Verordnung im Kabinett
Zum 1. Januar 2025 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich erhöht. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter.
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Die positive Einkommensentwicklung in 2023 sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit gestiegen sind. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.
Das Bundeskabinett hatte die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 am 6. November 2024 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 22. November 2024 zu, sodass die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten konnte.
Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Übrigens: Die gesetzlichen Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Einige von ihnen haben für 2025 bereits Erhöhungen angekündigt. Der sogenannte durchschnittliche Satz für diesen Zusatzbeitrag beträgt im kommenden Jahr 2,5 Prozent. Dieser wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium auf Empfehlung des Schätzerkreises beim Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegt. Er dient sowohl den Kassen als auch den Versicherten als Orientierung, wenn der Zusatzbeitrag angepasst wird.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind Anfang des Jahres deutlich gestiegen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr. 2024 waren es 45.358 Euro.
Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.
Warum werden die Grenzwerte angepasst?
Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen seit 1. Januar 2025 im Überblick
Rechengröße | |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung | 50.493 Euro im Jahr |
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.