Spitzenausgleich nur für Energiesparer

Steuern Spitzenausgleich nur für Energiesparer

Energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erhalten weiter eine Steuerbegünstigung. Allerdings nur, wenn sie ihre Energieeffizienz erhöhen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat nun gebilligt.

2 Min. Lesedauer

Arbeiten in einer Papierfabrik

Papierindustrie - Produktion mit hohem Energieverbrauch

Foto: picture-allaince/dpa

Die bisherige Regelung für den Spitzenausgleich läuft Ende 2012 aus. Das Bundeskabinett hatte im August einen Gesetzentwurf für eine Nachfolgeregelung ab 2013 für die nächsten zehn Jahre beschlossen. In Übereinstimmung mit dem aktuellen Energiekonzept der Bundesregierung legt der Gesetzentwurf als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs klare Energie-Einsparziele fest. Er verlangt den Unternehmen damit spürbare Anstrengungen zur Erhöhung der Energieeffizienz ab. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Flankiert wird der Gesetzentwurf durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz. In Zukunft wird der Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn die Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.

Einsparpotenziale ermitteln

Die Unternehmen, die den Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen wollen, müssen Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben. Das bedeutet, dass diese Unternehmen ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln müssen. Ziel ist, dass diese Einsparpotenziale von den Unternehmen – insbesondere den kleinen und mittelständischen – für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz genutzt werden. Kleinen und mittelständischen Unternehmen wird dabei die Möglichkeit eröffnet, alternativ kostengünstigere Audit-Verfahren zu betreiben.

Darüber hinaus gibt es für den Spitzenausgleich ab dem Antragsjahr 2016 eine weitere Voraussetzung. Die begünstigten Wirtschaftszweige können ihn nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität kontinuierlich erreichen. Das gilt ab dem Bezugsjahr 2013.

Energieeffizienz steigern

Die von den jeweiligen Wirtschaftszweigen zu erreichende Reduzierung der Energieintensität ermittelt die Bundesregierung aufgrund von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an: von 1,3 Prozent für das Bezugsjahr 2013 bis auf 5,25 Prozent für das Bezugsjahr 2016. Im Bundestag wurden nun auch bereits die Zielwerte bis zum Bezugsjahr 2020 festgelegt (Zielwert für Bezugsjahr 2020: 10,65 Prozent). Im Jahr 2017 sollen die Ergebnisse noch einmal evaluiert werden.

Unternehmen im Ausland - auch in Europa - müssen weit niedrigere Energiesteuern zahlen. Deshalb hat die Bundesregierung im Rahmen der ökologischen Steuerreform den Spitzenausgleich eingeführt. Er soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen erhalten.
Durch den Spitzenausgleich erhalten die Unternehmen einen Teil der Energiesteuer- oder Stromsteuerbelastung bis zu 90 Prozent vergütet. Und zwar den Teil, der die Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeträgen übersteigt.

Änderungen bei der Luftverkehrsteuer

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zum Spitzenausgleich zusätzlich um Änderungen im Luftverkehrsteuergesetz erweitert. Mit dieser Anpassung werden die Steuersätze 2012 für den Luftverkehr für das Jahr 2013 fortgeschrieben statt erhöht. Eine Erhöhung hätte sich aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel ergeben und eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erhöhung der Gesamtbelastung der Luftfahrtunternehmen bedeutet.

Mit der eingebrachten Änderung wird die Belastung der Luftfahrtbranche im Jahr 2013 bei etwa einer Milliarde Euro gedeckelt werden.