Übertragungen künftig möglich

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren Übertragungen künftig möglich

Es gibt Gerichtsverfahren von besonderem öffentlichen Interesse. Ist der Zuschauerbereich im Gericht zu klein, können Verhandlungen für Medienvertreter künftig in einen separaten Raum übertragen werden. Das entsprechende Gesetz ist am 18. April in Kraft getreten.

1 Min. Lesedauer

Journalisten stehen im Gerichtssaal.

Das Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen von Gerichtsverhandlungen wird moderat gelockert.

Foto: picture alliance / dpa

Damit wird das seit 1964 bestehende Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen von Gerichtsverhandlungen und von Urteilsverkündungen moderat gelockert. Die Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren wird erweitert.

Anpassung an geändertes Medieninteresse

Bislang waren Audio- und Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen nicht zugelassen. Ein generelles Verbot erscheint jedoch angesichts des gewandelten Medienverständnisses und des Umgangs mit modernen Kommunikationsformen nicht mehr zeitgemäß. Daher können die Gerichte nun in bestimmten Fällen Aufzeichnungen beziehungsweise Übertragungen gestatten.

So geht es etwa um die Übertragung von mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen in einen Arbeitsraum für Medienvertreter. Auch die audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung wird ermöglicht. Außerdem können in den Medien Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte übertragen werden.

Die Entscheidung über die Zulassung von Übertragungen trifft das Gericht im Einzelfall. Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar. Eine Verzögerung des Verfahrens soll damit ausgeschlossen werden.

Barrieren für Gehörlose wurden abgebaut

Bereits am 19. Oktober vergangenen Jahres waren Regelungen in Kraft getreten, die Erleichterungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen enthalten. Beispielsweise ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten gerichtlichen Verfahren möglich. Für die betroffenen Personen entstehen dadurch keine Kosten.

Die Regelung gilt für alle Zivil- und Strafgerichte. Auch die Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichte sind erfasst.