Gesetz zur beruflichen Weiterbildung
Beschäftigte und Arbeitgeber fit machen für die Arbeit von morgen: Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung werden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt. Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen hatte, hat der Bundesrat es nun gebilligt.
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Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gehen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel einher. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber fit zu machen für die Arbeitswelt von morgen. Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung werden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt.
Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes wird die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter verbessert:
- So wird das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher.
- Es wird höhere Zuschüsse geben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebs Weiterbildungsmaßnahmen braucht.
- Wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, wird es einen Rechtsanspruch auf Förderung geben.
- Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen wird für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert.
Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen wird die Assistierte Ausbildung verstetigt und weiterentwickelt. Wer sich außerdem frühzeitig arbeitsuchend oder arbeitslos meldet, kann dies künftig auf elektronischem Weg tun.
Weitere Regelungen für die Corona-Krise
Darüber hinaus wird es der Bundesregierung ermöglicht, in der Corona-Krise die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
Um die Arbeits- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten und weiteren Mitbestimmungsgremien sicherzustellen, können diese ihre Beschlüsse bis zum Ende des Jahres 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten. Dies gilt ebenfalls für Betriebsversammlungen.