Nachweis- und Testpflichten bei der Einreise nach Deutschland werden gelockert. Das sieht eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vor, die zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist. Was gilt jetzt? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Foto: Getty Images/Andreas Rentz
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App „Sicher Reisen“. Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der Website „re-open Europa“.
Informationen, für welche Länder Reisewarnungen aufgrund von COVID-19 bestehen, finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Seit dem 1. Februar 2022 gibt es neue EU-Regelungen zur Gültigkeitsdauer von EU-Impfzertifikaten. Diese laufen nach Ablauf von 270 Tagen ab. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende Reisen in den EU-Mitgliedstaaten.
Anders sieht es auf nationaler Ebene aus: In Deutschland gibt es zurzeit keine nationalrechtlichen Regelungen, die die Anerkennungsdauer von Impfnachweisen begrenzen.
Zum 1. Juni endet die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die auch einem Virusvariantengebiet einreisen (siehe unten).
Für Einreisen aus Drittstaaten entfallen seit dem 11. Juni 2022 die bis dahin noch verbliebenen coronabedingten Einreisebeschränkungen. Nähere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium.
Für Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:
Derzeit ist kein Gebiet als Virusvariantengebiet ausgewiesen. Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, Bundesgesundheitsministerium und Bundesinnenministerium finden Sie hier beim RKI.
Grenzüberschreitende Berufspendler aus einem als Virusvariantengebiet eingestufter Region müssen – abweichend von den sonst geltenden Einreiseregelungen aus Virusvariantengebieten – keine Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten erfüllen. Voraussetzung: Sie verfügen über einen Impf- oder Genesenennachweis.