Bundesnachrichtendienst
Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst bedarf einiger Änderungen. Die Vorschriften zur Datenübermittlung sind zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem soll die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes besser vor den Risiken fremder Kenntnisnahme geschützt werden. Die Bundesregierung hat eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht.
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BND-Hauptsitz in Berlin: Mögliche Spionagetätigkeiten anderer Nachrichtendienste sollen frühzeitig erkannt werden.
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Die Bundesregierung will die Übermittlungsvorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Denn die Verfassungsrichter hatten mit Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) bestimmte Normen des Bundesverfassungsschutzgesetzes zur Datenübermittlung für verfassungswidrig erklärt, die nun geändert werden sollen. Diese Entscheidung betrifft aber auch das BNDG. Unter anderem stellte die Entscheidung fest, wann es Nachrichtendiensten erlaubt ist, Daten an Behörden mit polizeilichen Befugnissen weiterzugeben.
Informationsabfluss verhindern
Die zweite Änderung zielt darauf ab, die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) besser zu schützen. Ein mutmaßlicher Verratsfall hat gezeigt, dass die Eigensicherung gestärkt werden muss. Mögliche Spionagetätigkeiten anderer Nachrichtendienste sollen durch Kontrollen frühzeitig erkannt werden. Hierbei geht es insbesondere um die Sicherung von sogenannten Verschlusssachen, also geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten. Dazu sollen zum Beispiel die Befugnisse zur Durchführung von Personen-, Taschen-, Fahrzeug- und Raumkontrollen gesetzlich verankert werden.
Bis Ende Dezember sollen Regelungen in Kraft sein
Für die Änderungen des BNDG ist ein zügiges Gesetzgebungsverfahren wichtig. Denn das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass die für verfassungswidrig erklärten Übermittlungsregelungen nur noch bis zum 31. Dezember 2023 angewendet werden dürfen. Gibt es bis dahin keine neue Regelung, hätte dies negative Folgen für die Arbeitsfähigkeit der Sicherheitsbehörden.