Für die Rückreise nach Deutschland gelten besondere Regeln: Rückkehrende ab zwölf Jahren müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt.
Foto: Getty Images/Andreas Rentz
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App „Sicher Reisen“. Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der Website „re-open Europa“.
Je nach Einstufung eines Reiseziels in ein Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet gelten unterschiedliche Reisewarnungen, Test-, Nachweis- und Quarantänereglungen. Welche Länder aktuell als Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnehmen. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens weltweit kann sich die Einstufung von Ländern schnell ändern.
Informationen, für welche Länder Reisewarnungen bestehen, finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Seit dem 1. Februar 2022 gibt es neue EU-Regelungen zur Gültigkeitsdauer von EU-Impfzertifikaten. Diese laufen nach Ablauf von 270 Tagen ab. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende Reisen in den EU-Mitgliedstaaten.
Anders sieht es auf nationaler Ebene aus: In Deutschland gibt es zurzeit keine nationalrechtlichen Regelungen, die die Anerkennungsdauer von Impfnachweisen begrenzen.
Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochrisiko-Gebiet aufgehalten haben, gilt:
Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:
Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI.
Weitere wichtige Informationen zu den Beschränkungen der Beförderungen und den Ausnahmen etwaiger Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten erhalten Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Ob man nach dem Urlaub in Quarantäne muss oder nicht, ist abhängig davon, aus welchem Land man einreist. Quarantäneregelungen gibt es für Einreisen aus Hochrisiko- und aus Virusvariantengebieten. Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI.
Wer aus einem Hochrisikogebiet einreist, muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben, es sei denn, man kann nachweisen, dass man vollständig geimpft oder genesen ist. Die Quarantänezeit beträgt zehn Tage, allerdings kann man sich ab dem fünften Tag „freitesten“, wenn man ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegt.
Für Kinder unter sechs Jahren gibt es keine Quarantäne-Pflicht. Ungeimpfte und nicht genesene Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren können die Quarantäne sofort durch eine negative Testung beenden. Erfolgt keine Testübermittlung, so endet die Quarantäne automatisch nach fünf Tagen.
Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss in der Regel 14 Tage in Quarantäne – egal ob geimpft oder genesen. Grund hierfür ist, dass man den Eintrag aus dem Ausland mit neuen Varianten, deren Ansteckungs- und Gefährdungspotential unklar ist, verhindern möchte. Ausnahme: Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beenden, wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.
Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen. Eine Quarantäne unterscheidet sich von einer Isolierung. Eine Isolierung ordnen die Behörden – in der Regel ebenfalls das Gesundheitsamt – für Personen an, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde.
Wer in ein Urlaubsgebiet reist, das bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet (Hochrisiko - oder Virusvariantengebiete) eingestuft war, hat nach Rückkehr keinen Anspruch auf Entgeltzahlung oder Entschädigung in der Quarantäne.
Anders ist es, wer aus einem Gebiet wiederkommt, dass nicht als Risikogebiet eingestuft war. Wer dann in Quarantäne/Isolierung muss, beispielsweise aufgrund einer Infektion, erhält für deren Dauer – längstens aber für sechs Wochen – vom Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohns. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet. Für die Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) liegt, welche die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Von Beginn der siebten Woche an zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter.
Es gelten die Regelungen, die die Bundesländer in ihren jeweiligen Coronavirus-Schutzverordnungen festgelegt haben. Je nach Inzidenz und Bundesland können die Regelungen daher variieren. Informieren Sie sich daher, bevor Sie reisen, beim jeweiligen Bundesland, welche Regeln vor Ort gelten.
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, von wo aus man anreist und ob es ins In- oder Ausland geht, welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Liegen zum Reisezeitpunkt bzw. bei kurz bevorstehenden Reisen "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vor, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - sollte die Reise kostenlos stornierbar sein. So sind Einreiseverbote wegen der Corona-Pandemie bzw. eine offizielle Reisewarnung wichtige Indizien dafür, dass Verbraucher dieses Recht haben.
Bei einer Pauschalreise hat man dann Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder die Möglichkeit, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu wählen.
Bei individuell gebuchten Reiseleistungen ist die Situation nicht ganz so einfach. Ist beispielsweise die gebuchte Unterkunft wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht nutzbar, berechtigt dies nach deutschem Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Kunden etwa direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und dortiges Recht greift.
Auch wenn eine Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Verbraucher nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen. Entscheidend dafür, ob ein geplanter Urlaub stornierbar ist, ist immer, dass die "außergewöhnlichen Umstände" zum Reisezeitpunkt bzw. kurz davor bestehen. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten oder einen Gutschein anbieten.
Viele Reiseanbieter bieten mittlerweile besondere Zusatztarife (so genannte Flex-Tarife) oder kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Sie sollten sich die konkreten Bedingungen genau anschauen. Muss etwa der Zusatztarif dazu gebucht werden oder ist er bereits im Reisepreis inbegriffen? Welche Voraussetzungen müssen für eine kostenlose Stornierung erfüllt sein und welche Reisearten bzw. Produkte des Anbieters sind umfasst?
Generell gilt: Wenn Verbraucher nicht reisen können oder wollen, sollten sie den Hotelier oder Reiseanbieter kontaktieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Neben einer ggf. kostenfreien Stornierung ist auch ein Gutschein oder eine Umbuchung auf einen anderen Termin denkbar. Auch können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen ihres jeweiligen Bundeslandes wenden, um ihren Fall – ob Leistungen von Flugunternehmen oder Reiseveranstaltern – individuell zu beraten.
Die Verbraucherzentralen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschlands haben verschiedene Szenarien konstruiert, die Verbrauchern eine Hilfestellung für verschiedene Fallkonstellationen geben.
Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden. Maßgeblich für Ihre Rechte sind die EU-Fluggastrechteverordnung.
Haben Verbraucher Probleme mit der Erstattung der Ticketpreise, bieten die Verbraucherzentralen Hilfe an. bei der Erstattung der Ticketpreise Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter darüber, ob die geplante Fahrt stattfinden kann sowie über die geltenden Hygienemaßnahmen.
Fällt eine Busfahrt aus, gelten die Regelungen der EU-Fahrgastrechteverordnung für den Busverkehr. Das Busunternehmen ist verpflichtet, rechtzeitig über die Situation und den Status der Reise zu informieren. Kontaktieren Sie das Unternehmen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Veranstalter. Auf ihren Websites informieren diese über die geltenden Regelungen.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht ein. Sie umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind. Sollte es der Fall sein, dass Ihre Versicherung eine Absicherung für den Pandemie-Fall enthält, darf Ihr Versicherer diese nicht nachträglich ausschließen.
Wichtig: Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrem Versicherer nach. Einige Versicherungen bieten seit kurzem eine zusätzliche Absicherung für den Pandemie-Fall an.
Für grenzüberschreitende Berufspendler gelten, je nach dem, in oder aus welchem eingestuften Gebiet/angrenzenden (Nachbar-)Land, gependelt wird, eigene Test-, Nachweis und Quarantänepflichten.
Nähere Informationen finden Sie in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer und den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums.