Fragen und Antworten
Wann kann ich in Rente gehen? Wie hoch wird meine Rente sein? Darf ich neben der Rente arbeiten? Die Rente ist ein komplexes Thema. Lesen Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen.
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Was Sie schon vor der Rente wissen sollten
Nein, eine Rente erhält man nur auf schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag früh genug, mindestens drei bis vier Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, damit die Rentenzahlung pünktlich beginnen kann.
Wird der Rentenantrag innerhalb der ersten drei Monate nach Renteneintritt gestellt, werden die ausgefallenen Rentenzahlungen auch noch rückwirkend gezahlt. Wer diese Frist versäumt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat.
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente
Bei der Altersrente gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Regelaltersrente
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Ja, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern.
Wer kann wann in Rente gehen?
Das hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wann Sie geboren wurden.
In Ihrer Renteninformation, die Sie einmal jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (sofern Sie 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben) steht der Beginn sowie die Höhe Ihrer Rente.
Die Renteninformation können Sie darüber hinaus jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung abrufen. Zusätzlich können Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben.
Für die Jahrgänge vor 1947 stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Ab 1964 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Sie nach 35 Versicherungsjahren. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.
Langjährig Versicherte können diese Rente ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen und das dauerhaft für die gesamte Zeit Ihrer Rente.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten Sie nach 45 Versicherungsjahren.
Diese Rente wird oft „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten.
Das gilt nicht mehr für diejenigen, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben.
Die Anhebung begann im Jahr 2016 mit einem Anstieg um zwei Monate und betraf den Geburtsjahrgang 1953. Für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang wird die Altersgrenze um zwei weitere Monate angehoben. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren in Rente gehen.
Wichtig: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen.
Schwerbehinderte Menschen können bislang bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.
Wie erfahren Sie, wie hoch Ihre Rentenansprüche sind?
Das hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wann Sie geboren wurden.
In Ihrer Renteninformation, die Sie einmal jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (sofern Sie 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben) steht der Beginn sowie die Höhe Ihrer Rente.
Eine Übersicht Ihrer Versicherungszeiten erhalten Sie mir dem Versicherungsverlauf, den Sie gemeinsam mit der ersten Renteninformation erhalten. Der Versicherungsverlauf ist eine Zusammenstellung aller Versicherungszeiten, die für Ihre Rente von Bedeutung sind. Sie können ihn jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung abrufen.
Die Renteninformation erhalten Sie ab dem 27. Lebensjahr nach fünf Jahren Versicherungszeit einmal jährlich.
Die Rentenauskunft erhalten Sie ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre. Diese ersetzt die Renteninformation und enthält neben einem aktuellen Versicherungsverlauf ausführliche Informationen zu den einzelnen Altersrenten, zur Erwerbsminderungsrente und zur Hinterbliebenenrente.
Bei der Deutschen Rentenversicherung. Entweder telefonisch unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 1000 4800 oder persönlich in den Auskunfts- und Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und Versichertenberaterinnen und Versichertenberater.
Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung, dass die Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung übersichtlich und zentral gebündelt darstellt. Die Digitale Rentenübersicht kann somit die Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig zu erkennen und handeln zu können.
Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Die individuellen Daten werden nur für die Abfrage zusammengeführt und können anschließend freiwillig in einem Nutzerkonto gespeichert werden - ansonsten werden sie gelöscht. Weitere Informatione finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versicherte eines Berufsständischen Versorgungswerks können ihre Ansprüche über das Online-Portal nicht abfragen.
Neben der Regelaltersrente – was gibt es noch?
Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) und grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch in die Witwen-/ Witwerrentenversorgung der Rentenversicherung einbezogen.
Auf Witwen- und Witwerrenten ist eigenes Einkommen der Rentenberechtigten oberhalb bestimmter Freibeträge anzurechnen (Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI). Bei Waisenrenten findet grundsätzlich keine Anrechnung statt.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.
Wichtig: Sie dürfen die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Früher in die Rente gehen – oder lieber später? Was Sie dazu wissen sollten
Nein. Jeder Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, kostet Sie 0,3 Prozent. Diese Abzüge bleiben auch nach Erreichen der regulären Altersrente bestehen.
Ja. Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, muss nicht automatisch in Rente gehen. Eine Rente erhält man nur auf Antrag.
Wenn der Rentenbeginn verschoben und weiterhin gearbeitet wird, erhält man für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente und erhöht diese um die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Siehe Flexirente.
Ja, siehe Flexirente.
Seit 1. Januar 2017 gibt es das Flexirentengesetz. Die „Flexirente“ gibt es allerdings nicht, sie ist kein eigenständiges Rentenmodell. Vielmehr sind darunter mehrere Möglichkeiten zusammengefasst, Rente und Hinzuverdienst flexibel zu kombinieren:
Verschieben der Regelaltersrente: Später in Rente heißt höhere Rente. Wenn Sie Ihre Regelaltersrente verschieben und weiterhin arbeiten, erhalten Sie für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf Ihre Rente und erhöhen diese um die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Wenn Sie Ihre Rente also um ein Jahr hinausschieben, bekommen Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die laufende Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nicht mehr zahlen.
Arbeiten neben der Regelaltersrente: Wer mit Erreichen des regulären Rentenalters in Rente geht und nebenbei weiterarbeitet, kann beliebig viel hinzuverdienen und durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür müssen Rentnerinnen und Rentner ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt auch in diesem Fall: Für die Rente, die sich aus den weiter gezahlten Beiträgen ergibt, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.
Arbeiten neben der vorgezogenen Altersrente (Frührente): Am 1. Januar 2023 wurde die im Flexirentengesetz festgelegte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Somit können auch Frührentner mit einem Nebenjob beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Zahlungen wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
- die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn
- die Höhe der Rentenminderung sowie
- die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Zahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können durch Sonderzahlungen nicht ausgeglichen werden.
Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.
Nein. Aber die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten wurden am 1. Januar 2023 deutlich angehoben: Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.
Wichtig: Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Höhe der Rente ändert sich – wie und warum?
Siehe Rentenanpassung.
Als Rentenanpassung wird die jährliche Erhöhung der Renten bezeichnet. Sie erfolgt zum 1. Juli eines Jahres. Die Höhe der Rentenanpassung wird von der Bundesregierung in einer Verordnung unter Berücksichtigung der zurückliegenden Lohnentwicklung im Land festgelegt. Da die Renten den Löhnen folgen, bedeuten höhere Löhne auch höhere Renten. Der Verordnung muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundestag muss nicht beteiligt werden. Im Rahmen der Rentenanpassung wird auch der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
Wann die um die Rentenanpassung erhöhte Rente erstmalig gezahlt wird, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab: Wer bis März 2004 berentet wurde, erhält die angepasste Rente bereits Ende Juni (vorschüssig). Hat die Rente im April 2004 oder später begonnen, wird das Plus erst Ende Juli auf dem Konto sein (nachschüssig).
Er gibt an, wie viel ein sogenannter Entgeltpunkt oder Rentenpunkt wert ist. Die Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre: Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt im Land, bekommt dafür einen Punkt - wer halb so viel verdient, erhält 0,5 Punkte. Wer mehr verdient und damit mehr in die Rentenkasse einzahlt, bekommt entsprechend mehr Punkte gutgeschrieben. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.
Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Oder vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln.
Ein Sinken der Renten ist rechtlich durch eine Schutzklausel („Rentengarantie“) ausgeschlossen. Sinken die Löhne, bleiben die Renten dennoch gleich.
Am 1. Juli 2023. Davor gab es unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 seit dem 1. Juli 2018 schrittweise abgebaut. Seit 1. Juli 2024 sollte es somit einen einheitlichen Rentenwert geben. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Rentenangleichung Ost allerdings ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in Ost und West ein gleich hoher aktueller Rentenwert.
Alle, die aktuell Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkasse einzahlen: Also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber, die jeden Monat Rentenversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt an die Rentenversicherung abführen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes umlagefinanziertes System: Wer einzahlt, spart nicht die eigene Rente an, sondern erwirbt rechnerische Anwartschaften. Das aktuell eingesammelte Geld geht an diejenigen, die bereits Rente erhalten. Die eigene Rente wird dann von der nächsten Beitragszahlergeneration finanziert.
Die Rentenkasse wird außerdem durch Bundeszuschüsse, also durch Geld aller Steuerzahler, unterstützt.
Die Finanzierung der gesetztlichen Rentenversicherung soll außerdem um einen dritten Baustein erweitert werden. Die Bundesregierung hat dazu am 29. Mai 2024 das Rentenpaket II beschlossen. Teil des Pakets ist der Aufbau eines sogenannten Generationenkapitals. Es soll dazu dienen, den erwarteten Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge zu dämpfen. Mehr Informationen dazu finden Sie beim Bundesfinanzministerium und beim Bundesarbeitsministerium.