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Infektionsschutz, Kurzarbeit, telefonische Krankschreibung

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Was gilt? Infektionsschutz, Kurzarbeit, telefonische Krankschreibung

Seit 1. Juli 2023 gibt es keinen erleichterten Zugang zu Kurzarbeit mehr. Bereits seit Februar setzen Empfehlungen zum Arbeitsschutz die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Und wie steht es um die telefonische Krankschreibung?

2 Min. Lesedauer

Auf dem Foto ist ein Mann bei einem Corona-Selbsttest bei der Arbeit zu sehen.

Ab dem 2. Februar gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch Empfehlungen zum Infektionsschutz.

Foto: picture alliance/dpa/Matthias Balk

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Verordnung hatte dazu beizutragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long-Covid zu erkranken.

Aus Pflicht wird Empfehlung

An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz sind Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums getreten. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endete gut zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. Niedrige Corona-Infektionszahlen, milde Krankheitsverläufe und günstige Prognosen machten die verbindlichen rechtlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nicht mehr erforderlich.

Um das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich einzudämmen, waren die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehörten die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes . Darüber hinaus waren Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Krankschreibung per Telefon

Nach den positiven Erfahrungen soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die telefonische Krankschreibung wieder zuzulassen. Der Bundestag hat den Gemeinsamen Bundesausschuss gebeten, entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.

Die telefonischen Krankschreibung war Teil der Sicherheitsmaßnahmen während der akuten Corona-Pandemie. Wer erkältet war, konnte sich so von seinem Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Das hat Arztpraxen entlastet und Infektionsgefahren – etwa in vollen Wartezimmern – reduziert. Die Regelung war nach mehrmaliger Verlängerung am 31. März 2023 ausgelaufen.

Kein erleichterter Zugang zu Kurzarbeit mehr

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind am 30. Juni 2023 ausgelaufen . Damit gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, müssen Betriebe negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen. 

Die Bundesregierung hatte in Folge der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. In der Spitze konnte so die Beschäftigung von bis zu sechs Millionen Menschen gesichert werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine - unterbrochene Lieferketten sowie steigende Energiepreise – wurde die Regelung mehrmals verlängert. Aktuell nehmen nur noch vergleichweise wenige Betriebe Kurzarbeitergeld in Anspruch.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet Fragen rund um das Kurzarbeitergeld . Weitere Informationen zur Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf unserer Themenseite Arbeit und Soziales .