Fragen und Antworten zum Verpackungsregister
Die Bundesregierung hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eingerichtet. Im Verpackungsregister LUCID werden alle Hersteller, Marken und Händler erfasst, die Verpackungen produzieren und ausgeben. Das Register überwacht zudem, ob die gesetzlichen Recyclingquoten für Verpackungen eingehalten werden.
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Ziel des neuen Verpackungsregisters: weniger Plastikmüll - mehr Recycling.
Foto: picture alliance / ZB / Patrick Pleul
"Wir produzieren in Deutschland zu viel Plastikmüll", so Bundesumweltministerin Svenja Schulze bei der Vorstellung des Verpackungsregisters. "Das wollen wir ändern, indem wir überflüssiges Plastik vermeiden und dafür sorgen, dass Verpackungen klüger und ökologischer gestaltet werden. Das, was wir nicht vermeiden können, muss mehr als bisher recycelt werden. Mit dem Verpackungsgesetz setzen wir höhere Recyclingquoten."
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht die ökologischen Ziele des neuen Verpackungsgesetzes. Alle Produktverantwortlichen von Verpackungen sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Damit sorgt das Register für Transparenz und Rechtsklarheit.
Die Zentrale Stelle prüft außerdem anhand der Mengenstromnachweise aus den dualen Systemen, ob die gesetzlichen Recyclingquoten erfüllt werden.
Über das Ergebnis ihrer Prüfungen informiert die Zentrale Stelle die zuständigen Behörden der Länder. Dadurch wird es möglich, bei Verstößen auch Bußgelder zu verhängen.
Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Entsorgung der Verpackungsabfälle erfolgt - wie bisher - im Wettbewerb durch Kommunen und im dualen System.
Durch die Einrichtung des Verpackungsregisters kann die Zentrale Stelle für einen fairen Wettbewerb der dualen Systeme sorgen und einen konsequenten Vollzug der gesetzlichen Recyclingquoten überwachen.
Zudem sind viele Aufgaben bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes hier zentralisiert. So ist zum Beispiel eine Orientierungshilfe veröffentlicht, mit der Hersteller ein recyclinggerechtes Design von Verpackungen bemessen können.
Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte beziehungsweise deren Markennamen. Jeder, der seine Verpackungen an einem System beteiligen muss, ist zur Registrierung verpflichtet.
Systembeteiligungspflichtig ist jede Verpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Das gilt auch für Firmen, die eine solche Verpackung gewerbsmäßig nach Deutschland einführen.
Ohne Registrierung unterliegen die Produkte – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber – mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot.
Neben der Registrierung muss der Hersteller unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen bei einem behördlich genehmigten dualen System vornehmen. Dieses muss für die flächendeckende Erfassung und Verwertung der Verpackungen sorgen.
Alle Produktverantwortlichen können sich nun bereits vier Monate vor Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes auf die neuen Vorgaben einstellen.
Eine einzige Ausnahme betrifft die sogenannten Serviceverpackungen. Diese werden vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt (zum Bespiel Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr und -besteck). Hier kann der Letztvertreiber (zum Bespiel die Bäckerei, die den Coffe-to-go ausschenkt) verlangen, dass die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe (zum Bespiel Hersteller oder Großhändler) übernommen wird. Der Vorvertreiber hat in diesem Fall auch alle anderen Pflichten zu erfüllen (zum Bespiel Registrierung).
Alle Leistungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für den Hersteller kostenfrei.
Das neue Verpackungsgesetz mit den neuen Recycling-Quoten tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen im dualen System soll von heute 36 auf 63 Prozent bis zum Jahr 2022 ansteigen (Stufe 1, 2019: 58 Prozent). Noch höhere Recycling-Quoten sind bei anderen Materialien vorgesehen: bei Metallen 90 Prozent (heute bei Aluminium 60 Prozent, bei Weißblech 70 Prozent); bei Glas 90 Prozent ab 2022 (heute 75 Prozent, Stufe 1, 2019: 80 Prozent) und bei Papier 90 Prozent ab 2022 (heute 70 Prozent, Stufe 1, 2019: 85 Prozent).
Die Quoten gelten für Verpackungen, die bei dualen Systemen lizenziert sind und von ihnen erfasst werden. Wie groß diese Mengen mindestens sein müssen, legen die Quoten fest. Das Verbrennen beziehungsweise die energetische Verwertung der Abfälle zählt nicht zum Recycling.