Selbst über das eigene Geschlecht bestimmen

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Bundestag beschließt Selbstbestimmungsgesetz Selbst über das eigene Geschlecht bestimmen

Zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Bundestag hat nun das Selbstbestimmungsgesetz verabschiedet. Es wird das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz ablösen. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu.

4 Min. Lesedauer

Grafik zum Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz leistet einen Beitrag zum Grundrechtsschutz für die Betroffenen. Denn das Grundgesetz schützt auch das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität, wenn diese vom Geschlechtseintrag abweicht.

Foto: Bundesregierung

„Mit dem Selbstbestimmungsgesetz verwirklichen wir das Recht jedes Menschen, in seiner Geschlechtsidentität geachtet und respektvoll behandelt zu werden. Das Selbstbestimmungsgesetz dient dem Schutz lang diskriminierter Minderheiten und ist ein gesellschaftspolitischer Fortschritt“, hatte Bundesfamilienmisterin Lisa Paus anlässlich des Kabinettbeschlusses gesagt.

Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte dazu: „Das Selbstbestimmungsgesetz ist Ausdruck einer Politik, für die die Grundrechte an erster Stelle stehen. Alle Menschen haben ein Recht darauf, dass der Staat ihre geschlechtliche Identität achtet. Und um dieses Menschenrecht geht es uns.“

„Deutschland ist vielfältig. Deshalb passen wir unsere Gesetze den verschiedenen Lebensrealitäten an. Ob bei der Frage des Geschlechts, des Namens oder der Staatsangehörigkeit – im Kabinett haben wir wichtige Beschlüsse gefasst, die unsere Gesellschaft weiter modernisieren.“
Bundeskanzler Olaf Scholz

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag werden es insbesondere trans- und intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen leichter haben, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen beim Standesamt ändern zu lassen. Die Änderung kann künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden.

Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung – wie nach dem bisher geltenden Transsexuellengesetz – ist künftig nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit, zwei Sachverständigengutachten einzuholen, entfällt. Damit wird eine gesetzliche Vorgabe außer Kraft gesetzt, die von den Betroffenen häufig als entwürdigend empfunden wurde. Stattdessen reicht künftig eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung aus. 

Transgeschlechtliche Menschen identifizieren sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Intergeschlechtliche Menschen haben angeborene körperliche Merkmale, die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen. Das betrifft zum Beispiel die Geschlechtsorgane, den Chromosomensatz oder die Hormonproduktion. „Nichtbinär" ist eine Selbstbezeichnung für Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau identifizieren.

Grafik "Für eine moderne Gesellschaft"

Deutschland ist ein vielfältiges Land – den verschiedenen Lebensrealitäten passt die Bundesregierung nun drei Gesetze an.

Foto: Bundesregierung