Warnhinweis zum Kleinanlegerschutz

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • wirksam regieren - Mit Bürgern für Bürger

  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Vermögensaufbau und Altersvorsorge Warnhinweis zum Kleinanlegerschutz

Nicht alle Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, stehen unter staatlicher Aufsicht. Auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt benötigen Anbieter keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und müssen nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Anleger sind hier besonderen Risiken ausgesetzt. Um dies deutlich zu machen, hat die Bundesregierung Emittenten von Vermögensanlagen dazu verpflichtet, diese mit einem Warnhinweis zu versehen. Wirksam regieren hat überprüft, ob der Warnhinweis in seiner bestehenden Form von Anlegern wahrgenommen und verstanden wird. Dabei zeigte sich, dass der Warnhinweis zwar verstanden, jedoch häufig übersehen wird. Genauere Angaben zur Platzierung und Hervorhebung des Warnhinweises können die Sichtbarkeit und damit die Warnwirkung deutlich verbessern.

2 Min. Lesedauer

Beratungsgespräch

Beratungsgespräch

Foto: Colourbox

Informierte Investitionsentscheidungen treffen

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat die Bundesregierung 2015 den Schutz von Anlegern bei Investitionen in Vermögensanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt verbessert. Mit dem Gesetz wurde unter anderem die Verpflichtung für Emittenten eingeführt, Vermögensanlagen mit einem Warnhinweis zu versehen und diesen drucktechnisch hervorzuheben. Die Kenntnisnahme dieses Warnhinweises muss von jedem Anleger vor der Zeichnung einer Vermögensanlage per Unterschrift bestätigt werden. Wird die Zeichnung elektronisch durchgeführt, wird die Unterschrift durch die Angabe eindeutig identifizierender Daten ersetzt. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, dass sich Anleger vor der Entscheidung für eine Vermögensanlage bewusst mit deren Risiken und der Möglichkeit eines Totalverlusts auseinander setzen.

Ursprünglich waren durch den Gesetzgeber lediglich der Wortlaut des Warnhinweises und das Verfahren zur elektronischen Bestätigung der Kenntnisnahme vorgegeben. Die Umsetzung der drucktechnischen Hervorhebung und die Positionierung des Warnhinweises lagen hingegen in der Verantwortung des Herausgebers der Vermögensanlage. Dadurch existierte in der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Darstellungsweisen.

Unterschiedliche Darstellungsweisen führen zu unterschiedlicher Sichtbarkeit

Erkenntnisse aus der Wahrnehmungspsychologie zeigen, dass die Bedeutung einer Information für eine Person maßgeblich davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt diese Information wahrgenommen wird. Damit ein Warnhinweis wirksam sein kann, sollte dieser im Idealfall möglichst früh wahrgenommen werden, d.h. noch bevor bereits ein innerer Entschluss bspw. für den Kauf eines Produktes gefallen ist.

Um Anleger noch besser zu schützen, hat wirksam regieren im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen in einer Studie untersucht, durch welche Maßnahmen eine frühe Sichtbarkeit des Warnhinweises bei Investitionen in Vermögensanlagen sichergestellt werden kann. Hierzu wurden zunächst in vier Fokusgruppen mit Bürgern verschiedene Gestaltungsalternativen für gut sichtbare und verständliche Warnhinweise entwickelt. Anschließend wurde deren Wirkung in einer repräsentativen Onlinestudie überprüft.

Eine einheitliche Positionierung des Warnhinweises sichert die Sichtbarkeit

Ein wichtiges Ergebnis war: Eine deutliche Verbesserung der Sichtbarkeit des Warnhinweises lässt sich vor allem durch eine einheitliche Positionierung des Warnhinweises oben auf der ersten Seite, unterhalb der Überschrift, erreichen. Von einer besseren Sichtbarkeit des Warnhinweises profitieren vor allem Personen mit niedrigerem Finanzwissen. Personen in dieser Gruppe investieren nach Wahrnehmung des Warnhinweises deutlich zurückhaltender.

Mit den am 22.08.2017 in Kraft getretenen Änderungen des Vermögensanlagengesetzes wurde die Gestaltung des Warnhinweises unter anderem auf Grund der in dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse stärker standardisiert.

§ 13(4) Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

"Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen".

Das Gesetz ist auf gesetze-im-internet.de  online verfügbar.


im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)