, beispielsweise Eltern oder Geschwister, zu einer Risikogruppe gehören. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, ausschließlich an digitalem Schulunterricht teilzunehmen.
Die konkreten Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder und können variieren. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Frage nach einer Befreiung vom Präsenzunterricht vor Ort abzuklären. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.
Das gilt für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ab dem 1. Dezember ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, sofern genügend Abstand eingehalten werden kann.
Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Darüber hinaus sind die Unternehmen weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Außerdem sollen großzügige Home-Office-Lösungen geschaffen werden.
Besuche bei älteren und vulnerablen Personen sollen nur dann unternommen werden, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Dazu ist es sinnvoll, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen die eigenen Kontakte zu reduzieren.
Der Bund unterstützt die Alten- und Pflegeheime sowie die mobilen Pflegedienste mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Das ist besonders wichtig, bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben.
Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund hatte für diese besonders gefährdeten Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglicht (rechnerisch eine pro Winterwoche).
Diese Informationen gelten für Reisende
Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen sind zu vermeiden. Ansonsten gelten die Corona-Regelungen der Bundesländer. Wenn Sie verreisen müssen, dann informieren Sie sich darüber. Aufgrund steigender Infektionszahlen ergreifen die Bundesländer konsequente lokale Beschränkungsmaßnahmen - spätestens, sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage steigt. Bahnreisenden, die trotz Einschränkungen reisen müssen, sollen ein zuverlässiges Angebot erhalten, sicher und mit viel Abstand unterwegs zu sein. Dazu soll die Reserviermöglichkeit der Sitzplätze beschränkt werden.
Eine Übersicht der Fallzahlen finden Sie beim RKI. Ergänzend bietet das Covid-19-Dashboard eine detaillierte Darstellung nach Landkreis und Bundesland.
Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten ist die Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung Pflicht. Zusätzlich soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht ein Test bei der Einreise durchgeführt werden.
Detaillierte Informationen für Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland sowie zum grenzüberschreitenden Verkehr erhalten Sie übersichtlich aufbereitet in den Informationen für Reisende und Pendler. Weitere Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen zu den Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen, Grenzkontrollen und weiteren Themen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums oder auf den Webseiten der Bundespolizei.
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden. Das gilt auch insbesondere für touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison. Die Bundesregierung wird auf europäischer Ebene darauf hinwirken, dass bis zum 31. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt dann automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind. Hier geht es zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen. Auch bei der EU-Kommission können Sie prüfen, welche Corona-Regelungen jetzt an Ihrem Reiseziel gelten: auf der Website re-open Europa.
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Die Leitlinien zur Bewältigung der Corona-Pandemie haben Bund und Länder gemeinsam beschlossen. Nach dem föderalen Prinzip erlassen die Länder in ihrer Zuständigkeit die konkreten Regelungen. Für den Vollzug wiederum sind dann die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Regionale Besonderheiten und epidemiologische Lagen - nicht alle Regionen sind gleich stark vom Virus betroffen - machen es notwendig, dass die Länder und Landkreise bedarfsgerecht auf die jeweilige Situation vor Ort reagieren. Deswegen kann es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.
Regionalen Dynamiken mit gemeinsamer Haltung begegnen.
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Rechtliche Grundlage des Handelns ist das Grundgesetz. So besagt etwa Artikel 30, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.
- Verlängerung der Maßnahmen mit Beschluss vom 5. Januar 2021 PDF, 79 KB, nicht barrierefrei
- Vorrübergehende Schließung des Einzelhandels mit Beschluss vom 13. Dezember 2020 PDF, 90 KB, nicht barrierefrei
- Verlängerung der Maßnahmen mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 PDF, 11 KB, nicht barrierefrei
- Verlängerung der Maßnahmen mit Beschluss vom 25. November 2020 PDF, 142 KB, nicht barrierefrei
- Zwischenbilanz der bisherigen Maßnahmen vom 16. November 2020 PDF, 237 KB, barrierefrei
- Weitere Maßnahmen mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 PDF, 138 KB, nicht barrierefrei
- Weitere Beschränkungen mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 PDF, 86 KB, nicht barrierefrei
- Beschluss ChefBK vom 7. Oktober 2020 PDF, 19 KB, nicht barrierefrei
- Beschluss vom 29. September 2020 PDF, 90 KB, nicht barrierefrei
- Öffnungsschritte nicht möglich, Beschluss vom 27. August 2020 PDF, 83 KB, nicht barrierefrei
- Hotspot-Strategie mit Beschluss vom 16. Juli 2020 PDF, 59 KB, nicht barrierefrei
- Kontaktbeschränkungen werden ergänzt am 17. Juni 2020 PDF, 118 KB, nicht barrierefrei
- Schutzrahmen vereinbart am 27. Mai 2020
- Verantwortung für Länder und Kommunen vom 6. Mai 2020 PDF, 101 KB, nicht barrierefrei
- Weitere Lockerungen am 30. April 2020 PDF, 282 KB, barrierefrei
- Verlängerung und Lockerungen der Beschränkungen am 15. April 2020
- Bewertung und Verlängerung der Kontaktbeschränkungen am 1. April 2020
- Erweiterung der Leitlinien am 22. März 2020
- Erste Leitlinien beschlossen am 16. März 2020
- Beginn der Beratungen zu Corona am 12. März 2020
Je nach Maßnahmen kommen für die Kontrolle verschiedene Gemeinde-, Landes- oder Bundesbehörden in Betracht. Die Einhaltung der Corona-Regeln kontrollieren in der Regel die Ordnungsämter sowie Landespolizeien. Die Bundespolizei kann hier unterstützen. Sie ist zudem für die Kontrolle bei der Einreise zuständig. Einzelheiten sind den Verordnungen der Länder zu entnehmen.