Nachhaltige Mobilität
Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb wird der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver. Außerdem sollen künftig mehr Menschen öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad nutzen.
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Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Dazu hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen, dem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.
E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver
Um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen, gelten künftig folgende Regelungen:
Nutzfahrzeuge: Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.
Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und gilt nun bis Ende 2030.
Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch diesen Steuervorteil können E-Fahrzeug-Nutzer nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen.
Jobticket und Dienstrad: Steuerfrei nutzbar
Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades:
Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.
Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.
Inkrafttreten: Alle Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung beziehungsweise am 1. Januar 2020 in Kraft treten.