Gesetzgebungsverfahren

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Die Gesetzgebungskompetenzen sind zwischen der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt dies in den Artikeln 3 bis 6 fest. Danach gibt es vergleichbar der Regelung im deutschen Grundgesetz Politikfelder mit ausschließlichem Gesetzgebungsrecht der Union. Weitere Politikfelder teilt die Union mit den Mitgliedsländern. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der Union, auf weiteren Politikfeldern koordinierend tätig zu werden.

Die ausschließliche Zuständigkeit hat die Union unter anderem bei den Zöllen, dem Wettbewerbsrecht im Binnenmarkt, der gemeinsamen Handelspolitik sowie bei der gemeinsamen Währung Euro. Gemeinsame Zuständigkeit gibt es unter anderen beim Binnenmarkt, der Landwirtschaft, der Umwelt, dem Verbraucherschutz, Energie und dem Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts. Die EU koordiniert die Politik der Länder in der Gesundheitspolitik, der Kultur und dem Katastrophenschutz.

Grundsätzlich gilt, dass die Union nur auf den Politikfeldern tätig werden darf, die ihr die europäischen Verträge eindeutig zuweisen. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass Deutschland weitere Gesetzgebungskompetenzen nur auf die Europäische Union übertragen darf, wenn Bundestag und Bundesrat dem zustimmen.

Die Rechtsakte der EU

 Die EU kennt verschiedene Rechtsakte, die in Artikel 288 AEUV festgelegt sind.

  • Die Verordnung hat allgemeine Geltung und ist in den Mitgliedsländern unmittelbar gültig.
  • Die Richtlinie ist verbindlich, was das Ziel angeht, das mit ihr verbunden ist. Die Ausführung ist jedoch den Mitgliedsländern in der Wahl der Form und Mittel überlassen.
  • Beschlüsse richten sich an bestimmte Adressaten und sind in allen Teilen verbindlich.
  • Nicht verbindlich sind Empfehlungen und Stellungnahmen.

Das Gesetzgebungsverfahren

Mit dem Vertrag von Lissabon ist das Europäische Parlament (EP) neben dem EU-Ministerrat gleichberechtigter Gesetzgeber in der Union geworden. Beide müssen einem Gesetzesentwurf zustimmen. Damit ist das bisher geltende Mitentscheidungsverfahren durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgelöst worden. Im Kapitel 2 des AEUV sind die Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens geregelt.

Grundsätzlich hat nur die Europäische Kommission das Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Allerdings können das EP, der Ministerrat und der Europäische Rat die Kommission auffordern, tätig zu werden. Auch können eine Million Bürgerinnen und Bürger der EU in einem Volksbegehren die Kommission auffordern, sich eines Themas anzunehmen.

Ein Gesetzesvorschlag der Kommission wird in einem mehrstufigen Verfahren von Ministerrat und EP beraten. Sofern es im regulären Verfahren nicht zu einer Einigung zwischen Ministerrat und EP kommt, tritt der Vermittlungsausschuss in Aktion. Er setzt sich aus einer gleich großen Zahl von Mitgliedern aus EP und Rat zusammen. Er muss binnen sechs Wochen eine Einigung herbeiführen. Wenn das nicht gelingt, ist der geplante Rechtsakt gescheitert.

Rat und EP werden beim Gesetzgebungsverfahren vom Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss beraten. Beide Ausschüsse müssen gehört werden und geben Stellungnahmen ab.

Die Rolle der Nationalen Parlamente im europäischen Gesetzgebungsverfahren wird in zwei Zusatzprotokollen zum Vertrag von Lissabon geregelt. Danach müssen die Parlamente zeitgleich mit dem EP von der EU-Kommission über Gesetzesinitiativen unterrichtet werden. Sie können unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip gegen die Gesetzesinitiative Stellung nehmen. Erreicht die Zahl der ablehnenden Stellungnahmen mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Parlamente muss der Entwurf überprüft werden.

Stand: September 2013