Bürgerbeteiligung

Wer entscheidet über eine Photovoltaik- oder eine Windenergie-Anlage? Werde ich auch daran beteiligt, wenn eine Anlage in meiner Nachbarschaft errichtet werden soll?

Eine Solaranlage auf einem Einfamilienhaus ist in den meisten Bundesländern genehmigungsfrei, muss aber die Vorgaben des Baurechts einhalten. Das können Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften wie "Gestaltungssatzungen" unter anderem sein. Auch Bestimmungen zu Brandschutz, Statik, Standsicherheit und Abstandsflächen gehören dazu. Es ist daher ratsam für die Planung beim Bauamt nachzufragen, welche baurechtlichen Einschränkungen bestehen und welche gesonderten Anträge diese erfordern.

Ob größere Solar-Anlagen auf Freiflächen genehmigt werden, hängt von den Bebauungsplänen der Gemeinden und der Entscheidung der zuständigen Behörden ab. Werden die Bebauungspläne erarbeitet, können sich die Bürgerinnen und Bürger daran beteiligen und so Einfluss darauf nehmen, ob und welche Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde errichtet werden.

Bei der Windenergie steuern die Landes-, Regional- sowie die lokale Bauleitplanung die Standortwahl. Genehmigungsverfahren beinhalten immer auch eine naturschutzfachliche Beurteilung. Größere Windparks müssen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen.

Inzwischen haben fast alle Gemeinden Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Ist das nicht der Fall, kann eine Anlage auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde errichtet werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt.

Für den Bau eines Windrades ist eine Baugenehmigung erforderlich, wenn es höher als zehn Meter sein soll. Das Bauamt prüft den Flurkartenauszug mit genauer Standortbeschreibung und die Mindestabstände zu Nachbargrundstücken sowie zu Gebäuden. Die Anzahl der Windräder und ihre Höhe entscheidet darüber, welche Genehmigungen darüber hinaus eingeholt werden müssen. Ein oder zwei Windräder mit einer Gesamthöhe über 50 Metern bedürfen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz, ohne dass die Öffentlichkeit an der Entscheidung beteiligt wird. Für Windparks mit mehr als drei und weniger als 19 Windrädern prüfen die Behörden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Ist dies der Fall benötigen die Anlagen auch die umfangreichere Immissionsschutzgenehmigung mit Beteiligung der Öffentlichkeit. Größere Windparks durchlaufen die Umweltverträglichkeitsprüfung auf jeden Fall, um Eingriffe in Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigen.

Abhängig von der Landschaft werden unterschiedliche Anlagentypen bevorzugt genehmigt. Die Genehmigungsrichtlinien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und können beim zuständigen Bauamt erfragt werden.

Mehr Informationen:
Deutsche Energieagentur

Wie sieht die Genehmigung einer Erdwärme-, einer Biogas-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks aus?

Möchte ein Hausbesitzer eine Geothermie-Anlage für sein Eigenheim nutzen, sollte er das Vorhaben bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Diese weiß, ob die Wärmepumpe nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Genehmigung braucht oder nicht. Bohrungen für eine Erdwärmepumpe müssen auch der zuständigen Bergbehörde, mitgeteilt werden. Eine Genehmigung nach Bergrecht braucht es jedoch erst ab einer Bohrtiefe von über 100 Metern Tiefe oder wenn auch Nachbargebäude über die Wärmepumpe mit Strom versorgt werden sollen.  Handelt es sich um größere Anlagen, die ganze Gebäudekomplexe mit Energie versorgen sollen, ist eine förmliche Bürgerbeteiligung (öffentliche Bekanntmachung, Auslegung von Unterlagen, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen, Erörterungstermin) erforderlich. Allerdings nur, wenn für Maßnahmen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Dazu gehören Bohrungen ab 1.000 Metern Tiefe in Naturschutzgebieten sowie die Entnahme von Grundwasser ab einer bestimmten Entnahmemenge.

Für Bau und Betrieb einer Biogasanlage ist ebenfalls eine Genehmigung der kommunalen Behörden erforderlich. Dabei kann ein Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sein.

Ab wann eine Biogasanlage genehmigungspflichtig im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist – also das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen ist –, hängt von der Menge und Art der verwendeten Stoffe sowie von der Kapazität beziehungsweise Leistung der Anlage ab.

Mini-Blockheizkraftwerke bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn ihre Brennstoffleistung (Feuerungswärmeleistung) unter 50 kW liegt, der Einbau von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und der Schornsteinfeger die Sicherheit vor dem Betriebsstart geprüft hat. Für ein BHKW höherer Leistung muss beim zuständigen Bauamt des Kreises beziehungsweise der Stadt ein Bauantrag gestellt werden.