Informationen für Reisende und Pendler
Regelungen während der Corona-Pandemie
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf Reisen im In- und ins Ausland möglichst zu verzichten. Für das Ausland gelten seit dem 1. Oktober weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt automatisch für Corona-Risikogebiete. Wichtige Fragen und Antworten für Pendler und Reisende.

Verzichten Sie auf nicht zwingend notwendige Reisen ins In- Ausland.
Foto: Bundesregierung
Informationen für Reisende
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen im In- und ins Ausland sind zu vermeiden. Sollte eine Reise nicht zu vermeiden sein, gelten die Corona-Regelungen der Bundesländer.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist.
Einreisende aus besonders betroffenen Regionen (Risikogebiete in denen besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind), müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Darüber hinaus müssen sich Einreisende zehn Tage in Quarantäne begeben und ihr zuständiges Gesundheitsamt mittels der digitalen Einreiseanmeldung informieren.
Näheres zu den Ausnahmen von der grundsätzlichen Test- und Nachweispflicht sowie Anmeldepflicht ist der am 14. Januar 2021 in Kraft getretenen Corona-Einreiseverordnung zu entnehmen.
Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung: Frühestens am fünften Tag nach der Einreise wurde ein zusätzlicher Test durchgeführt, der mit einem negativem Testergebnis bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Der Test muss zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufzusuchen, um einen weiteren Test durchführen.
Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands zu erlassen, liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Einreisende müssen daher auf jeden Fall die Bestimmungen des für sie jeweils zuständigen Bundeslandes beachten. Bitte beachten Sie auch die Ausnahmen von der Quarantänepflicht in den jeweils geltenden Verordnungen der Länder.
Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten für Reiserückkehrende. Weitere Informationen zur geltenden Einreiseverordnung finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts finden Sie hier. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Für Corona-Risikogebiete gilt dann automatisch eine Reisewarnung. Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.
Wenn sich Reisende in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren. Mit der digitalen Einreiseanmeldung erhalten die für den Zielort der Reisenden zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um etwa kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird.
Die digitale Einreiseanmeldung kann unter folgender Webseite abgerufen werden: www.einreiseanmeldung.de.
Nach den geltenden Quarantäneverordnungen der Bundesländer müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren, wenn sie aus einem internationalen Corona-Risikogebiet einreisen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.
Mit der digitalen Einreiseanmeldung verfügen die für den Zielort zuständigen Gesundheitsämter über die notwendigen Informationen zur Überwachung der gesetzlichen Quarantänepflicht. In diesen drei Schritten werden die Daten an die Gesundheitsämter gemeldet:
1. Zuerst prüfen die Einreisenden mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung, ob sie sich in einem aktuellen Risikogebiet aufgehalten haben.
2. Ergibt die Prüfung, dass sie sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten haben, können sie direkt alle notwendigen Daten zur Einreiseanmeldung via Online-Formular eingeben.
3. Zum Abschluss erhalten die Einreisenden eine Bestätigung, die sie bei einer möglichen Kontrolle vorzeigen können. Gleichzeitig gehen die Daten auch an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Die Daten werden dabei verschlüsselt, ausschließlich dem Zielgesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht.
Die Regelungen der Länder können länderspezifisch notwendige Unterschiede aufweisen. Einreisende müssen daher auf jeden Fall die Bestimmungen des für sie jeweils zuständigen Bundeslandes beachten.
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen ins Ausland zu vermeiden. Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt seitdem automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind.
Hier geht es zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen. Auch bei der EU-Kommission können Sie prüfen, welche Corona-Regelungen jetzt an Ihrem Reiseziel gelten: auf der Website re-open Europa.
Einreisen aus Drittstaaten sind zum Teil gestattet, das hatte die Bundesregierung auf Empfehlung des Rats der Europäischen Union beschlossen. Demnach sind unbeschränkte Einreisen nach Deutschland für die Gebietsansässigen folgender Staaten seit dem 1. Januar 2021 möglich: Australien, Singapur, Neuseeland, Südkorea, Japan und Thailand.
Darüber hinaus soll diese Liste um China, die Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China Hong Kong und Macau erweitert werden, sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.
Ebenfalls gelten für die Einreise aus Großbritannien seit dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Drittstaaten.
Für Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, gelten die bisherigen Einreisebeschränkungen fort, das heißt sie dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist. Ansässig ist eine Person in einem Staat, wenn sie dort entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz ist insbesondere dann begründet, wenn die letzten sechs Monate dort verbracht wurden.
Deutsche Staatsangehörige sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
Auch Unionsbürger und Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen.
Das gleiche gilt für Drittstaatsangehörige mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengenstaat und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, soweit die pass- und visarechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen zu den Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen, Grenzkontrollen und weiteren Themen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums oder auf den Webseiten der Bundespolizei.
Was gilt für Reiseplanungen?
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, von wo aus man anreist und ob es ins In- oder Ausland geht, welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Liegen zum Reisezeitpunkt bzw. bei kurz bevorstehenden Reisen "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vor, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - sollte die Reise kostenlos stornierbar sein. So sind Einreiseverbote wegen der Corona-Pandemie bzw. eine offizielle Reisewarnung wichtige Indizien dafür, dass Verbraucher dieses Recht haben. Eine Reisewarnung gilt automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind.
Bei einer Pauschalreise hat man dann Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder die Möglichkeit, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu wählen.
Bei individuell gebuchten Reiseleistungen ist die Situation nicht ganz so einfach. Ist beispielsweise die gebuchte Unterkunft wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht nutzbar, berechtigt dies nach deutschem Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Kunden etwa direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und dortiges Recht greift.
Bei dem am 28. Oktober beschlossenen generellem Beherbergungsverbot im Inland entfällt der Anspruch der Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienwohnungen auf Zahlung. Sie können die Buchungen nicht durchführen, also dürfen auch keine Kosten auf die Reisenden abgewälzt werden. Hier dürften "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen, um eine kostenlose Stornierung zu rechtfertigen.
Wenn eine Reise aber erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Verbraucher nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen. Entscheidend dafür, ob ein geplanter Urlaub stornierbar ist, ist immer, dass die "außergewöhnlichen Umstände" zum Reisezeitpunkt bzw. kurz davor bestehen. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten oder einen Gutschein anbieten.
Generell gilt: Wenn Verbraucher nicht reisen können oder wollen, sollten sie den Hotelier oder Reiseanbieter kontaktieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Neben einer ggf. kostenfreien Stornierung ist auch ein Gutschein oder eine Umbuchung auf einen anderen Termin denkbar. Auch können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen ihres jeweiligen Bundeslandes wenden, um ihren Fall – ob Leistungen von Flugunternehmen oder Reiseveranstaltern – individuell zu beraten.
Die Verbraucherzentralen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschlands haben verschiedene Szenarien konstruiert, die Verbrauchern eine Hilfestellung für verschiedene Fallkonstellationen geben.
Wenn Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Reiseveranstalter den Kunden, die vor dem 8. März 2020 eine Reise gebucht haben, anstelle der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des gezahlten Reisepreises anbieten. Kunden müssen diese Gutscheine nicht annehmen. Sie haben das Wahlrecht zwischen Gutschein und Erstattung. Die Gutscheine verlieren spätestens zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit. Reisende können dann verlangen, dass der Anbieter ihnen unverzüglich bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet, wenn der Gutschein noch nicht eingelöst wurde.
Ein weiterer Vorteil: Die Gutscheine sind gegen Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Das heißt: Erhalten Kunden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Reiseanbieter nur einen Teil des Gutscheinwerts zurück, erstattet die Bundesrepublik Deutschland den restlichen Teil der Vorauszahlungen.
Gutscheine sollen so für Verbraucher attraktiver und Veranstalter in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.
Individualreisende, also Urlauber, die etwa Flug und Hotel einzeln und auf eigene Faust gebucht haben, haben bei der Buchung keinen Reisesicherungsschein bekommen, und damit auch kein Anrecht auf einen abgesicherten Gutschein.
Hier finden Sie weitere Informationen zur freiwilligen Gutscheinlösung bei abgesagten Pauschalreisen.
Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden. Maßgeblich für Ihre Rechte sind die EU-Fluggastrechteverordnung.
Haben Verbraucher Probleme mit der Erstattung der Ticketpreise, bieten die Verbraucherzentralen Hilfe an. bei der Erstattung der Ticketpreise Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter darüber, ob die geplante Fahrt stattfinden kann sowie über die geltenden Hygienemaßnahmen.
Fällt eine Busfahrt aus, gelten die Regelungen der EU-Fahrgastrechteverordnung für den Busverkehr. Das Busunternehmen ist verpflichtet, rechtzeitig über die Situation und den Status der Reise zu informieren. Kontaktieren Sie das Unternehmen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Veranstalter. Auf ihren Websites informieren diese über die geltenden Regelungen.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht ein. Sie umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen auch vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind.
Informationen für Pendler
Der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern ist genauso wie der grenzüberschreitende Warenverkehr gewährleistet.
In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften gilt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Dazu zählen sogenannte OP-Masken und Masken der Standards KN95 oder FFP2. Einen Überblick über die regionalen Regelungen finden Sie bei den jeweiligen Ländern.
Wichtig ist immer, Abstand zu halten. In der Öffentlichkeit gilt wie bisher ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Bürgerinnen und Bürgern. Es gelten nach wie vor die Hygieneregeln: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. Husten und niesen Sie in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch. Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
Die Deutsche Bahn bietet auch während der Corona-Pandemie ein verlässliches Grundangebot, um die Mobilität und Versorgung innerhalb Deutschlands sicherzustellen. Allgemeine Hinweise zum Coronavirus und den Kulanzregelungen finden Sie hier.
Im öffentlichen Personenfern- und Regionalverkehr tätige Bahnunternehmen müssen COVID-19-Verdachtsfälle unverzüglich dem Führungs- und Lagedienst der Bundespolizei melden. Tritt ein Verdachtsfall auf, müssen Reisende in diesem Zug eine Aussteigekarte ausfüllen.
Wer seine Zeitkarte für den ÖPNV aufgrund von Homeoffice und der Einschränkungen des öffentlichen Lebens in der vergangenen Zeit nicht nutzen konnte und/oder noch immer nicht kann, sollte sich bei seinem Verkehrsunternehmen auf der Webseite oder telefonisch erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen. Viele Unternehmen sind bereit, kulante Lösungen zu finden - auch wenn Kunden ihre Zeitkarte ganz kündigen möchten. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen.
Informieren Sie sich jederzeit zum aktuellen Stand der Corona-Schutzimpfungen über das Impf-Dashboard der Bundesregierung.