Häufig teuer und überflüssig

Restschuldversicherungen Häufig teuer und überflüssig

Der "Kauf auf Pump" wird immer beliebter. Bei niedrigen Zinsen mag der Ratenkredit für eine neue Waschmaschine oder Couch tragbar sein. Auf den ersten Blick - aber es gibt auch Fallstricke.

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Fachberaterin zeigt einem Kunden das vielfältige Angebot von Fernsehgeräten.

Für manche Anschaffung ist ein Kredit notwendig.

Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb

Wollen oder können Verbraucherinnen und Verbraucher eine Anschaffung nicht aufschieben, bietet sich ein Ratenkredit zur Finanzierung an. In der Regel ist es nicht ratsam, das Girokonto zu überziehen, denn der Dispozins liegt um ein Mehrfaches über dem Kreditzins.

Vorsicht bei Restschuldversicherungen

Der Haken für den Verbraucher liegt häufig in einer Restschuldversicherung oder Ratenschutzpolice. Die legen Händler oder Banken dem Verbraucher oftmals zugleich mit dem Kreditvertrag vor. Sie soll die Rückzahlung im Falle einer schweren Krankheit, Arbeitslosigkeit oder sogar Tod absichern. Beim Verbraucher kann so schnell der Eindruck entstehen, ein Darlehensvertrag sei an den Abschluss einer solchen Versicherung geknüpft - auch wenn das nicht der Fall ist.

Was auf den ersten Blick als sinnvolles Produkt erscheint, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung nicht selten als großes Ärgernis. "Restschuldversicherungen sind in der Regel überteuert und haben in den seltensten Fällen wirklich einen Nutzen für den Verbraucher", so die von der Bundesregierung geförderten Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen. Infolge etlicher Ausschlussklauseln zahlen die Versicherungen in vielen Fällen nicht. Versicherer schließen etwa eine der häufigsten Fehlzeiten - eine psychische Erkrankung – oft vom Versicherungsschutz aus. Oder zahlen bei Arbeitslosigkeit erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

Aufgrund der hohen Provisionen, die Versicherer für die Vermittlung solcher Verträge zahlen, werden Restschuldversicherungen von Beratern gerne verkauft. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass die von den Versicherungsunternehmen an die Banken geleisteten Provisionen teilweise außerordentlich hoch sind. Die Vermittlungsgebühren und die Versicherungsprämie sind vom Kunden entweder als Einmalbetrag zu entrichten, was die Kreditsumme erhöhen kann. Oder sie werden auf den Jahreszins für das Darlehen aufgeschlagen.

Kunden häufig nicht selbst Versicherungsnehmer

Auch ist die Vertragsgestaltung bei Restschuldversicherungen für den Verbraucher nur schwer nachvollziehbar. In vielen Fällen ist nämlich nicht der Kunde selbst Versicherungsnehmer, sondern die Bank, die ihm gleichzeitig die Versicherung vermittelt.

Das hat bisher grundsätzlich zur Folge, dass dem Kunden gegenüber Informations- und Beratungspflichten nicht gelten sowie Widerrufs- und Kündigungsrechte nicht greifen. Allerdings stellt laut BaFin die überwiegende Zahl der Banken und Versicherer das durch Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicher.

Kosten im Effektivzins enthalten?

Für alle Arten von Restschuldversicherungen gilt: Ihr Abschluss ist grundsätzlich freiwillig. Die Kosten einer freiwillig abgeschlossenen Restschuldversicherung müssen jedoch nicht in den effektiven Jahreszins des Kredites eingerechnet werden. Dadurch sind die tatsächlichen Kosten des Darlehens häufig für Verbraucher nicht transparent. Effektiv zahlen sie unter Umständen also viel mehr als gedacht.

Gibt die Bank jedoch den Kredit nicht ohne die Restschuldversicherung, ist sie verpflichtet die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einzurechnen. Der Kunde muss dann entscheiden, ob er den Kredit zu diesen Bedingungen aufnehmen will. Es steht ihm frei, auch von anderen Versicherungen Angebote einzuholen.

Prüfen Sie genau, ob eine Restschuldversicherung sinnvoll ist. Fragen Sie nach, wie hoch die Kosten dafür sind. Lesen Sie die Vertragsunterlagen genau durch und lassen Sie sich niemals zum schnellen Vertragsabschluss drängeln. Bei Bedarf können Sie sich von den Verbraucherzentralen beraten lassen. Schwierigkeiten können Sie direkt an die Marktwächter Finanzen oder an die Beschwerdestelle der BaFin melden.

Künftig umfassende Informationspflichten

Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie, die ab 23. Februar nächsten Jahres gilt, wird wichtige Verbesserungen bringen. So sind Verbraucher auch dann, wenn sie selbst nicht Versicherungsnehmer sind, nun wie ein solcher zu informieren und zu beraten. Sie erhalten auch die gleichen Rechte, vor allem das Widerrufsrecht.

Banken müssen zudem ihre Kunden nach einer Woche noch einmal schriftlich über das Widerrufsrecht belehren. Dabei ist dem Kunden das Produktinformationsblatt mit allen wichtigen Informationen erneut zu übermitteln. Insbesondere mit den Kosten der Restschuldversicherung sowie dem Hinweis, dass der Abschluss der Versicherung freiwillig und nicht an den Kredit gekoppelt ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher diese Unterlagen erhalten hat.