Informationen für Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha- und Pflegeeinrichtungen
Corona
Die Corona-Pandemie fordert das gesamte Gesundheitssystem. Klinik-Kapazitäten werden angepasst, Arztpraxen müssen auch Covid-19-Patienten behandeln und Pflegeeinrichtungen ändern ihren Alltag, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Viele Krankenhäuser hatten im Frühjahr 2020 zusätzliche Kapazitäten von Intensivbetten und Beatmungsgeräten geschaffen.
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Krankenhäuser
Mittlerweile haben die meisten Krankenhäuser ihren Regelbetrieb nach und nach wieder aufgenommen. Um auf kurzfristige Veränderungen im Infektionsgeschehen reagieren zu können, werden aber auch weiterhin die Kapazitäten nicht vollständig ausgelastet. Die Kliniken werden immer einen gewissen Anteil der Intensivkapazitäten freihalten, um für einen Anstieg bei den Infektionen gewappnet zu sein
Ende April 2020 hatte Bundesgesundheitsminister Spahn ein Konzept vorgelegt, wie Kliniken schrittweise einen neuen Alltag entwickeln können. Darin enthalten sind unter anderem Vorschläge, wie viele Klinik- und Intensivbetten für Covid-Erkrankte vorgehalten werden sollten und wie Kliniken flexibel auf das Infektionsgeschehen reagieren können.
Die sogennanten "Freihalte-Pauschalen" für Kliniken werden zielgenau wieder eingeführt: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25% frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist.
Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
Refinanziert wird dieser Rettungsschirm über den Bundeshaushalt.
Zur Erinnerung: Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von März 2020 enthielt eine Reihe von Maßnahmen, um die Finanzierung der Krankenhäuser sicherzustellen. So erhielten Kliniken eine Pauschale für jedes Bett, das im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und Patienten freigehalten wurde. Die jetzige Reglung sieht eine zielgenauere Förderung der Krankenhäuser vor, denn nicht in jeder Region und nicht im jeden Krankenhaus müssen im gleichen Umfang Kapazitäten für COVID-19-Erkrankte vorgehalten werden.
Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie, etwa bei persönlichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.
Diese und weitere Regelungen sind Teil des Krankenhauszukunftsgesetzes vom September 2020 und des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes von November 2020. .
Kliniken mit Intensivstation müssen jeden Tag ihre aktuellen Bettenkapazitäten an das DIVI-Intensivregister melden. Eine entsprechende Verordnung hatte das Bundesgesundheitsministerium im April 2020 erlassen. Ziel dieses Registers ist, sichtbar zu machen, wo Intensivbetten und Beatmungsmöglichkeiten verfügbar sind. So können behandelnde Ärztinnen und Ärzte schnell erkennen, in welchem Krankenhaus der eigenen Region genau welche Kapazitäten vorhanden sind.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
Aufgrund der besonderen Gefährdung für schwere Covid-19-Krankheitsverläufe vieler Patientinnen und Patienten haben die Länder strenge Besuchsregeln für Krankenhäuser erlassen.
Gleichzeitig dürfen Besuchsbeschränkungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, dass jedem Patienten mindestens die Möglichkeit des Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.
Die Einzelheiten regeln die Länder in ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.
Arztpraxen
Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte können mit Ausgleichszahlungen rechnen, wenn sich infolge der Covid-19-Pandemie Honorareinbußen ergeben. So sieht es das im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vor.
Gleichzeitig sollen Mehrkosten ausgeglichen werden, die durch die Versorgung von Covid-19-Erkrankten entstehen. Vor diesem Hintergrund soll die Honorarverteilung zeitnah angepasst werden.
Das Robert Koch-Institut informiert auf seinen Internetseiten nicht nur über Fallzahlen und Epidemologie. Informationen gibt es auch zur Diagnostik und zum Umgang mit Probenmaterial, zu Infektionsschutzmaßnahmen, zum Kontaktpersonenmanagement, zu Therapie und Versorgung sowie zu weiteren für den Gesundheitsbereich relevanten Gesichtspunkten.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf ihrer Internetseite ein umfassendes Informationsangebot für Ärzte, Psychotherapeuten und Praxisteams. Neben medizinschen Fragen werden ebenso Fragen zur Abrechnung oder zu geeigenten Informationsmaterial für das Wartezimmer beantwortet. Außerdem finden sich dort die coronabedingten Sonderregelungen für die ambulante Versorgung.
Reha- und Vorsorgeeinrichtungen
Rehaeinrichtungen sollen bis zum 31.01.2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen. So können Intensivstationen entlastet werden.
Für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein bis Ende Januar befristeter Rettungsschirm aufgepannt: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.
Refinanziert wird dieser Rettungsschirm über den Bundeshaushalt.
Diese und weitere Regelungen sind Teil des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes von November 2020.
Pflegeeinrichtungen
Ab Oktober 2020 sind persönlichen Pflegebegutachtungen und Qualitätsregelprüfungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wieder möglich – natürlich nur unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Beides war zum Schutz vor Infektionen seit Mitte März ausgesetzt.
Entsprechende Regelungen zur Wiederaufnahme von Pflegebegutachtungen und Qualitätsregelprüfungen wurden mit dem Krankenhauszukunftsgesetz beschlossen. Andere infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen wurden verlängert.
Das Robert Koch-Institut aktualisiert regelmäßig seine Empfehlungen für die Prävention und das Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen.
Auch für den Bereich der ambulanten Pflegedienste hat das Robert Koch-Institut Empfehlungen erarbeitet.
Das Bundesgesundheitsminsterium hat eine neue Internetseite freigeschaltet. Dort können sich Pflegekräfte vernetzen, austauschen und informieren.
Aufgrund der besonderen Gefährdung für schwere Covid-19-Krankheitsverläufe vieler Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie Senioren- oder Behinderteneinrichtungen haben die Bundesländer strenge Besuchsregeln für diese Einrichtungen erlassen.
Gleichzeitig dürfen Besuchsbeschränkungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, dass jedem Bewohner und jeder Bewohnerin mindestens die Möglichkeit des Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.
Die Einzelheiten regeln die Länder in ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.