Starke-Familien-Gesetz
Mit dem Starke-Familien-Gesetz will die Bundesregierung Kinderarmut in Deutschland aktiv bekämpfen. Seit 1. August 2019 gibt es deshalb verbesserte Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Beantragung von Hilfen ist deutlich vereinfacht.
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Mit dem Starke-Familien-Gesetz will die Bundesregierung Familien mit kleinem Einkommen sowie Alleinerziehende stärker unterstützen. Das Gesetz umfasst die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.
Das Bildungs- und Teilhabepaket wurde verbessert und die Anträge auf Leistung wurden deutlich erleichtert. Folgende Änderungen gelten seit 1. August 2019:
• Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr - und zwar 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Ab 2021 wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf bei der Grundsicherung erhöht. Mit dem Zuschuss kann für eine angemessene Schulausstattung gesorgt werden.
• Erhöhung des Teilhabebeitrags von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat: Die Leistung soll dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben teilhaben können. Damit kann beispielsweise die Mitgliedschaft im Sportverein, ein Museumsbesuch oder die Musikschule – anteilig – bezahlt werden.
• Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung: Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Hort, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler. Das kann auch ein Monats- oder Jahresticket sein.
• Neuregelung des Anspruches auf Nachhilfe:
Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind, können nun Nachhilfe erhalten.
• Antragsverfahren vereinfacht:
Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten, müssen ab nun die Leistungen des Bildungspakets nicht mehr gesondert beantragen. Ausnahme: Für die Lernförderung (Nachhilfe) ist ein extra Antrag notwendig. Der Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Alg II gilt automatisch auch als Antrag auf Leistungen des Bildungspakets. Zudem können Leistungen auch durch Direktzahlung an den Anbieter wie zum Beispiel Sportvereine oder über Gutscheine erbracht werden.
• Erleichterungen beim Abrechnungsverfahren für Schulen:
Schulen haben nun die Möglichkeit, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.
Grundsätzlich haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie selbst beziehungsweise die Eltern eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:
• Kinderzuschlag
• Wohngeld
• Arbeitslosengeld II
• Sozialgeld
• Sozialhilfe
• Asylbewerber-Leistungen
Die meisten Leistungen gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag. Die Leistungen für die Teilnahme an sozialen, kulturellen oder Sportangeboten in der Freizeit gibt es nur bis zum 18. Geburtstag.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen beantragt werden. Wo Sie den Antrag stellen können, hängt davon ab, welche Leistungen Sie selbst beziehungsweise Ihr Kind bekommen:
• Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommen, stellen Sie den Antrag bei Ihrem Jobcenter.
• In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bei Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis. Ihre jeweiligen Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
• Antragsformulare erhalten Sie vor Ort bei Ihrem jeweiligen Ansprechpartner oder auf der Website Ihrer zuständigen Anlaufstelle, bei der Sie die Leistungen beantragen.
Hinweis: Die Umsetzung des Bildungspakets in den Kreisen und kreisfreien Städten kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet außerdem ein Bürgertelefon zum Thema "Bildungspaket" an. Unter der Telefonnummer 030 221 911 009 ist das Bürgertelefon montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr erreichbar.
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Diesen erhalten Sie, insofern das Einkommen nicht ausreicht, um für den gesamten Bedarf ihrer Familie aufzukommen.
Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird der Kinderzuschlag in zwei Schritten neu gestaltet: Seit 1. Juli 2019 ist er von vorher 170 Euro auf nun bis zu 185 Euro pro Monat und Kind gestiegen. Durch die nur noch anteilige Anrechnung von Kindeseinkommen - zum Beispiel aus Unterhaltszahlungen oder einer Ausbildungsvergütung - werden auch Kinder von Alleinerziehenden mit der Leistung wirksam unterstützt. Außerdem reduziert sich der Antragsaufwand für die Familien durch die Einführung von festen Berechnungs- und Bewilligungszeiträumen. Der Kinderzuschlag wird nun verlässlich für sechs Monate gewährt.
Eine weitere Neuerung: Zusätzliches Einkommen soll sich nicht mehr nachteilig auswirken. Deshalb gilt ab 1. Januar 2020 die Regelung, dass der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfällt, wenn bestimme Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags überschritten werden. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen. Außerdem können nun auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, wenn sie mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Mit dem neuen Kinderzuschlag, dem höheren Kindergeld sowie den verbesserten Leistungen für Bildung und Teilhabe hat die Bundesregierung für 2019 ein ganzes Paket gegen Kinderarmut auf den Weg gebracht.
Auch das Elterngeld als eine der bekanntesten Familienleistungen in Deutschland leistet einen wichtigen Beitrag, denn das Armutsrisiko von Kindern ist nachweislich dann am geringsten, wenn beide Eltern arbeiten gehen und sich Erwerbs- und Familienarbeit nach ihren Vorstellungen aufteilen können. Die Bundesregierung investiert dafür allein in diesem Jahr 6,86 Milliarden Euro.
Damit beide Elternteile auch tatsächlich erwerbstätig sein können, werden mehr Kitaplätze gebraucht. Deshalb investiert die Bundesregierung seit gut zehn Jahren in diesen Bereich: Mit dem Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" fließen in diesem Jahr 300 Millionen Euro in zusätzliche Kitaplätze.
Zusätzlich werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz seit 1. August 2019 alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II bekommen, von KiTa-Gebühren befreit.
Weitere Informationen über die rund 200 Familienleistungen können im Familienportal abgerufen werden oder im neuen Familien-Checkheft nachgelesen werden.