Bürgerbeteiligung

Wenn alles beschleunigt werden soll, wird dann die Bürgerbeteiligung eingeschränkt?

Nein, im Gegenteil. Für länder- und grenzüberschreitende Höchstspanungsleitungen hat der Gesetzgeber im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) von 2011 sogar neue Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Neben den traditionellen Beteiligungsmöglichkeiten wird es erstmals eine öffentliche Antragskonferenz zu Beginn des Verfahrens geben. Von der verstärkten Öffentlichkeitsbeteiligung verspricht sich die Bundesregierung einen Gewinn an Akzeptanz. Realistischerweise wird es nicht immer möglich sein, die Vorhaben im Konsens mit allen Betroffenen durchzuführen. Jedoch soll allen Gelegenheit gegeben werden, ihre Anliegen frühzeitig in die Verfahren einzubringen. Das ermöglicht eine eingehende, transparente und faire Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Interessen, die bei einem Vorhaben bestehen können.

Was bringen die Konsultationen zum Netzentwicklungsplan Strom?

Die Konsultationen eröffnen die Möglichkeit, sich schon in einem frühen Stadium an der Planung der Übertragungsnetze zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass es auf dieser Planungsstufe allein um die Frage geht, ob die von den Netzbetreibern vorgesehenen Einzelmaßnahmen zum Ausbau des Stromnetzes energiewirtschaftlich notwendig sind. Erfahrungsgemäß sind die Betroffenen häufig nicht davon überzeugt, dass eine geplante Stromleitung tatsächlich erforderlich ist. In der Konsultation zum NEP haben sie Gelegenheit, ihre Bedenken zu äußern.

Konkrete Trassenkorridore oder Leitungstrassen werden dagegen mit dem Netzentwicklungsplan Strom noch nicht festgelegt. Die von den Netzbetreibern vorgeschlagenen Stromleitungen werden im Netzentwicklungsplan daher auch nur durch Anfangs- und Endpunkte gekennzeichnet. Auch über die Frage, ob der Netzausbau durch eine Verstärkung bestehender Stromleitungen oder durch den Bau neuer Leitungen erfolgen soll, wird im NEP noch nicht entschieden. Diese Fragen stehen erst in den nachfolgenden Verfahren, der Bundesfachplanung (innerhalb eines Bundeslandes: im Raumordnungsverfahren) und im Planfeststellungsverfahren, zur Diskussion.

Kann ich mich gegen eine Leitung vor meiner Haustüre wehren?

Die Bundesfachplanung und das Raumordnungsverfahren sowie das Planfeststellungsverfahren bieten die Möglichkeit, Einwendungen gegen einen vorgesehenen Trassenkorridor oder eine konkrete Leitungstrasse zu erheben. Nach einem Planfeststellungsbeschluss für einen konkreten Leitungsbau ist auch der Klageweg offen.