Fragen und Antworten
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit Jahresbeginn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Wer hat Anspruch auf Mindestlohn, auf welcher Grundlage wird er angepasst und was gilt für Minijobs? Fragen und Antworten im Überblick.
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Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro in der Stunde und am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.
Grafik: Bundesregierung
Von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns profitieren Millionen Menschen in Deutschland. Vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland, da sie häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt sind, sowie Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs und Neueinsteiger.
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn
Seit 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze 78 Cent höher als im Jahr 2025.
Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft dabei, herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.
Der gesetzliche Mindestlohn wird in zwei Stufen angepasst. Zum 01. Januar 2026 ist er auf 13,90 Euro brutto in der Stunde gestiegen. Zum 1. Januar 2027 erhöht er sich auf 14,60 Euro. Das Bundeskabinett hatte die Vorschläge der Mindestlohnkommission per Verordnung umgesetzt.
Dies war bereits die fünfte Verordnung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015. Die Kommission hatte ihre Vorschläge im Juni 2025 vorgelegt.
Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes werden von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Millionen Jobs betroffen sein. Nicht nur Beschäftigte, die mit dem Mindestlohn bezahlt werden, sondern alle, die unter 13,90 brutto pro Stunde verdienten. Das beträfe rechnerisch etwa jedes sechste Beschäftigungsverhältnis (rund 17 Prozent), so Destatis.
Frauen profitieren nach der Schätzung überdurchschnittlich häufig: In rund 20 Prozent der von Frauen ausgeübten Jobs erhöht sich demnach der Stundenverdienst, bei Männern sind es nur rund 14 Prozent. Auch regional zeigen sich Unterschiede.
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Es handelt sich um eine Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und trägt damit zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb bei.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderen:
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.
2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Zum Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro. Die Verdienstgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils dynamisch mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.
Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.
Zum Jahresbeginn 2026 ist die Untergrenze für Verdienste im sogenannten Übergangsbereich von 556,01 Euro auf 603,01 Euro gestiegen. Als Midijobberin oder Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient.
Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser Anteil steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro. Erst darüber wird die volle Beitragshöhe fällig. Die Rentenansprüche werden auf Basis eines vollen Verdienstes berechnet, sie vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht steigen mit der Entwicklung der Mindestlohnhöhe.
Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat.
Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. Sie prüft dafür, welche Lohnhöhe den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, den Unternehmen faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und Beschäftigung nicht gefährdet. Und sie betrachtet, wie sich zuvor die Tariflöhne in Deutschland entwickelt haben.
2025 floss erstmals auch der Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten in die Bewertung ein. Anfang 2025 hatte sich die Kommission in einer neuen Geschäftsordnung darauf verständigt, diesen Referenzwert künftig zu berücksichtigen. Sie folgte damit einer Empfehlung aus der Europäischen Mindestlohnrichtlinie. Das Bundeskabinett muss den Beschluss der Kommission per Verordnung umsetzen, damit er wirksam werden kann. So ist es im Mindestlohngesetz festgeschrieben.
Laut Statistischem Bundesamt lag der mittlere Bruttojahresverdienst 2024 bei 52.159 Euro: Eine Hälfte der Vollzeitbeschäftigten verdiente mehr, die andere weniger.
Die Mindestlohnkommission wertet zudem laufend aus, wie sich der Mindestlohn auswirkt. Alle zwei Jahre stellt sie ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht zur Verfügung. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Mindestlohnkommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und je drei stimmberechtigten Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertretern sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor.
Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Die Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen.
Die Kontrolle, ob die Mindestlohnzahlung eingehalten wird liegt, wie auch bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.
Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das betroffene Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
In einigen Branchen, insbesondere in verschiedenen Zweigen des Baugewerbes aber auch etwa im Gebäudereinigungshandwerk, gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch die in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland werden davon erfasst.
Weitere Informationen und eine Übersicht der derzeit geltenden Branchenmindestlöhne gibt es beim Bundesarbeitsministerium.
Die Mindestlohn-Hotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.
Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Zudem gibt es die Möglichkeit, seinen Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.