Kurz erklärt
Wie können die Menschen in Deutschland gut miteinander leben? Welche Menschen- und Bürgerrechte sie haben, ergibt sich aus dem Grundgesetz - der Verfassung unseres Landes. Sie legt die staatliche Ordnung fest und regelt in 146 Artikeln den Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Dabei gilt stets: Gleiches Recht für alle.
5 Min. Lesedauer
Das Grundgesetz legt die wichtigsten Rechte des Einzelnen im Verhältnis zum Staat fest und organisiert das staatliche Handeln. Die Gleichheit aller vor dem Gesetz gehört zu den wichtigsten Grundrechten und ist in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben. Ob Mann oder Frau, Kind oder Erwachsener, Menschen mit oder ohne Behinderung - das spielt keine Rolle. Auch Herkunft, Abstammung, Sprache, Religion und politische Weltanschauung haben keinen Einfluss auf die Rechte oder Pflichten der Menschen in Deutschland.
Das ist in den Grundrechten (Artikel 1 bis 19) festgelegt. Allen voran steht die Würde des Menschen (Artikel 1). Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Grundrechte bilden die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben und geben jedem Menschen in Deutschland das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten (Artikel 2), frei im Glauben und Gewissen zu sein (Artikel 4) und seine Meinung frei äußern zu können (Artikel 5). Im Zentrum steht das Individuum. Die Grundrechte werden auch als Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat bezeichnet.
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat in Bonn beschlossen. Es setzt sich aus einer Präambel, einem Grundrechtsteil und einem organisatorischen Teil zusammen.
Das Grundgesetz besteht nun seit 70 Jahren, doch eine Verfassung geht immer auch mit der Zeit. Es wandelt sich also: 63 Mal wurde das Grundgesetz schon geändert, oft nach kontroversen Diskussionen – immer mit Zweidrittelmehrheit von Bundesrat und Bundestag.
Wie Gesetze gemacht werden
Politische Vorhaben einer Regierung werden in Gesetzen konkretisiert, um diese mit einer rechtlichen Grundlage in die Realität umzusetzen. Immer mittwochs treffen sich die Kabinettsmitglieder zu ihrer wöchentlichen Sitzung. Dort diskutieren sie Neuregelungen und politische Pläne. Damit aus einem Gesetzentwurf ein Gesetz werden kann, müssen der Bundestag und gegebenenfalls auch der Bundesrat zustimmen. Bis zum Inkrafttreten ist es ein weiter, vom Grundgesetz bewusst austarierter Weg.
Das Gesetzgebungsverfahren
Sobald ein Wunsch nach Veränderung unter Bürgerinnen und Bürgern aufkommt und von der Politik aufgenommen wird, können entweder der Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen, und einen Gesetzentwurf einbringen.
Von der Initiative bis zum Inkrafttreten
Wenn beispielsweise die Bundesregierung - also die Bundeskanzlerin und ihre Ministerinnen und Minister - ein Gesetz auf den Weg bringen will, wird die Gesetzesvorlage zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Dieser nimmt Stellung und leitet sie weiter an den Bundestag, wo sie in drei Lesungen beraten wird.
Nach einer ersten Lesung wird der Gesetzentwurf an die zuständigen Fachausschüsse des Bundestages weitergeleitet. Mit deren Stellungnahmen und eventuellen Änderungsvorschlägen gelangt der Entwurf dann in die zweite und dritte Lesung. Gelegentlich wird auch der Rat externer Sachverständiger hinzugezogen. Am Ende der dritten Lesung stimmen die Mitglieder des Bundestags über den Gesetzentwurf ab. Findet er Zustimmung, wird er als Beschluss an den Bundesrat weitergeleitet.
Entscheidend für die Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren ist, ob es sich nach dem Grundgesetz um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt.
Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn sich Bundesrat und Bundestag einig sind. Lehnt der Bundesrat einen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf ab, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, ist das Gesetzesvorhaben gescheitert.
Bei Einspruchsgesetzen ist der Einfluss des Bundesrates hingegen geringer. Sein Einspruch kann durch den Bundestag überstimmt werden. Solche Gesetze können also auch ohne Zustimmung des Bundesrats zustande kommen.
Findet ein Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit, wird er vom Bundespräsidenten unterzeichnet (Ausfertigung), bevor das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und in Kraft treten kann.
Wie funktioniert die Bundesregierung?
Im Grundgesetz sind fünf Verfassungsorgane festgelegt: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht. Sie alle sind maßgeblich an politischen und staatlichen Prozessen beteiligt. Welche Rolle sie einnehmen, regelt das Grundgesetz.
Die Bundesregierung steuert die politischen und staatlichen Geschäfte, hat jedoch auch das Initiativrecht für Gesetze. Dabei orientieren sich die an einer Regierung beteiligten Parteien - die Koalitionspartner - an dem Koalitionsvertrag. Also das Programm, das bei der Regierungsbildung vereinbart wurde. Während der Regierungszeit bis zur erneuten Bundestagswahl - der Legislaturperiode von regulär vier Jahren - werden innen- und außenpolitische Maßnahmen und Gesetze auf den Weg gebracht.
Das Grundgesetz gibt nur fünf Bundesministerien vor: Justiz-, Innen-, Verteidigung-, Außen-, und Finanzministerium. Jede Bundesregierung kann festlegen, welche Ministerien es darüber hinaus geben soll. So hat beispielsweise die Bundeskanzlerin im Jahr 2018 entschieden, dem Bundesministerium des Innern die Geschäftsbereiche Bau und Heimat zuzuordnen.
Die Bundeskanzlerin bildet zusammen mit ihren Bundesministerinnen und Bundesministern die Regierung: das Kabinett. Zu dessen Mitgliedern gehört auch der Chef des Bundeskanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben, Helge Braun. Die Kanzlerin verfügt laut Artikel 64 über die Richtlinienkompetenz. Sie bestimmt also die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
Was machen eigentlich ...
Der Bundestag ist das deutsche Parlament, das Gesetze verabschiedet und die Arbeit der Bundesregierung kontrolliert. Die Aufgaben des Parlaments werden an veschiedenen Stellen im Grundgesetz beschrieben (Artikel 70 - 82; Artikel 43, 44, 67 und 110). Die Mitglieder des Bundestags wählen die Bundeskanzlerin und andere wichtige Staatsorgane.
Der Bundesrat ist das gemeinsame Organ der 16 Länder auf Bundesebene und soll die Interessen der Länder in der Bundesrepublik wahrnehmen. Seine zentralen Aufgaben sind in Artikel 50 beschrieben. Die Länder wirken danach an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Viele Gesetze können nur mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten.
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt Deutschlands. Seine Befugnisse und Aufgaben sind in den Artikeln 54 bis 61 des Grundgesetzes zusammengefasst. Dazu gehört die Ernennung der Bundeskanzlerin und die Unterzeichnung von Gesetzen. Vertreten wird der Bundespräsident durch den Bundesratspräsidenten.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Hüter der Verfassung und wacht damit über die Einhaltung des Grundgesetzes - insbesondere über die Durchsetzung der Grundrechte. Kommt es zu Streitigkeiten, kann das Gericht angerufen werden. Das Urteil der Karlsruher Richter ist unanfechtbar. Nach Artikel 94 werden die Richter von Bundesrat und Bundestag gewählt.