Mehr Schutz vor Belästigung im Netz

Fragen und Antworten zum Cybergrooming Mehr Schutz vor Belästigung im Netz

Die Bundesregierung verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Täter können noch effektiver verfolgt werden, wenn sie mit dem Ziel im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen. Das Gesetz hierzu trat am 13. März 2020 in Kraft. Künftig ist damit auch strafbar, wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind zu kommunizieren - tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben.

2 Min. Lesedauer

Auf einem Handydisplay sind Textnachrichten zu sehen, die Cybergrooming erklären. Dort heißt es : Täter suchen online nach minderjährigen Opfern für sexuellen Missbrauch, u.a. via Instagram, Snapchat, Online-Spiele-Chat.

Über soziale Netzwerke oder die Chatfunktion von Online-Spielen suchen die Täter beim Cybergrooming den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen.

Foto: Bundesregierung

Der Versuch des Cybergroomings wird strafbar

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nun der Versuch des sogenannten Cybergroomings strafbar. Dadurch sollen Kinder und Jugendliche vor den besonderen Gefahren des Internets besser geschützt werden - vor allem, wenn sie in Sozialen Medien, in Chatrooms oder bei Online-Spielen unterwegs sind.

Was genau ist Cybergrooming?

Wenn Täter oder Täterinnen im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming . Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen.

Wie läuft die Masche der Täter?

Sexuelle Missbrauchstaten werden oft im Schatten der Anonymität des Netzes angebahnt. Täter geben sich in Sozialen Netzwerken wie Snapchat oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchen, mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie versuchen ihr Vertrauen zu gewinnen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen.

Wie ist die Rechtslage bisher?

Wer ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. Paragraph 176 Absatz 4 Nummer 3 Strafgesetzbuch sieht für Cybergrooming eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, ist das bislang nicht strafbar.

Was ändert die neue Regelung?

Künftig werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert - zum Beispiel mit einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler. Das ändert der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf. Mit der neu eingeführten Versuchsstrafbarkeit schützt die Bundesregierung Kinder in der digitalen Lebenswelt und macht die Strafverfolgung noch effektiver.

Die Abgeordneten hatten den Gesetzentwurf der Bundesregierung noch um einen Punkt ergänzt. Danach wird den Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen erlaubt, computergenerierte kinderpornografische Bilder zu verwenden. Dadurch sollen sich die Ermittler zukünftig Zugang zu den geschlossenen Foren verschaffen können. Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht zustimmt.