Reform der Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten und Polizei

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Nachrichtendienstrecht Reform der Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten und Polizei

Nachrichtendienste dürfen Informationen an die Polizei nur dann übermitteln, wenn besonders wichtige Rechtsgüter bedroht sind. Dazu zählen Leib, Leben und Freiheit einer Person sowie die Sicherheit des Staates. Außerdem sollen Bundesnachrichtendienst (BND) und Verfassungsschutz besser vor Spionage geschützt werden. Die entsprechenden Regelungen sind in Kraft getreten.

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Hauptsitz des Bundesnachrichtendienstes in Berlin.

BND-Hauptsitz in Berlin: Mögliche Spionagetätigkeiten anderer Nachrichtendienste sollen frühzeitig erkannt werden. 

Foto: IMAGO/Future Image

Die Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und der Polizei wurden weiter konkretisiert. Die Neuregelung war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Klärung bis Jahresende 2023 aufgegeben hatte. Ohne die jetzige Reform wäre ein Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei ab Januar 2024 nicht mehr möglich gewesen. Außerdem sollen BND und Verfassungsschutz besser vor Spionage geschützt werden. 

Nachrichtendienste dürfen Informationen an die Polizei nur dann übermitteln, wenn wichtige Rechtsgüter bedroht sind. Dazu zählen Leib, Leben und Freiheit einer Person sowie die Sicherheit des Staates. Die Neuregelungen dienen dazu, die Arbeit von Polizei und Nachrichtendiensten deutlicher zu trennen. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2022 Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes zur Datenübermittlung für verfassungswidrig erklärt. Der Richterspruch betraf auch den Bundesnachrichtendienst. Es ging um die Frage, wann es Nachrichtendiensten erlaubt ist, Daten an Behörden mit polizeilichen Befugnissen weiterzugeben. Da die Nachrichtendienste viel weitergehende Ermittlungsbefugnisse haben, um Gefahren im Blick zu halten, dürfen sie diese Erkenntnisse nicht ohne weiteres der Polizei übermitteln.

Neue Regelungen zur Datenübermittlung

Neugefasst werden die Bestimmungen zur Übermittlung nachrichtendienstlicher Informationen an die Polizei und andere Behörden der Gefahrenabwehr sowie an Strafverfolgungsbehörden. Damit ist nun festgelegt, unter welchen Bedingungen der Bundesnachrichtendienst Informationen an inländische Stellen übermitteln darf. So soll der BND etwa personenbezogene Daten erst dann zum Beispiel an die Polizei weitergeben dürfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter gibt. Zu diesen Rechtsgütern zählen unter anderem die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr oder wesentliche Infrastruktureinrichtungen. 

Mehr Kontrollen

Die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes soll zudem besser geschützt werden. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, geheime Dokumente im Bundesnachrichtendienst noch stärker vor Dritten zu schützen. Weiterhin soll die illegale Weitergabe von Informationen verhindert werden. Erreicht werden soll dies zum Beispiel durch Personen-, Taschen-, Fahrzeug- und Raumkontrollen.