Sportfördergesetz des Bundes
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Mit dem Regierungsentwurf soll die Spitzensportförderung insgesamt neu aufgestellt werden. Ziel ist es, in einem gesamtheitlichen Ansatz den Spitzensport unter Wahrung seiner grundlegenden Werte zum Erfolg zu führen.
Insbesondere soll der Leistungsgedanke stärker in den Vordergrund gestellt und die Förderung zu diesem Zweck potenzial- und erfolgsorientierter ausgerichtet werden. Förderentscheidungen sollen kriterien- und datenbasiert getroffen und zukünftige Strukturen so gestaltet werden, dass Spitzenathletinnen und Spitzenathleten sowie Trainerinnen und Trainern bestmögliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Karriere zur Verfügung stehen. Dazu schaffen wir mit der geplanten Spitzensport-Agentur einen zentralen Ansprechpartner.
Das Sportfördergesetz gliedert sich in vier Abschnitte mit den folgenden wesentlichen Regelungen:
- Abschnitt 1
definiert die Ziele einer potenzial- und erfolgsorientierten Spitzensportförderung des Bundes im olympischen, paralympischen Bereich, der Welt- und Europameisterschaften sowie der World Games und Deaflympics.
Dazu gehören auch die Ziele im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung. - Abschnitt 2
bildet die derzeitige und zukünftige Förderung des Bundes in den unterschiedlichen Förderbereichen ab. Erstmalig werden Fördervoraussetzungen verankert. Die individuelle Athletinnen- und Athletenförderung wird gesetzlich geregelt. - Abschnitt 3
regelt die Errichtung einer Spitzensport-Agentur in Form einer Stiftung öffentlichen Rechts als unabhängige Instanz zur Mittelvergabe.
- Abschnitt 4
enthält Vorgaben zu Inkrafttreten und Evaluation des Gesetzes.
Mit der Einrichtung einer Spitzensport-Agentur wird ein entscheidender Schritt zur Modernisierung und Effizienzsteigerung der Förderstrukturen im Spitzensport vollzogen. Ziel ist es, die bislang komplexen Systeme zu verschlanken und in einer zentralen Institution zu bündeln. Dadurch soll eine klare Verantwortungsstruktur entstehen, die Transparenz schafft und Entscheidungswege verkürzt.
Die Spitzensport-Agentur soll eine eigenständige, umfassende und unabhängige sportfachliche Expertise entwickeln, die als Fundament für eine nachhaltige, strategisch überzeugend ausgerichtete und international wettbewerbsfähige Spitzensportförderung dient. So kann die Spitzensport-Agentur den Spitzenverbänden als kompetenter und verlässlicher Partner zur Seite stehen. Damit wird nicht nur die Qualität der Förderung erhöht, sondern auch die Position des deutschen Spitzensports im globalen Wettbewerb langfristig gestärkt.
Die zukünftigen Aufgaben der Spitzensport-Agentur sollen insbesondere umfassen:
- die Verbandsförderung (olympische Verbandsförderung, perspektivisch auch die nicht-olympische und paralympische Verbandsförderung),
- die individuelle Athletenförderung für besonders erfolg- und potenzialreiche Athleten,
- Förderung zugunsten wissenschaftlicher Unterstützungsleistungen,
- Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems (Olympiastützpunkte / Bundesstützpunkte),
- Festlegung der Bundeskaderanzahl und sportartübergreifender Kaderkriterien.
Im Stiftungsrat kommen zunächst die für die Bereitstellung der Fördermittel maßgeblichen Vertreter des Bundes zusammen. Davon gehören zwei Mitglieder dem Deutschen Bundestag, zwei Mitglieder dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesfinanzministerium an. Darüber hinaus entsendet der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) drei Mitglieder, die Länder ein Mitglied in den Stiftungsrat. Mit der Begrenzung auf neun Mitglieder im Stiftungsrat soll insbesondere eine effiziente Arbeitsfähigkeit gewährleisten werden. Die Kompetenzen des Stiftungsrats sind dabei mit Blick auf den weitgehend unabhängig agierenden Vorstand auf das notwendige Mindestmaß begrenzt, d.h. auf Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung, wie die Bestellung des Vorstandes.
Der Vorstand der Spitzensport-Agentur soll aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern bestehen, deren Aufgabenbereiche voneinander thematisch abgrenzbar sind. Der Vorstand erarbeitet die Förderkonzepte, ist in seinen Förderentscheidungen unabhängig und von der Fachaufsicht des Stiftungsrats insoweit freigestellt.
Zudem wird mit dem Sportfachbeirat ein sportfachliches Beratungsgremium eingerichtet. In diesem Gremium treffen sich die relevanten Akteure des Sports unterschiedlicher sportlicher Fachrichtungen.
Aktuell trifft das Bundeskanzleramt die Entscheidungen zur Förderung des Spitzensports. Der organisierte Sport berät und unterstützt hierbei. Geregelt ist dies beispielsweise in der „Förderrichtlinie Verbände“ oder in der „Förderrichtlinie Stützpunkte“. Der organisierte Sport soll auch zukünftig seine sportfachliche Expertise in die Förderung der Spitzensport-Agentur einbringen können. Hierfür erhält der DOSB drei Sitze im Stiftungsrat. Mit dem Sportfachbeirat richten wir ein Beratungsgremium ein, in dem der organisierte Sport breit und plural vertreten sein wird. Der Vorstand muss sich beispielsweise bei Erarbeitung der Förderkonzepte im Rahmen eines obligatorischen Konsultationsverfahrens vom Sportfachbeirat beraten lassen.
Im Rahmen der Verbandsförderung sind gezielte Entlastungen für die Bundessportfachverbände vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Möglichkeit zur überjährigen und disziplinübergreifenden Förderung eröffnet. Künftig soll in allen Förderbereichen auch eine Festbetragsfinanzierung möglich sein. Damit wird die Planungssicherheit der Verbände gestärkt und die Förderpraxis deutlich vereinfacht.
Die Spitzensport-Agentur soll als der eine zentrale Ansprechpartner sowohl in sportfachlichen als auch allen weiteren Fragen agieren. Die systematische Entwicklung der Verbände soll sich an übergeordneten Zielstellungen orientieren und unter anderem auf der Grundlage von Zielvereinbarungen ausgestaltet werden, die der Vorstand mit den Verbänden schließt..
Der Regierungsentwurf sieht erstmals eine verbindliche Regelung zur individuellen Förderung von Athletinnen und Athleten vor (sog. „Individualbudget“). Damit wird ein bedeutender Schritt hin zu einer gezielten Unterstützung besonders erfolg- und potenzialstarker Athletinnen und Athleten vollzogen. Auch im Sportfachbeirat sollen zukünftig die Athletinnen und Athleten vertreten sein. So soll ihre Stimme institutionell gestärkt und ihre Perspektive in die Entscheidungsprozesse der Spitzensportförderung dauerhaft eingebunden werden.
In § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs wird das „entschiedene Vorgehen gegen jede Form interpersonaler Gewalt“ zur Fördervoraussetzung erklärt. Das ist gerade vor dem Hintergrund der öffentlich gewordenen Missbrauchsfälle der vergangenen Jahre sehr wichtig.
Der Gesetzentwurf bezieht sich mit den Regelungen zur Förderung des Leistungssportpersonals auch auf den Trainerberuf. Der Einsatz sowie die Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer sind ausgewiesene Ziele der Spitzensportförderung des Bundes. Daneben verfolgt der Bund mit einer Traineroffensive – auch unabhängig vom Gesetzentwurf – weitere in seinem Einflussbereich liegende Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität des Trainerberufs (u.a. die Anhebung der Förderhöchstgrenzen).
Die Zuständigkeit des Bundes für den Spitzensport sowie dessen Finanzierung ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz – verfassungsrechtlich gestützt durch das Interesse an der gesamtstaatlichen Repräsentation und der internationalen Vertretung Deutschlands. Mit der Gründung der Spitzensport-Agentur und Übertragung der Aufgaben, ist der Bund per se zur Finanzierung der Spitzensport-Agentur verpflichtet. Der Anspruch der Stiftung auf einen jährlichen Zuschuss ist zudem explizit in § 15 Absatz 2 normiert: „Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.“ Dies ist ausführlich in der Begründung zu § 15 des Gesetzentwurfs erläutert.
Die Autonomie des Sports ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit; Art. 2 Abs. 2: allgemeine Handlungsfreiheit). Im § 1 Absatz 3 wird zusätzlich auf die Eigenständigkeit des Sports verwiesen.