Ziele des Gesetzes wurden erreicht

Netzwerkdurchsetzungsgesetz Ziele des Gesetzes wurden erreicht

Das Kabinett hat den Bericht zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen. Das Ergebnis: Viele Vorhaben des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken wurden erreicht.

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Seit drei Jahren ist das Netzdurchsetzungsgesetz in Kraft - jetzt wurde es evaluiert.

Foto: picture alliance/dpa/Silas Stein

Seit dem 1. Oktober 2017 ist das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft. Sein Ziel: Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Laut der Gesetzesbegründung von 2017 hat die Bundesregierung das Gesetz nach drei Jahren zu evaluieren. Der vom Kabinett beschlossene Bericht zur Evaluierung wurde nun dem Deutschen Bundestag und Bundesrat zugeleitet. 

Ziele wurden erreicht

Der Evaluierungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die mit dem Gesetz verfolgten Ziele in erheblichem Umfang erreicht wurden. Es ist eine deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft der Anbieter sozialer Netzwerke im Umgang mit den vom Gesetz umfassten, rechtswidrigen Inhalten festzustellen. Die zentralen Regeln zum Beschwerdemanagement wurden von den Anbietern der sozialen Netzwerke grundsätzlich angenommen und umgesetzt.

Wo bis heute problematische Praktiken bestehen, sind diese nicht auf strukturelle Schwächen des Gesetzes zurückzuführen, sondern auf die teilweise unzureichende Umsetzung der Anbieter der sozialen Netzwerke. Die Plattformen müssen daher an einer verbesserten Umsetzung der Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes weiter arbeiten.

Kein Overblocking

Während der Beratungen um die Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wurde häufig die Sorge geäußert, dass das Gesetz Anbieter sozialer Netzwerke dazu verleiten könnte, zu viele und zu schnell Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern zu löschen, um möglichen Bußgeldzahlungen zu entgehen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass bislang keine Anhaltspunkte für ein solches "Overblocking" festzustellen sind. Dennoch muss das Thema weiterhin ernst genommen werden. Der Bericht empfiehlt, Anreize sowie Risiken für systematische Fehlentscheidungen durch den Ausbau von Sicherungsmechanismen weiter zu minimieren.

Weiterentwicklung der Regelungen

Der Bericht kommt auch zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur ein geringer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieser betrifft die Fortentwicklung bestehender Regelungen etwa zur nutzerfreundlicheren Gestaltung der Meldewege, der Erweiterung der Kompetenzen des Bundesamtes für Justiz und leichter Anpassungen und Klarstellung beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten und der empfangsberechtigten Person.

Des Weiteren sollten die Rechte der Nutzerinnen und Nutzergestärkt werden, was zugleich einen weiteren Sicherungsmechanismus gegen Overblocking darstellt. Der Handlungsbedarf wird im Wesentlichen durch die Klarstellungen und Erweiterungen im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie im Gesetzentwurf zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes abgedeckt.
 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist im Oktober 2017 in Kraft getreten und verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland dazu, Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen und zu prüfen sowie rechtswidrige Inhalte zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Erfasst werden Inhalte, die nach bestimmten Vorschriften des Strafgesetzbuchs strafbar sind. Über ihre Löschpraxis müssen die großen Netzwerke halbjährlich Transparenzberichte erstellen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben kann das Bundesamt für Justiz Bußgelder gegen die Anbieter verhängen.