Neue Regelungen für mehr und schnellere Rückführungen

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Abschiebung am Flughafen Leipzig.

Abschiebung am Flughafen Leipzig: Das Rückführungspaket wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Foto: picture alliance/dpa/Michael Kappeler

Ein wesentlicher Schritt zur Begrenzung irregulärer Migration sind schnellere Rückführungen und Abschiebungen von Personen ohne Bleiberecht in Deutschland. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist am 27. Februar 2024 mit einer Ausnahme in Kraft getreten. Die Regelung zur Durchsuchung der Wohnung nach Sachen und Datenträgern zur Identitätsfeststellung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Die Bundesländer  können bis dahin abweichend von der Grundsatzzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen.

Das Rückführungspaket sieht ein Bündel an Maßnahmen vor, die effektivere Verfahren und eine konsequentere Durchsetzung der Ausreisepflicht vorsehen. Dabei geht es auch um die schnelle Abschiebung von Straftätern und Gefährdern.

Welche einzelnen Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf vor?

  1. Ausreisegewahrsam: Die Höchstdauer soll im Einklang mit dem verfassungs- und europarechtlichen Rahmen von derzeit 10 auf 28 Tage verlängert werden. Damit erhalten die Behörden mehr Zeit, eine Abschiebung  vorzubereiten.
  2. Rückführung von Straftätern: Bei Personen, die mindestens zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wiegt das Ausweisungsinteresse künftig besonders schwer, was eine Abschiebung erleichtert.
  3. Die Ausweisung  von Schleusern soll besonders forciert werden.
  4. Die Ausweisung von Mitgliedern krimineller Vereinigungen wird deutlich erleichtert. Sie wird unabhängig von einer individuellen strafgerichtlichen Verurteilung bei hinreichenden Tatsachen ermöglicht, die eine Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung belegen. Dies ist ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Strukturen der organisierten Kriminalität.
  5. Die Durchsuchung von Wohnungen nach Datenträgern und Unterlagen wird ermöglicht, insbesondere um die Identität einer Person zweifelsfrei klären zu können.
  6. Unter engen rechtsstaatlichen Voraussetzungen sollen die Möglichkeiten zum Betreten weiterer Räume in Gemeinschaftsunterkünften geschaffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Abschiebung die betroffene Person auch tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft angetroffen wird.
  7. Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote werden als eigenständiger Grund für Abschiebehaft geregelt.
  8. Eine Abschiebung wird bei Ausreisepflichtigen in Haft nicht mehr angekündigt. Ebenso soll die einmonatige Ankündigungspflicht für Abschiebungen, denen eine mindestens einjährige Duldung  vorausging, gestrichen werden. Ausnahmen gelten für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren.
  9. Einreise- und Aufenthaltsverbote sollen ebenso wie Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen künftig sofort vollziehbar sein, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
  10. Darüber hinaus greift der Gesetzentwurf Vorschläge zur Entlastung der Ausländerbehörden auf. Konkret ist eine längere Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren (von drei auf sechs Monate) und von Aufenthaltserlaubnissen von subsidiär Schutzberechtigten (von einem auf drei Jahre) sowie von elektronischen Aufenthaltstiteln von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vorgesehen. 

Welche Änderungen am Gesetzentwurf wurden im Deutschen Bundestag beschlossen?   

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im parlamentarischen Verfahren im Deutschen Bundestag geändert bzw. ergänzt. Ein Überblick

  • Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden „grundsätzlich nicht in Abschiebehaft“ genommen. Ausnahmen hiervon gibt es etwa bei minderjährigen Gefährdern oder Jugendstraftätern. 
  • Betroffenen in Verfahren zur Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam wird eine Pflichtverteidigung zur Seite gestellt.
  • Zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität ist eine Verschärfung der bisherigen Strafandrohungen für entsprechende Delikte vorgesehen. 
  • Es wird klargestellt, dass die Rettung Schiffbrüchiger auch künftig nicht strafbar ist. 
  • Asylbewerber erhalten künftig drei Jahre statt 18 Monate lang die niedrigeren Asylbewerberleistungen.
  • Ausländer, die verpflichtet sind, in in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, können eine Beschäftigung nach 6 statt 9 Monate aufnehmen. 
  • Die Vollbeschäftigungszeit vor Erteilung einer Beschäftigungsduldung wird von 18 auf 12 Monate gesenkt. Das wöchentliche Mindestmaß der Beschäftigung wird von 35 auf 20 Stunden reduziert. 
  • Damit mehr Menschen von der Beschäftigungsduldung profitieren, wird der Stichtag für die Einreise auf Ende 2022 statt bis zum 1. August 2018 verlegt. 

Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundesinnenministerium .