Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Finanzen Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Für Unternehmen und die öffentliche Hand wird es schwieriger, sich lange Zahlungsfristen einräumen zu lassen. Säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber müssen einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale zahlen.

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Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr kam auf Initiative der Bundesregierung zustande und tritt nun in Kraft. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Das Gesetz regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Es verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem es den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt es dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

In der Regel nicht mehr als 30 Tage Zahlungsfrist

Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben.

So ist nach dem Gesetz eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

Individualvereinbarung

Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.

Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.