Gezielte Bekämpfung von Hasskriminalität

Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes Gezielte Bekämpfung von Hasskriminalität

Das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist in seinen überwiegenden Bestimmungen am 28. Juni 2021 in Kraft getreten. Die Fortentwicklung dieses Gesetzes ist ein wichtiges Vorhaben der Bundesregierung und die Bekämpfung strafbarer Hassrede im Internet weiterhin notwendig sowie von unveränderter Aktualität.

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Foto zeigt ein Screenshot mit Hassreden im Netz

Hassreden im Netz können als Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben dienen.

Foto: imago images / photothek

Der Ansatz des ursprünglich 2017 in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, die Verantwortlichkeit von Anbietern sozialer Netzwerke beim Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu konkretisieren, hat sich grundsätzlich bewährt und soll auch weiterhin beibehalten werden.

Kein rechtsfreier Raum im Internet

Mit der Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes werden insbesondere entsprechende Taten berücksichtigt, die zunehmend im Internet begangen werden. Hate Speech-Bekämpfung, gerade im Netz, ist ein Vorhaben von besonderer politischer Bedeutung, da strafbare Hassreden als Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben dienen können. Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke oder die Attentate im Umfeld der Synagoge in Halle (Saale) zeigen die besorgniserregenden Auswirkungen. Dies gilt auch für den Anschlag in Hanau im Februar 2020 durch einen Täter, der im Vorfeld rassistische Inhalte in sozialen Netzwerken eingestellt und verbreitet hatte.

Stärkung der Nutzerrechte

Die Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetz nehmen Bezug auf die Praxiserfahrung der vergangenen Jahre:

Beispielsweise werden die Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte verbessert, die zum Teil noch zu kompliziert oder versteckt sind. Zudem sollen Informationspflichten für halbjährliche Transparenzberichte der Plattformbetreiber ergänzt und im Telemediengesetz ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber den Diensteanbietern geschaffen werden. Dieser Anspruch soll für Nutzer gelten, die in sozialen Netzwerken Opfer rechtswidriger Inhalte geworden sind.

Privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen

Neben einem Gegenvorstellungsverfahren, wenn es um die Löschung oder Beibehaltung von Inhalten auf Plattformen geht, ist auch Gegenstand der Änderungen eine Anerkennungsmöglichkeit für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen. Schließlich werden auch Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattformen mit den neuen Regelungen umgesetzt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Artikel „Stärkere Rechte für Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken“ auf der Seite des Bundesjustizministerims.