Kernpunkte der Föderalismusreform

Terrorismusbekämpfung

Polizei ist grundsätzlich Ländersache. Für die Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus wird aber in Zukunft das Bundeskriminalamt (BKA) zuständig sein.

 

Voraussetzung ist, dass eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme bittet. Eine länderübergreifende Gefahr liegt regelmäßig dann vor, wenn sie nicht nur ein Bundesland betrifft.

 

Zahlreiche Hinweise zum internationalen Terrorismus kommen zum Beispiel aus dem Ausland. Nicht in allen Fällen muss bereits die örtliche Zuständigkeit einer deutschen Landespolizeibehörde erkennbar sein. Dennoch ist aber weitere Sachaufklärung notwendig. Für diese Aufklärung wird in Zukunft das BKA zuständig sein.

 

Terroristische Planungen und Handlungen, die bestimmten Orten im Bundesgebiet zuzuordnen sind, fallen weiterhin in die Zuständigkeit der betroffenen Länder. Fehlen sachliche Anhaltspunkte, die einen möglichen Terroranschlag mit einem bestimmten Ort in Verbindung bringen, ist das BKA zuständig.

 

Die Einzelheiten des Zusammenwirkens zwischen dem BKA und den Landespolizeibehörden werden durch Gesetz geregelt.

 

Naturschutz

Naturschutz und Landschaftspflege werden von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt.

 

Das bedeutet: Die Länder haben hier also das Gesetzgebungsrecht, solange der Bund kein Bundesgesetz erlassen hat. Naturschutz und Landschaftspflege gehören künftig zu dem neuen Gesetzgebungstyp der konkurrierenden Bundeskompetenz. Das heißt, die Länder können von Bundesgesetzen abweichen. Sie können auch künftig eigene Landes-Naturschutzgesetze erlassen.

 

Ändert der Bund später sein Recht - etwa weil er eine europäische Richtlinie umsetzt - geht das neue Bundesrecht dem abweichenden Landesgesetz wieder vor. Die Länder haben dann aber wiederum die Möglichkeit, vom neuen Bundesrecht abzuweichen. Sie müssen aber die europäischen Vorgaben beachten.

 

Von den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, dem Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes im Bundesrecht dürfen die Länder aber nicht abweichen. Dies sind so genannte „abweichungsfeste Kerne“. So kann der Bund in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur festlegen.

 

Hochschulrecht

Das Hochschulrecht wird künftig auf die Länder übertragen. Ausgenommen davon sind die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Diese kann der Bund bundeseinheitlich regeln. Allerdings können die Länder hier von den Vorgaben des Bundes abweichen.

 

Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe für den Ausbau und den Neubau von Hochschulen und Hochschulkliniken wird in Zukunft abgeschafft.

 

Dafür erhalten die nunmehr allein verantwortlichen Länder vom Bund bis 2013 rund eine Milliarde Euro Ausgleichszahlungen jährlich. Für die Zeit von 2014 bis 2019 werden Bund und Länder gemeinsam prüfen, inwieweit die Mittel noch erforderlich sind. Außerdem werden Teile der ehemaligen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau künftig in der neu ausgestalteten Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung fortgeführt (Forschungsbauten, Großgeräte).

 

Auch in Zukunft können Bund und Länder bei der Forschungsförderung an und außerhalb von Hochschulen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken. So können sie eine Vereinbarung treffen über die Zusammenarbeit bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen. Auch die gemeinsame Förderung von Großgeräten der Forschung bleibt möglich.

 

Beamtenrecht

Die Zuständigkeit für Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landes- und Kommunalbeamten und Landesrichter geht in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer über. Die Personalausgaben binden im Durchschnitt mehr als 40 Prozent der Landeshaushalte. Die Länder hatten bisher jedoch nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beamten und Richter.

 

Deshalb und weil die Bestimmung über das Recht der eigenen Beamten eigentlich Sache der Länder ist, werden die Länder hier gestärkt. Sie regeln nunmehr die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten und Landesrichter einschließlich des Laufbahnrechts.

 

Zur Sicherstellung der Mobilität regelt der Bund aber weiterhin die Statusrechte und –pflichten aller Beamten in Deutschland einheitlich.

 

Die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums bleibt jedoch unberührt.

Beteiligung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren

Das Grundgesetz legt fest, dass die Bundesländer über den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Deshalb ist der Bundesrat bei allen Gesetzen zu beteiligen, die der Bundestag beschließt. Die Intensität dieser Mitwirkung unterscheidet sich danach, ob es sich um „Einspruchsgesetze“ oder um „Zustimmungsgesetze“ handelt.

Die Zustimmungsbedürftigkeit der Gesetze wird neu geregelt, um die Entscheidungsprozesse zu beschleunigen. Der Bund wird zukünftig anders als bisher die Behördeneinrichtung oder das Verwaltungsverfahren der Länder ohne deren Zustimmung regeln können. Damit entfällt der Haupt-Zustimmungstatbestand, der in der Vergangenheit für fast zwei Drittel der Fälle von Zustimmungsbedürftigkeit verantwortlich war. Die Länder erhalten im Gegenzug die Möglichkeit, davon abzuweichen.