Gegen die Tricks von Finanzdienstleistern

Verbraucherfinanzen Gegen die Tricks von Finanzdienstleistern

Finanzdienstleister versuchen weiterhin, aus hochverzinsten Verpflichtungen auszusteigen. Sie bedrängen Kleinanleger, sich für vermeintlich bessere Produkte zu entscheiden. Ziel der Bundesregierung ist es, die Verbraucher in ihren Rechten zu stärken.

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Mitunter ist nicht vertraglich vereinbart, dass ein Finanzinstitut vor Ablauf der Vertragszeit einen Sparvertrag kündigen kann. Wenn der vereinbarte Zinssatz jedoch höher als der derzeitige Marktzinssatz ist, machen Finanzinstitute mit solchen Verträgen ein Minusgeschäft. Deshalb versuchen sie, die Kundinnen und Kunden - auch unter fadenscheinigen Gründen - dazu zu bewegen, den Vertrag zu lösen.  

Vorsicht vor den Tricks der Finanzdienstleister

Verbraucher sollten in solchen Fällen genau hinschauen, den Vertrag nochmals studieren und nicht leichtfertig die gute Festverzinsung gegen das vermeintlich bessere Angebot aufgeben. Wer einen Rat braucht, kann sich unter anderem an die Verbraucherzentrale, die Stiftung Warentest oder auch an die Ombudsleute wenden.

Bei Anlagen aus dem Grauen Markt bekamen Kleinanleger zudem bislang oft nicht alle Informationen, um das Risiko richtig einschätzen zu können. Zum besseren Schutz dieser Anleger hat die Bundesregierung deshalb die Informationspflicht erhöht, mehr Transparenz geschaffen und die Finanzaufsicht gestärkt.

Die Übersicht behalten

Vor jeder Anlageentscheidung haben Verbraucher das Recht auf umfassende Information. Die grundsätzliche Prospektpflicht, die genau dazu dient, gilt auch für den Grauen Markt. Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Prospekt aktuell und vollständig sowie jederzeit zugänglich ist.

Das verpflichtende Produktinformationsblatt bei jeder Anlageberatung ist ein informatives, gleichwohl leicht verständliches und werbefreies Dokument. Es darf nicht mehr als zwei – in Ausnahmefällen nicht mehr als drei – DIN A4 Seiten umfassen. Ziel ist es, dem allgemeinen Anleger eine schnelle und vergleichbare Übersicht zu geben.

Verpflichtende Angaben in einem Produktinformationsblatt
> Art des Anlageprodukts
> Funktionsweise
> Mit der Anlage verbundene Risiken
> Aussichten für Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
> Mit der Anlage verbundenen Kosten

Beratung: provisions- oder honorarbasiert?

Vor einer Anlageentscheidung ist nicht minder wichtig die Antwort auf die Frage, ob der Finanzdienstleister Provisionen erhält. Denn Verbraucher sollten wissen, wer sie berät: ein Vermittler, der bestimmte Finanzprodukte verkauft, weil er dafür eine Provision erhält, oder ein unabhängiger Berater, der auf die Wünsche und Bedürfnisse des Anlegers eingeht.

Um die Vorstellungen des Anlegers mehr Gehör finden zu lassen, treibt die Bundesregierung die Honorarberatung mit hohen Qualitätsstandards für alle Finanzprodukte voran. Dazu hat sie im August 2014 den "Honorar-Anlagenberater" eingeführt. Ihn findet man klassischerweise bei einem Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen. Für seine Dienstleistung wird er nur vom Anleger mit einem Honorar vergütet.

Für die selbstständige Beratung wurde der Berufszweig des "Honorar-Finanzanlageberaters" geschaffen. Auch dieser darf keine Zuwendungen oder Provisionen von Herausgebern etwaiger Finanzanlagen annehmen. Wenn bei einem Verkauf dennoch Provisionen fließen sollten, muss er sie an den Kunden weiterleiten.

Eine parallele Ausübung provisions- und honorarbasierter Tätigkeit ist ausdrücklich nicht gestattet.  

Jedem ein Recht auf ein Konto

Um die Verbraucherrechte weiter zu stärken, soll es künftig jedem Bürger und jeder Bürgerin in Deutschland möglich sein, ein Konto zu eröffnen. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sollen Verbraucher Konten eröffnen können. Das Recht auf ein Konto soll ebenfalls Asylsuchenden sowie Personen ohne Aufenthaltsstatus gewährt werden. Das Konto soll die gleichen Basisfunktionen besitzen wie ein übliches Girokonto. Dazu zählt vor allem die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Durch die Neuregelung soll es für Kontoinhaber außerdem einfacher werden, zu einem anderen Finanzinstitut zu wechseln: Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen. Für grenzüberschreitende Wechsel besteht immerhin eine Informationspflicht gegenüber dem neuen Institut.

Wissen, was das Konto kostet

Damit Kontoinhaber wissen, was das Konto kostet, müssen Kontoanbieter sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Entgelte informieren. Den besten Überblick für Verbraucher sollen künftig Vergleichswebsites geben.

Und: Gibt es einmal Streit mit dem Finanzinstitut um eine Finanzanlage, ein Darlehen oder ein Konto, hilft auch hier künftig die flächendeckende Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit will die Bundesregierung dem Verbraucher zu seinem Recht verhelfen. Denn gerichtliche Verfahren sind eher langwierig, teuer und mühsam, was viele davon abhält, ihr Anliegen gegebenenfalls vor Gericht zu bringen.