Verbesserungen im Steuerrecht
Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Steuererleichterungen für die Gastronomie und beim Kurzarbeitergeld zugestimmt. Ziel ist es, die wirtschaftliche Entwicklung angesichts der Corona-Epidemie zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern.
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Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Einschränkungen im Gaststättengewerbe abzumildern, soll für Speisen in der Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz gelten. Die Regelung soll am 1. Juli 2020 in Kraft treten und bis zum 30. Juni 2021 befristet sein. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat der Bundesrat nun zugestimmt.
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet wurden, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinausgehende Teil versteuert werden.
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