Klare Zuständigkeiten

Die Rahmengesetzgebung des Bundes wird abgeschafft. Sie erforderte Gesetzgebungsverfahren von Bund und allen Ländern. Zunächst gab der Bund mit seinem Gesetz den Rahmen vor, in dem die Länder handeln konnten. Die Länder füllten diesen Rahmen durch entsprechende eigene Gesetze aus.

 

Besonders für die Umsetzung europäischen Rechts hat sich das als ineffektiv erwiesen. Jetzt sind die Zuständigkeiten der alten Rahmengesetzgebung eindeutig Bund oder Ländern zugeordnet.

 

Auch aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind einzelne Sachverhalte eindeutig Bund oder Ländern zugewiesen worden.

 

Länderzuständigkeiten

Die Länder erhalten unter anderem folgende zusätzliche Zuständigkeiten:

 

  • Strafvollzug,
  • Versammlungsrecht,
  • Heimrecht,
  • Ladenschlussrecht,
  • Messen, Ausstellungen, Märkte,
  • Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr und landwirtschaftliches Pachtwesen,
  • Gaststättenrecht,
  • Dienstrecht, Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und Landesrichter.

 

Bundeszuständigkeiten

In die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen folgende Kompetenzen:

 

  • die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus,
  • Waffen- und Sprengstoffrecht,
  • Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenversorgung,
  • Kernenergie,
  • Melde- und Ausweiswesen,
  • Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland.

 

In die konkurrierende Bundeskompetenz werden überführt:

  • Statusrecht der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Landesrichter,
  • Jagdrecht,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Bodenverteilung,
  • Wasserhaushalt,
  • Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

 

Außerdem werden mehr als zwei Drittel der konkurrierenden Bundeskompetenzen aus Artikel 74 GG künftig von der so genannten Erforderlichkeits-Klausel des Artikels 72 Absatz 2 GG ausgenommen.

Das heisst: Nur noch bei etwa einem Drittel der Gesetzesmaterien der konkurrierenden Gesetzgebung muss der Bund nachweisen, dass eine bundesgesetzliche Regelung  “erforderlich“ ist, um

 

- gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen oder

- die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.

 

Bei den anderen Materien liegt es künftig allein beim Bund, ob er sie regelt oder nicht. Das stärkt die Bundeskompetenz in diesen Bereichen erheblich.

 

Abweichungsmöglichkeiten

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder bei folgenden Materien auch eigene Gesetze erlassen:

 

  • Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine),
  • Naturschutz und Landespflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes),
  • Bodenverteilung,
  • Raumordnung,
  • Wasserhaushalt,
  • Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

 

Diese Bereiche unterlagen bislang nur der Rahmengesetzgebung des Bundes. Bundesgesetze treten auf diesen Gebieten sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Es sei denn, der Bundesrat stimmt einem früheren In-Kraft-Treten zu.