Honecker in Untersuchungshaft

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29. Januar 1990 - Auf dem Weg zur Deutschen Einheit Honecker in Untersuchungshaft

29. Januar 1990: Der frühere SED-Parteichef und DDR-Staatsratsvorsitzende Erich Honecker kommt aus dem Berliner Krankenhaus Charité und wird sofort verhaftet. Nach einem Tag Untersuchungshaft wird er als „haftunfähig“ entlassen.

2 Min. Lesedauer

Der ehemalige Staats- und Parteichef der DDR, Erich Honecker (M), und seine Ehefrau Margot verlassen am frühen Morgen des 29.01.1990 das Krankenhaus Charité in Ost-Berlin. Honecker wurde noch am Krankenhaustor vorläufig festgenommen.

Verhaftung Honeckers

Foto: picture-alliance/dpa

Als Honecker nach einer Krebsoperation aus der Charité entlassen wird, wartet auf ihn ein Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt Berlin-Rummelsburg. Zwar hatte die Charité mitgeteilt, es sei aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten, den frischoperierten Honecker zu verhaften. Doch die DDR-Justiz hört nicht auf das ärztliche Urteil.

Bereits Anfang Januar hat die Volkskammer ein schärferes Vorgehen gegen Honecker und die alte SED-Führung gefordert. Der neue DDR-Generalstaatsanwalt Hans-Jürgen Joseph will Honecker wegen „Hochverrats“ anklagen. Der ehemalige SED-Chef habe grundlegende Menschenrechte verletzt, die Medienfreiheit schwerwiegend eingeschränkt, Wahlen manipuliert, die Volkswirtschaft desorganisiert sowie Volksvermögen vergeudet.

Und so wird Honecker am frühen Morgen des 29. Januars direkt aus seinem Krankenzimmer zum Verhör in die Untersuchungshaftanstalt gebracht. Doch das Verhör dauert nicht lange. Etwa nach einer Stunde verlangt Honecker seine Anwälte zu sehen: Die Vernehmung solle unterbrochen werden, da es ihm gesundheitlich schlechter gehe.

Kein Haftbefehl

Am Abend des Tages lehnt der zuständige Haftrichter einen Haftbefehl gegen Honecker ab. Eine Beschwerde des Generalsstaatsanwaltes gegen diese Entscheidung verlängert zwar Honeckers Aufenthalt in Rummelsburg um 24 Stunden, bleibt ansonsten aber wirkungslos. Das zuständige Stadtbezirksgericht weist die Beschwerde des Generalstaatsanwalts ab und bestätigt die Entscheidung des Haftrichters. In der Begrünung heißt es: Selbst unter Berücksichtigung der Schwere des gegen Honecker erhobenen Schuldvorwurfes stehe dessen Gesundheitszustand einer Inhaftierung entgegen.

Bereits am Abend des 30. Januars wird Honecker entlassen. Auch die Unterbringung in einem Haftkrankenhaus lehnt das zuständige Stadtbezirksgericht ab. Honecker bleibt auf freiem Fuß.

Anklage und Einstellung des Verfahrens

Ein Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im November 1990 wegen des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze kann nicht vollstreckt werden. Honecker und seine Frau Margot befinden sich unter dem Schutz des sowjetischen Militärs in Beelitz bei Berlin.

Am 13. März 1991 lassen sich die Honeckers mit einer sowjetischen Militärmaschine nach Moskau ausfliegen. Zwar protestiert die Bundesregierung. Doch der Haftbefehl lässt sich nicht vollstrecken, da der 2+4-Vertrag, der Deutschland die volle Souveränität sichert, erst zwei Tage später von Moskau ratifiziert wird.

Erst im Sommer 1992 wird Honecker nach Deutschland ausgeliefert, verhaftet und unter Anklage wegen Totschlags gestellt. Ein Jahr später wird das Verfahren eingestellt. Honeckers Gesundheitszustand hat sich rapide verschlechtert. Er fliegt zu seiner Tochter nach Chile. Dort stirbt er im Mai 1994.