Aufgrund der Corona-Pandemie gelten beim Reisen im In- und Ausland teilweise besondere Regeln. Für das Ausland gelten differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Eine Reisewarnung gilt automatisch für Corona-Risikogebiete. Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten für Reisende sowie Hinweise für geimpfte und genesene Personen.
Verzichten Sie auf nicht zwingend notwendige Reisen ins Ausland.
Neue Regeln für Einreisende nach der Coronavirus-Einreiseverordnung:bundeseinheitliche Regelungen für die Anmeldung und Test-, Nachweis- und Quarantänepflichtendie Beschränkungen für die Beförderung aus Virusvariantengebieten bestehen weiterhinErleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen bei Test- Nachweis- und Quarantänepflichten werden berücksichtigt
Foto: Bundesregierung
Bei einer Inzidenz unter 100 greifen die Regelungen, die die Bundesländer in ihren jeweiligen Coronavirus-Schutzverordnungen festgelegt haben. Je nach Inzidenz und je nach Bundesland können die Regelungen daher variieren. Bevor Sie reisen – aus welchem Grund auch immer – informieren Sie sich bei dem jeweiligen Bundesland, unter welchen Bedingungen Reisen möglich ist, welche Nachweis- und Testpflichten bestehen.
Bei einer Inzidenz über 100 greift die bundesweite Notbremse (läuft am 30. Juni 2021 aus). Touristische Reisen sollen unterbleiben.
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App „Sicher Reisen“. Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der Website re-open Europa.
Je nach Einstufung eines Reiseziels in Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiete gelten unterschiedliche Reisewarnungen, Test-, Nachweis- und Quarantänereglungen. Welche Länder aktuell als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) entnehmen. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens weltweit kann sich die Einstufung von Ländern schnell ändern.
Änderungen ab 1. Juli 2021
Die Verbesserung der epidemiologischen Lage in Deutschland und weiten Teilen Europas, die voranschreitenden Impfungen und die Einführung des Digital Covid-Certificates (DCC) zum 1. Juli 2021 erleichtern Reisen. Daher werden auch die Reisewarnungen ab dem 1. Juli angepasst. Ab dann gelten folgende Änderungen: Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich für Länder, die von der Bundesregierung als Hochinzidenzgebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Für Länder, die zwar als Risikogebiet – aber weder als Hochinzidenz noch als Virusvariantengebiet – eingestuft sind, wird von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten, sofern nicht eine sicherheitsrelevante strengere Empfehlung gilt. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Fragen und Antworten zu den Reisebeschränkungen aus Drittstaaten, Quarantänemaßnahmen und weiteren Themen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums.
Entscheidend sind die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung. Sie ist am 13. Mai 2021 in Kraft getreten und führt die die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten und Quarantäneregelungen beim Thema Einreise nun bundeseinheitlich und umfassend zusammen. Auch das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten wurde in die Verordnung integriert.
Der Zweck der Coronavirus-Einreiseverordnung ist es, den Eintrag von Infektionen aus dem Ausland so weit wie möglich zu reduzieren, insbesondere den Eintrag mit besorgniserregenden Virusvarianten. Die Flugtestpflicht wird insofern auch weiterhin fortgeführt. Der Genesenen- oder Impfnachweise wird als gleichwertig zum Testnachweis ebenfalls anerkannt. Personen, die einen entsprechenden Nachweis nicht vor Abflug dem Beförderer vorlegen und für die keine Ausnahmeregelung besteht, dürfen nicht befördert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den FAQ zur Einreiseverordnung vom Bundesgesundheitsministerium.
Für alle, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt:
Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren.
Grundsätzlich müssen sich alle nach der Einreise unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Wer genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet ist, muss einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen. Dann bedarf es nicht der Quarantäne.
Aber für alle gilt: Wer in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat, muss dies der zuständigen Behörde melden. Das hilft, neue Virusvarianten zu entdecken.
Welche Länder aktuell als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen.
Die Einstufung als Risikogebiet beschließen das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam. Erstes Kriterium: Der Inzidenzwert für die letzten sieben Tage liegt über dem Wert von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Im zweiten Schritt wird anhand weiterer Kriterien (beispielsweise Testrate, Testpositivität, Verlässlichkeit der Informationen) geprüft, ob das regionale Infektionsrisiko höher oder niedriger einzuschätzen ist.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten haben, gilt:
Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren.
Grundsätzlich müssen sich alle nach der Einreise unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Wer genesen oder vollständig geimpft ist, muss einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen. Dann bedarf es nicht der Quarantäne.
Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden.
Alle, die in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben, müssen dies der zuständigen Behörde melden. Das hilft, neue Virusvarianten zu entdecken.
Welche Gebiete als Hochinzidenzgebiete eingestuft sind, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:
Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren.
Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
Welche Länder aktuell als Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen. Weitere wichtige Informationen zu den Beschränkungen der Beförderungen und den Ausnahmen etwaiger Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten erhalten Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Reisende bei ihrer Einreise barrierefrei mittels Kurznachricht über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowie die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (Corona-SMS) zu informieren.
Verkehrsunternehmen werden weiterhin im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und - maßnahmen in Deutschland zu informieren.
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, von wo aus man anreist und ob es ins In- oder Ausland geht, welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Liegen zum Reisezeitpunkt bzw. bei kurz bevorstehenden Reisen "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vor, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - sollte die Reise kostenlos stornierbar sein. So sind Einreiseverbote wegen der Corona-Pandemie bzw. eine offizielle Reisewarnung wichtige Indizien dafür, dass Verbraucher dieses Recht haben. Eine Reisewarnung gilt automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind.
Bei einer Pauschalreise hat man dann Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder die Möglichkeit, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu wählen.
Bei individuell gebuchten Reiseleistungen ist die Situation nicht ganz so einfach. Ist beispielsweise die gebuchte Unterkunft wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht nutzbar, berechtigt dies nach deutschem Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Kunden etwa direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und dortiges Recht greift.
Bei dem am 28. Oktober beschlossenen generellem Beherbergungsverbot im Inland entfällt der Anspruch der Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienwohnungen auf Zahlung. Sie können die Buchungen nicht durchführen, also dürfen auch keine Kosten auf die Reisenden abgewälzt werden. Hier dürften "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen, um eine kostenlose Stornierung zu rechtfertigen.
Wenn eine Reise aber erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Verbraucher nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen. Entscheidend dafür, ob ein geplanter Urlaub stornierbar ist, ist immer, dass die "außergewöhnlichen Umstände" zum Reisezeitpunkt bzw. kurz davor bestehen. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten oder einen Gutschein anbieten.
Generell gilt: Wenn Verbraucher nicht reisen können oder wollen, sollten sie den Hotelier oder Reiseanbieter kontaktieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Neben einer ggf. kostenfreien Stornierung ist auch ein Gutschein oder eine Umbuchung auf einen anderen Termin denkbar. Auch können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen ihres jeweiligen Bundeslandes wenden, um ihren Fall – ob Leistungen von Flugunternehmen oder Reiseveranstaltern – individuell zu beraten.
Die Verbraucherzentralen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschlands haben verschiedene Szenarien konstruiert, die Verbrauchern eine Hilfestellung für verschiedene Fallkonstellationen geben.
Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden. Maßgeblich für Ihre Rechte sind die EU-Fluggastrechteverordnung.
Haben Verbraucher Probleme mit der Erstattung der Ticketpreise, bieten die Verbraucherzentralen Hilfe an. bei der Erstattung der Ticketpreise Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter darüber, ob die geplante Fahrt stattfinden kann sowie über die geltenden Hygienemaßnahmen.
Fällt eine Busfahrt aus, gelten die Regelungen der EU-Fahrgastrechteverordnung für den Busverkehr. Das Busunternehmen ist verpflichtet, rechtzeitig über die Situation und den Status der Reise zu informieren. Kontaktieren Sie das Unternehmen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Veranstalter. Auf ihren Websites informieren diese über die geltenden Regelungen.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht ein. Sie umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen auch vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind.
Für grenzüberschreitende Berufspendler gelten, je nach dem, in oder aus welchem eingestuften Gebiet/angrenzenden (Nachbar-)Land, gependelt wird, eigene Test-, Nachweis und Quarantänepflichten.
Nähere Informationen finden Sie in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer und den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums.