Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal um sechs Monate verlängert. Er gilt nun bis 30. Juni 2023. Das stabilisiert den Arbeitsmarkt und schafft Planungssicherheit für Unternehmen.

Foto: Bundesregierung
Mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld schafft die Bundesregierung Planungssicherheit für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes bei.
Was bedeutet „erleichterter Zugang“?
Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:
- Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
- Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Wie lange gilt der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld?
Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis Ende Juni 2023. Per Verordnung hat die Bundesregierung die Sonderregelung noch einmal um sechs Monate verlängert.
Was gilt für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer?
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bis 30. Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.
Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in Zeiten großer Unwägbarkeiten auch über den Winter hinaus stabilisiert werden können.
Was müssen Beschäftigte tun, um Kurzarbeit zu erhalten?
Es sind die Arbeitgeber, die absehbare Arbeitsausfälle in einem ersten Schritt schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Arbeitgeber berechnen dann auch das Kurzarbeitergeld, zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld bietet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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