Verbraucherrechte kennen und anwenden

Einkaufen in der EU Verbraucherrechte kennen und anwenden

Bei grenzüberschreitenden Geschäften wollen Händler oft nicht die Gewähr dafür übernehmen, dass die angebotene neue Ware einwandfrei ist. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich ihr Recht auf Gewährleistung jedoch nicht nehmen lassen. Denn es gilt EU-weit.

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Immer wieder einmal strittig: Die Gewährleistung zwischen einer Privatperson und einem gewerblichen Verkäufer.

Foto: Jens Komossa

Stellt sich nach dem Kauf einer Ware in einem anderen EU-Land heraus, dass diese mangelhaft ist, finden sich manche Verbraucher geprellt wieder. Denn ihr Händler verweigert ihnen, für mangelhafte Ware gerade zu stehen. Dabei ist das nicht statthaft.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich über das Gewährleistungsrecht bei grenzüberschreitenden Einkäufen innerhalb der EU im Bedarfsfall vom Europäischen Verbraucherzentrum (ZEV) beraten lassen.

Die Gewährleistung

Die Verbraucherrechte-Richtlinie regelt seit 2011 die Gewährleistung in der EU zwischen einer Privatperson und einem beruflichen oder gewerblichen Verkäufer. Sie besagt, dass der Verkäufer gegenüber der Privatperson für jeden Mangel an der Ware haftet, der zum Zeitpunkt der Übergabe besteht.

Verbraucher können im Falle einer irgendwo in der EU erworbenen, mangelhaften Ware somit ihr Recht auf Gewährleistung wie folgt beanspruchen:

  • Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er die Ware repariert oder gegen ein mangelfreies Produkt ersetzt.

  • Ist das nicht möglich, so können sie vom Verkäufer verlangen, dass er den Preis mindert. Wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, können sie alternativ vom Kauf zurücktreten.

EU-weit gelten für das Gewährleistungsrecht Mindestzeiten: Das Recht auf Gewährleistung bei neuer Ware gilt zwei Jahre, bei gebrauchter Ware ein Jahr. Einige EU-Länder geben Verbrauchern darüber hinaus länger Zeit, nach dem Kauf einer Ware das darauf bezogene Recht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können. So etwa Schweden, hier wird das Recht für drei Jahre gewährt, oder Irland, wo Verbraucher es sogar sechs Jahre in Anspruch nehmen können.  

Wenn Verkäufer auf Dritte verweisen

Käufer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn Verkäufer versuchen, Verbraucher abzuwimmeln, indem sie etwa auf die Zuständigkeit des Herstellers verweisen. Da der Verkäufer der Vertragspartner des Verbrauchers ist, steht er dem Verbraucher gegenüber in der Pflicht.

Auf etwaige Kosten für die Gewährleistung muss der Verkäufer allerdings nicht sitzen bleiben. Die kann er seinem Lieferanten gegenüber geltend machen.

Die Beweislast

Das Recht folgt der wahrscheinlichen Annahme, dass Mängel, die sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Ware zeigen, schon zum Übergabezeitpunkt vorhanden waren. Deswegen ist der Verkäufer in diesen Fällen in der Gewährleistungspflicht. Nur wenn es dem Verkäufer hier gelingt zu beweisen, dass der Verbraucher den Mangel verursacht hat, muss der Verkäufer nicht leisten.

Bei Mängeln, die nach den ersten sechs Monaten auftreten, gilt die Annahme, dass die Ursache wahrscheinlich eher beim Käufer liegt. Dann liegt die Beweislast beim Käufer. 

Gewährleistung und Garantie

Wichtig ist, die Gewährleistung von der Garantie zu unterscheiden: Eine Garantie stellt eine Zusicherung über bestimmte Eigenschaften der Ware dar. Diese Zusicherung geben Hersteller oder auch Händler gegenüber den Käufern. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. In der Ausgestaltung einer Garantie hat der Ausstellende insofern freie Hand.

Keinesfalls darf eine Garantie das gesetzliche verbürgte Recht auf Gewährleistung jedoch aushebeln. Denn das Recht gilt auf jeden Fall und davon ungeachtet. 

Ist eine Garantie kostenpflichtig, sollten sich Verbraucher gut überlegen, ob sich diese lohnt. Dafür müsste die angebotene Garantieleistung dem Preis entsprechend mehr bieten als die gesetzlich festgelegte Gewährleistung.

Das Recht im Online-Handel

Bei der unterschiedlichen Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts in den EU-Ländern ist etwa im Falle eines mehrsprachigen Online-Geschäfts das anzuwendende Recht nicht immer klar. Es kommt hier oft auf den einzelnen Fall an. Helfen kann der Online-Schlichter.