Mehr Kurzarbeitergeld, Prämie für Pflege und keine Mentholzigaretten mehr

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2020 Mehr Kurzarbeitergeld, Prämie für Pflege und keine Mentholzigaretten mehr

Flexibilisierung des Elterngeldes, längere Freistellung für pflegende Angehörige, steigendes Kurzarbeitergeld – mit Maßnahmen wie diesen werden einige Folgen der Corona-Pandemie abgefedert. Um Infektionsketten schneller erkennen zu können, werden zudem Tests und Meldepflichten erweitert. Hier ein Überblick über das, was sich zum 1. Juni ändert.

4 Min. Lesedauer

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Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Hilfe für Familien

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. So können Elterngeldmonate, die derzeit nicht genommen werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft.

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Längere Freistellung für pflegende Angehörige möglich

Etwa 2,5 Millionen Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Durch die Corona-Krise sind sie zusätzlich belastet. Damit sie Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. Pflegezeit und Familienpflegezeit können flexibler gestaltet werden. Angehörige können mehr Tage bezahlt zu Hause bleiben.

Arbeit und Soziales

Sozialschutzpaket II

Höheres Kurzarbeitergeld, mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert die Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise noch besser ab. Zudem werden bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt.

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Qualifizierung für die Arbeit von morgen

Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden für Beschäftigte und Arbeitgeber Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum Beispiel erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung.  Darüber hinaus verlängert sich die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise befristet auf bis zu 24 Monate. Betriebsräte können zudem ihre Beschlüsse bis zum Ende des Jahres 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen.

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Beschlüsse von Personal- oder Betriebsrat auch per Videokonferenz möglich

Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Der Bundespräsident hat die Gesetze am 25. Mai 2020 unterzeichnet und sie wurden am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Erleichterungen für Wissenschaftspersonal in der Krise

Wissenschaftliches Personal an Universitäten, das befristet beschäftigt ist, braucht gerade in Krisenzeiten wie dieser Unterstützung. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz auf den Weg gebracht, um die Befristungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu verlängern und somit den Wissenschaftlern eine längerfristige Perspektive zu bieten. Auch für Studierende, die Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, gibt es Verbesserungen. Das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ ist rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft getreten.

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Gesundheitswesen

Infektionsketten schneller erkennen

Mehr Tests und erweiterte Meldepflichten, um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu durchbrechen: Das sind zentrale Ziele des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Darüber hinaus gibt es für Beschäftigte in der Altenpflege einmalig eine steuer- und abgabenfreie "Corona-Prämie". Der öffentliche Gesundheitsdienst wird gestärkt.

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Gesundheitsschutz

EU-weites Verbot von Menthol-Zigaretten

Seit dem 20.Mai 2020 sind ausnahmslos alle Zigaretten mit charakteristischen Aromen (wie zum Beispiel Menthol) verboten. Sie überdecken den Tabakgeschmack und tragen so zur Förderung des Tabakkonsums bei. Damit endet eine vierjährige Übergangsphase für Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent. Die Regelung ist Teil der EU-Tabakrichtlinie, die 2016 in Kraft trat.

Wirtschaft

Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

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Online-Beteiligung in Planungsverfahren möglich

Aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen können Beteiligungsverfahren bei Planungs- und Bauvorhaben nicht wie gewohnt stattfinden. Daher sollen nun Erörterungen und Antragskonferenzen online stattfinden. Die verabschiedete Sonderregelung stellt sicher, dass Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden können.

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Fehlanreize bei Ausschreibungen für Windparks abgeschafft

Bislang galt Für Bürgerenergiegesellschaften eine vereinfachte Teilnahme an Ausschreibungen. Dieses Privileg hat jedoch zu Fehlanreizen geführt, wodurch nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Zuschlag erhalten haben. Mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die  am 29. Mai 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieses Privileg gestrichen.

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Kultur- und Freizeitbranche

Gutscheine vor Erstattung

Konzerte, Lesungen und Sport-Events können in Folge der Corona-Pandemie vielfach noch immer nicht besucht werden. Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie Musik- und Sprachkurse. Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind. Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung verlangen. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.

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