Entlastungspakete in DGS – Energiepreispauschale Teil 3
Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto. Die Pauschale wird ohne Antrag automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstelle ausgezahlt. Beim Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen wird die Energiepreispauschale nicht als Einkommen angerechnet. Es werden keine anteiligen Beiträge für die Sozialversicherung abgezogen. Die Pauschale ist steuerpflichtig; Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente behalten mehr von der Pauschale.