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Reisen in Corona-Zeiten Was Sie aktuell zu Ihrer Urlaubsplanung wissen müssen

Von neuen Reiseplanungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der andauernden Corona-Pandemie derzeit absehen. Denn sowohl für Reisen im Inland als auch im Ausland gelten Beschränkungen. Was das für bereits geplante und gebuchte Reisen bedeutet, erfahren Sie hier.

4 Min. Lesedauer

Ein leerer Strandkorb am Strand.

Einen Urlaub, wie wir ihn gewohnt sind, wird es in diesem Sommer nicht geben, sagte Bundesaußenminister Maas.

Foto: picture-alliance/Stephan Persc

Sind Reisen innerhalb Deutschlands möglich?

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Dürfen Bundesbürger ins Ausland reisen?

Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird weiterhin gewarnt, da auch künftig weltweit mit Quarantänemaßnahmen und drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie auch des Luft- und Reiseverkehrs gerechnet werden muss. Gesundheitsgefahren müssen weiterhin minimiert und ein erneutes Stranden von Reisenden vermieden werden. Deshalb hat die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung vorerst bis zum 14. Juni verlängert. Noch im Ausland befindliche Touristen sollten zurückreisen, solange es noch Reisemöglichkeiten gibt. Von neuen Reiseplanungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit absehen.

Zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes geht es hier . Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen .

Kann ich meinen Urlaub stornieren?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht, welche Verkehrsmittel genutzt werden.

Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - wie die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.

Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrecht erhalten werden muss. Die Bundesregierung hat sie vorerst bis zum 14. Juni 2020 verlängert.

Für Reisen innerhalb Deutschlands gilt ebenso: Es müssen entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden herangezogen werden. Bund und Länder haben sich am 30. April 2020 darauf verständigt, die bis dahin verhängten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich weiter zu verlängern. Ob weitere Öffnungen möglich sind, soll am 6. Mai 2020 entschieden werden. Warten Sie deshalb mögliche Stornierungsentscheidungen vorerst ab.

Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube, wie des Sommerurlaubs, ist, dass die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt bestehen. Wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Sie nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er Ihnen den Reisepreis erstatten oder kann Ihnen einen Gutschein anbieten. Weiteres zum Thema Gutschein lesen Sie weiter unten.

Die Verbraucherzentralen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschlands hat verschiedene Szenarien konstruiert, die Verbrauchern eine Hilfestellung geben, wie sie am besten mit Stornierungen verfahren. 

Flugverspätung und Flugausfall: Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an. Zum Teil werden auch Gutscheine angeboten. Lesen Sie dazu die Antwort und der folgenden Frage.

Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.

Maßgeblich für Ihre Rechte ist die EU-Fluggastrechteverordnung . Weitere Informationen finden Sie hier .

Der Reiseveranstalter bietet mir einen Gutschein an: Muss ich diesen annehmen?

In einigen Fällen bieten Reiseveranstalter Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises bei einer Stornierung an. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten. Bietet der Veranstalter den Gutschein aus Kulanz an, kann das eine Lösung sein. Allerdings schützt ein Gutschein nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands .

Reisen abgesagt, Flüge gecancelt - viele Veranstalter sind kaum in der Lage, die massenhaft stornierten Tickets zu erstatten. Deshalb will die Bundesregierung auch im Bereich von Reisen erreichen, dass Verbraucher statt der sofortigen Rückzahlung grundsätzlich Gutscheine erhalten sollen. Für diese Regelung bedarf es beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung europarechtlicher Lösungen. Die Bundesregierung hat sich deshalb an die EU-Kommission gewandt, um eine Lösung zu erreichen. Weitere Informationen finden Sie hier .

Wie ist die Situation bei Kreuzfahrten?

Die verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsüberprüfungen betreffen insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe, die viele Häfen weltweit nicht mehr anfahren dürfen. Mit Verzögerungen, Routenänderungen und auch Quarantänemaßnahmen durch lokale Behörden ist weiterhin zu rechnen.

Hilft mir eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht ein. Sie umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen auch vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind.

Weiteres zum Thema Reisen und Verkehr in der Corona-Zeit finden Sie hier .