Bund und Länder haben die geltenden Corona-Regeln grundsätzlich bis zum 28. März 2021 verlängert. Es bleibt besonders wichtig, Kontakte zu vermeiden. In vielen Bereichen können die Länder jedoch bei niedrigen Infektionszahlen Öffnungen erlauben. Die aktuellen Regeln im Überblick.
Ein Kernelement der Pandemiebekämpfung bleibt die Kontaktreduzierung. Grafik mit der Überschrift: Begrenzen wir weiterhin unsere Kontakte! Ab 8. März auf: Pfeil: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Pfeil: Zahl der Kontakt-Haushalte möglichst konstant und klein halten. Hinweis: Bitte beachten Sie die Regeln in Ihrem Bundesland. Stand: 3. März 2021
Foto: Bundesregierung
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Die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick:
Ab dem 8. März sind private Zusammenkünfte des eigenen Hausshalts mit einem weiteren Haushalt möglich. Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Allerdings dürfen sich nicht mehr als zehn Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.
Steigt an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region die 7-Tage-Inzidenz auf über 100, treten ab dem zweiten Werktag die alten Regeln wieder in Kraft: Private Treffen werden auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Dabei zählen auch Kinder unter 14 Jahren dazu und dies gilt ebenfalls für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.
Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und möglichst klein gehalten werden. So sieht es der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern PDF, 153 KB, nicht barrierefrei vor. Entscheiden sind immer die Corona-Regeln der Bundesländer.
Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften besteht die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen. Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder Masken des Standards FFP2. Weitere Informationen gibt es beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Bundesweit gelten zudem die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern ist konsequent zu achten. Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind medizinische Masken zu tragen. Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften. Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.
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Ab dem 8. März ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit einem weiteren Haushalt möglich. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Weitere Öffnungsschritte sind bei weiter sinkenden Infektionszahlen möglich.
Bis zum 7. März ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Dabei soll die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten werden. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Der Groß- und Einzelhandel bleibt grundsätzlich bis zum 28. März 2021 geschlossen. Ausnahmen sind Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken und Drogerien, Babyfachmärkte, Sanitäts- und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker.
Ebenfalls können Auto- und Fahrradwerkstätten öffnen sowie Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons. Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel dürfen weiter verkauft werden. Der Verkauf von non-food Produkten kann eingeschränkt werden. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Fahrschulen können ab dem 8. März wieder öffnen.
Weitere Öffnungsschritte im Einzelhandel können bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um den geöffneten Handel zu nutzen.
Beim Einkauf müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Generell soll sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche befinden. Bei größeren Geschäften gilt ab 800 Quadratmetern die Erlaubnis von einer Person für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen. Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95 oder FFP2. Die Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Dies wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert.
Friseursalons sind unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen und unter Nutzung medizinischer Masken seit dem 1. März wieder geöffnet. Ab dem 8. März können bisher geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe öffnen. Ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kundschaft ist dann notwendig, wenn bei der Dienstleistung – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Ein Testkonzept für das Personal wird ebenfalls vorausgesetzt.
Bis zum 7. März sind Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich.
Über die Öffnungsschritte entscheiden die Bundesländer. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um die geöffneten Betriebe zu nutzen.
Ab dem 8. März ist bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich und auf Außensportanlagen möglich. Hier finde Sie weitere Informationen zur Öffnungsstrategie von Bund und Ländern.
Profisportveranstaltungen dürfen weiterhin nur ohne Zuschauer stattfinden. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wurde seit dem 2. November eingestellt. Auch Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.
Die konkreten Schritte und aktuellen Verordnungen zum Sport regeln die Bundesländer. Grundlage dabei sind unter anderem die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) sowie die sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände. Die Leitplanken des DOSB und weitere Informationen zum Sportbetrieb in Deutschland können Sie hier einsehen.
Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften. Große religiöse Zusammenkünfte gilt es zu vermeiden.
Es gelten 1,5 Meter Mindestabstand, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz sowie das Verbot des Gemeindegesangs. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen). Auch von Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.
Bund und Länder haben für den Bereich der Gastronomie eine Öffnungsstrategie erarbeitet und beschlossen. Diese beginnt mit der Öffnung der Außengastronomie frühestens am 22. März bei niedrigen Inzidenzwerten.
Bis dahin sind alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.
Seit dem 2. November sind alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie ähnliche Einrichtungen geschlossen. Bund und Länder haben Öffnungsschritte bei niedrigen Inzidenzwerten vereinbart.
Ab dem 8. März dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen in einem Land oder einer Region Zoos, zoologische Gärten oder Tierparks wieder öffnen. Bund und Ländern haben Öffnungsschritte auch für diesen Bereich vereinbart. Die genauen Regelungen dazu finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Museen und Galerien können wieder öffnen bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Über die Öffnungsschritte entscheiden die Länder. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um die geöffneten Museen oder Galerien zu besuchen.
Über die Ausweitung des Kita-Angebots entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit. Für eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder durch Testkonzepte sicher, dass das Personal pro Präsenzwoche mindestens einen kostenlosen Schnelltest erhält. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden.
Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist.
Die Umsetzung der Kinderbetreuung ist Ländersache. Der Bund unterstützt die Maßnahmen der Länder. Die Einzelheiten zur Kinderbetreuung können Sie bei Ihrem Bundesland nachlesen.
Über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht an Schulen entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit. Für einen sicheren Schulbetrieb stellen die Länder sicher, dass das Personal in Schulen sowie alle Schülerinnen und Schulen pro Präsenzwoche mindestens einen kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden. Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
In Deutschland besteht Schulpflicht. Gehört eine Schülerin oder ein Schüler selbst zur Risikogruppe, muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das belegt, dass ein Schulbesuch derzeit nicht möglich ist. Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn Angehörige aus dem Haushalt des Kindes, beispielsweise Eltern oder Geschwister, zu einer Risikogruppe gehören. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, ausschließlich an digitalem Schulunterricht teilzunehmen.
Die konkreten Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder und können variieren. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Frage nach einer Befreiung vom Präsenzunterricht vor Ort abzuklären. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.
Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.
Unternehmen müssen den Beschäftigten das Arbeiten im
Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Für einen umfassenden Infektionsschutz sollen diese Mitarbeiter pro Woche das Angebot mindestens eines kostenlosen Schnelltests erhalten sowie eine Bescheinigung über das Testergebnis.
Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben aufgefordert, die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung konsequent anzuwenden.
Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten, wo immer möglich, so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
Es ist in Kürze zu erwarten, dass in den Alten- und Pflegeeinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Pflegepersonal eine Zweitimpfung erhalten haben werden. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten. Besuche bei älteren und vulnerablen Personen sollen nur dann unternommen werden, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Dazu ist es sinnvoll, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen die eigenen Kontakte zu reduzieren.
Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Der Bund unterstützt die Alten- und Pflegeheime sowie die mobilen Pflegedienste mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Das ist besonders wichtig, bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben.
Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund hatte für diese besonders gefährdeten Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglicht (rechnerisch eine pro Winterwoche).
Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen sind zu vermeiden. Ansonsten gelten die Corona-Regelungen der Bundesländer. Bei steigenden Infektionszahlen ergreifen die Bundesländer konsequente lokale Beschränkungsmaßnahmen - spätestens, sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage steigt. Bahnreisenden, die trotz Einschränkungen reisen müssen, sollen ein zuverlässiges Angebot erhalten, sicher und mit viel Abstand unterwegs zu sein. Dazu soll die Reservierungsmöglichkeit der Sitzplätze beschränkt werden.
Eine Übersicht der Fallzahlen finden Sie beim RKI. Ergänzend bietet das Covid-19-Dashboard eine detaillierte Darstellung nach Landkreis und Bundesland.
Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten ist die Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung Pflicht. Neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht muss jemand, der aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Detaillierte Informationen für Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland sowie zum grenzüberschreitenden Verkehr erhalten Sie in den Informationen für Reisende und Pendler. Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen, Grenzkontrollen und weiteren Themen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums und auf den Webseiten der Bundespolizei.
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden. Das gilt auch insbesondere für touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison.
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt dann automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind. Hier geht es zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen. Auch bei der EU-Kommission können Sie prüfen, welche Corona-Regelungen jetzt an Ihrem Reiseziel gelten: auf der Website re-open Europa.
Die Leitlinien zur Bewältigung der Corona-Pandemie haben Bund und Länder gemeinsam beschlossen. Nach dem föderalen Prinzip erlassen die Länder in ihrer Zuständigkeit die konkreten Regelungen. Für den Vollzug wiederum sind dann die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Regionale Besonderheiten und epidemiologische Lagen - nicht alle Regionen sind gleich stark vom Virus betroffen - machen es notwendig, dass die Länder und Landkreise bedarfsgerecht auf die jeweilige Situation vor Ort reagieren. Deswegen kann es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.
Regionalen Dynamiken mit gemeinsamer Haltung begegnen.
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Rechtliche Grundlage des Handelns ist das Grundgesetz. So besagt etwa Artikel 30, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.
Je nach Maßnahmen kommen für die Kontrolle verschiedene Gemeinde-, Landes- oder Bundesbehörden in Betracht. Die Einhaltung der Corona-Regeln kontrollieren in der Regel die Ordnungsämter sowie Landespolizeien. Die Bundespolizei kann hier unterstützen. Sie ist zudem für die Kontrolle bei der Einreise zuständig. Einzelheiten sind den Verordnungen der Länder zu entnehmen.