EU-weites Online-Shopping ohne Grenzen

Geoblocking aufgehoben EU-weites Online-Shopping ohne Grenzen

Oft weigerten sich Online-Anbieter in der Vergangenheit, an Kunden aus einem anderen EU-Staat zu verkaufen, sie zu beliefern oder ihnen so günstige Preise wie Einheimischen anzubieten. Damit ist jetzt Schluss.

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Ein Mann scrollt auf einem iPad durch die Shopping-Seite bei Google.

Seit Anfang Dezember 2018 gelten EU-weit gleiche Konditionen beim Online-Shopping.

Foto: picture alliance / NurPhoto

Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft tritt eine EU-Verordnung in Kraft, die das so genannte Geoblocking beendet. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nicht mehr befürchten, dass sie aufgrund ihres Wohnsitzes in einem anderen Land oder ihrer Kreditkarte auf einer Online-Webseite blockiert oder automatisch auf eine andere, oft teurere Seite, umgeleitet werden.

Vorteile für die Verbraucher

Von der Kleidung eines römischen Kaufhauses, über Konzertkarten in Barcelona, dem Mietwagen in Spanien bis hin zum Hotelzimmer in Budapest - in Deutschland wohnende Verbraucherinnen und Verbraucher können sicher sein, dass sie online zu den gleichen Bedingungen buchen können wie Einheimische.

Auch elektronische Dienstleistungen müssen zu gleichen Bedingungen europaweit verkauft werden: Das gilt zum Beispiel, wenn man in Estland Cloud-Dienste in Anspruch nimmt oder in Tschechien einen Hosting-Dienst (einen Betreiber) für seine Webseite bucht.

Die Regelungen im Detail

Die Verordnung regelt drei Situationen, in denen Anbieter Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Staaten genauso behandeln müssen wie Einheimische:

  • Der Zielort der Bestellung (zum Beispiel von Haushaltsgeräten, Elektronik oder Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Anbieter in seinen AGB als Lieferziel ausweist. Kunde und Verkäufer können aber auch einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land vereinbaren.
  • Es handelt sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, WebHosting oder die Bereitstellung von Firewalls.
  • Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht. Das gilt zum Beispiel für Hotelunterbringungen, Sportveranstaltungen, Autovermietungen sowie Eintrittskarten für Musikfestivals und Freizeitparks.

Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Verordnung zuständig. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Regeln.

Ausnahme: Urheberrechtliche Inhalte

Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transport-Dienstleistungen fallen zunächst nicht unter die neuen Regeln. Die EU-Kommission ist jedoch verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Angebote ausgeweitet werden sollte.

Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Binnenmarkt

Die EU-Kommission würdigte das Ende des Geoblockings als eine wichtige Initiative, die den digitalen Binnenmarkt für alle Wirklichkeit werden lässt. Sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen profitieren davon.

Weitere Schritte zum digitalen Binnenmarkt waren unter anderem das Ende der Roaming-Gebühren (zum 15. Juni 2017), die neuen Datenschutzbestimmungen (seit 25. Mai 2018) und die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Streaming-Dienste EU-weit nutzen zu können (seit 1. April 2018).