Neuer Mindestlohn in drei Branchen

Bau, Dachdecker, Gebäudereinigung Neuer Mindestlohn in drei Branchen

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung werden die neuen tariflichen Mindestlöhne ab März allen Beschäftigten zugutekommen - auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

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Gebäudereiniger putzt beim Leistungswettbewerb der bundesweit besten Gebäudereiniger-Gesellen den Spiegel in einer Besuchertoilette.

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Allen kommen neue tarifliche Mindestlöhne zugute.

Foto: picture alliance / dpa

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue tarifliche Mindestlöhne. Die Tarifparteien haben sie Ende 2017 ausgehandelt.

Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar 2018 die Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und Gebäudereiniger. Die Verordnung für das Baugewerbe war bereits am 31. Januar 2018 durchs Kabinett gegangen.

Damit müssen die Branchenmindestlöhne auch in Betrieben gezahlt werden, die nicht tariflich gebunden sind. Sie gelten auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.

Die drei Verordnungen treten zum 1. März 2018 in Kraft.

Dachdeckerhandwerk: Der Abschluss macht den Unterschied

Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Etwa 80 Prozent haben einen Facharbeiterabschluss.

Beim Mindestlohn unterscheiden die Tarifpartner erstmalig nach dem Qualifikationsniveau. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle.

Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro. Ungelernte mindestens 12,20 Euro.

Gilt abMindestlohn für Ungelernte
Mindestlohn für Fachkräfte
1. März 201812,20 Euro12,90 Euro
1. Januar 201912,20 Euro13,20 Euro

Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.

Gebäudereinigung: Einheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Mit der Verordnung steigt nun für alle Gebäudereiniger der Mindestlohn - egal, ob in einem Tarifbetrieb beschäftigt oder nicht.

In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) müssen Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde bekommen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.

In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

Gilt ab
West (mit Berlin)
Ost
Lohngruppe 1Lohngruppe 6Lohngruppe 1Lohngruppe 6
1. März 201810,30 Euro13,55 Euro9,55 Euro12,18 Euro
1. Januar 201910,56 Euro13,82 Euro10,05 Euro12,83 Euro
1. Januar 202010,80 Euro14,10 Euro10,55 Euro13,50 Euro
bundeseinheitlich
Lohngruppe 1
Lohngruppe 6
1. Dezember 202010,80 Euro
14,10 Euro

Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Baugewerbe: Mindestlohn steigt bundesweit

Gut 500.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne.

Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu.

Beim Mindestlohn für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

Region
Gilt ab
Lohngruppe 1
(Werker, Maschinenwerker)
Lohngruppe 2
(Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)
West
1. März 201811,75 Euro
14,95 Euro
1. März 2019
12,20 Euro
15,20 Euro
Berlin
1. März 2018
11,75 Euro
14,80 Euro
1. März 2019
12,20 Euro
15,05 Euro
Ost
einheitlicher Mindestlohn
1. März 201811,75 Euro
1. März 2019
12,20 Euro

Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019.

Wer bestimmt die Höhe des Mindestlohns?
Geregelt wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Das hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Sie prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne.
Darüber hinaus können von den Tarifpartnern branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären.