Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Zur Durchsetzung der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Mitgliedstaaten hatte der Europarat 1959 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geschaffen.

Seit 1998 können Einzelpersonen direkt eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof der EU in Luxemburg) einreichen. Das Verfahren vom Eingang der Beschwerde bis zur Verkündigung des Urteils wird vom Gerichtshof durchgeführt.

Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Umsetzung der Gerichtsurteile. Es kann den Gerichtshof zur Vorlage von Gutachten über Rechtsfragen bitten, die die Auslegung der Konvention und der Zusatzprotokolle betreffen.

Der Gerichtshof hat ebenso viele Richter wie es Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt. Die Kandidaten werden von den Regierungen vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Richter sind unabhängig und nicht Vertreter der einzelnen Staaten. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

Staaten und Personen als Kläger

Jeder Mitgliedstaat (Staatenbeschwerde) oder jede Einzelperson (Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof einlegen, wenn man der Auffassung ist, ein durch die Konvention garantiertes Recht sei durch einen Mitgliedstaat verletzt worden. Ein Beschwerdeformular und ein Merkblatt sind beim Gerichtshof erhältlich.

Die Verhandlungen des Gerichtshofs sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht die befasste Kammer oder die Große Kammer aus besonderen Gründen anders entscheiden. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich. Jede Bürgerin oder jeder Bürger kann selbst eine Beschwerde einreichen, anwaltliche Vertretung wird dabei aber empfohlen. Diese ist erforderlich bei Verhandlungen oder nach einer Entscheidung, die die Beschwerde für zulässig erklärt. Der Europarat hat für Beschwerdeführer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ein Prozesskostenhilfesystem entwickelt.

Verfahren

Die offiziellen Sprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Beschwerden können aber in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten eingereicht werden. Sobald die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist, muss jedoch eine der offiziellen Gerichtssprachen verwendet werden, es sei denn, das Gericht lässt ausnahmsweise den Gebrauch der Sprache des Beschwerdeführers zu.

Die Kammern des Gerichts entscheiden per Mehrheitsbeschluss. Jeder Richter, der an der Prüfung des Falles teilgenommen hat, hat das Recht, dem Urteil des Gerichtshofs ein Sondervotum anzufügen, entweder zustimmend oder abweichend, oder eine einfache Erklärung abzugeben, dass er dem Urteil nicht zustimmt.

Innerhalb von drei Monaten nach dem Urteil der Kammer kann jede Partei die Verweisung des Falles an die Große Kammer beantragen, wenn die Sache eine schwierige Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Über solche Anträge wird von einem Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer entschieden. Wenn der Ausschuss den Antrag annimmt, fällt die Große Kammer eine Entscheidung in Form eines Urteils. Diese Urteile sind endgültig und bindend für den Mitgliedstaat, gegen den die Beschwerde gerichtet war.

Weitere Informationen beim Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte