Solidaritätsbeitrag für fossile Energieunternehmen

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Abgabe erfasst Übergewinne Solidaritätsbeitrag für fossile Energieunternehmen

Die EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung verpflichtet die Bundesregierung, bis Jahresende eine Abgabe für fossile Energieunternehmen einzuführen. Diese Abgabe soll die aktuellen Übergewinne der besagten Unternehmen erfassen. Die Bundesregierung hat diese Vorgabe im Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt, Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.

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Auf dem Bild sind rauchende Schornsteine eines Braunkohlekraftwerkes zu sehen.

Laut EU-Verordnung, muss die Bundesregierung eine Steuer für Energieunternehmen einführen, deren Fokus auf fossiler Energie liegt.

Foto: imago images/McPHOTO

Für fossile Energieunternehmen, die von der kriegsbedingten Preisentwicklung besonders stark profitieren, wird ein sogenannter EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. Den verbindlichen Rahmen dafür setzt die EU-Verordnung über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“.

Besagter Beitrag soll für 2022 und 2023 erhoben werden. Erfasst werden sollen die Gewinne aus den Jahren 2022 und 2023, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn von 2018 bis 2021 liegen. Der Beitragssatz entspricht mit 33 Prozent dem Minimalsatz der EU-Verordnung. Der Beitrag ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abziehbar.

Die Steuermehreinnahmen aus dem EU-Energiekrisenbeitrag werden für die zwei Jahre auf insgesamt ein bis drei Milliarden Euro geschätzt.

Besteuerung des Dezember-Abschlags

Zudem soll der finanzielle Vorteil aus den Dezember-Abschlagszahlungen für Gas und Wärme besteuert werden. Diese Regelung wurde mittels Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ebenfalls in das Jahressteuergesetz 2022 aufgenommen.

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe . Im Dezember 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll dieser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung – also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023.

Die Besteuerung trifft ausschließlich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in die Besteuerung an, in deren Verlauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sogenannter Fallbeileffekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Vollbesteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.

Die Steuermehreinnahmen bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag werden auf jährlich 850 Millionen Euro geschätzt.