Zwei Testangebote pro Woche

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Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert Zwei Testangebote pro Woche

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz sind um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Das Kabinett hatte die Corona-Arbeitsschutzordnung noch einmal erweitert.

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Foto zeigt die Testung bei einer jungen Frau.

Die Verpflichtung der Unternehmen wird auf mindestens zwei Testangebote pro Woche erweitert. Die Art der Tests ist egal - es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests sein.

Foto: imago images/Eibner

Nicht alle Beschäftigten können im Homeoffice arbeiten. Für sie stellen die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Daher sind die Unternehmen verpflichtet, ihren Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten müssen, mindestens zwei Testangebote pro Woche zu machen. Das Kabinett hatte die Corona-Arbeitsschutzordnung noch einmal erweitert.

„So sollen noch besser Infektionen entdeckt, Ansteckungen vermieden und Betriebsschließungen verhindert werden“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Wir befinden uns mitten in der dritten Welle und müssen uns mit ganzer Kraft gegen das Virus stemmen. Deshalb habe ich die Regeln der Arbeitsschutzverordnung noch einmal nachgeschärft.“ Die Verordnung ist bis 30. Juni 2021 befristet.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Die Art der Tests ist egal - es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests verwendet werden. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Es gibt auch keine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis.

Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakten. Auch die Regelung zum Homeoffice gilt weiter. Sie wurde aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und in das Infektionsschutzgesetz übertragen.

Das Kabinett hatte mit seinem vorangegangenen Beschluss die Testangebotspflicht für Unternehmer geregelt. Danach sollten Arbeitgeber nur Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche einen Test anbieten müssen. Allen anderen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten müssen, sollten mindestens einmal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Verordnung war am 20. April in Kraft getreten.

 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können viel dazu beitragen, die Gefahr von Corona-Infektionen zu reduzieren. Mehr zu den wichtigsten Regeln und Empfehlungen für Beschäftigte.