Schon der Erwerb wird strafbar

Doping Schon der Erwerb wird strafbar

Zukünftig stellt der Erwerb von Dopingmitteln eine strafbare Handlung dar. Das sieht das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vor. Zudem wird die Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen besser gesichert. Und bei der Änderung von Vorstandsverträgen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, etwa der Kassenärztlichen Vereinigung, muss die Aufsichtsbehörde zustimmen.

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Symbolfoto Doping: Spritze mit einem Tropfen

Gesetzeslücke wird geschlossen

Foto: picture-alliance/ dpa

Grundlage für die Bekämpfung von Doping im Sport ist das Dopinggesetz von 2007. Seitdem ist die Zahl der Ermittlungsverfahren gestiegen. Die Strafverfolgung wurde intensiver und wirksamer.

Dennoch war der unter Strafe stehende Besitz schwieriger nachzuweisen als ein versuchter Erwerb. Wenn zum Beispiel Lieferungen verbotener Dopingmittel vom Zoll abgefangen wurden, ging die "Ware" nicht in den Besitz des Empfängers über. Er konnte also nicht belangt werden. Mit einem zusätzlichen Tatbestand "Erwerb" soll diese Gesetzeslücke nun geschlossen werden. Das ist Teil eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Bisher war nur der Besitz von Dopingmitteln verboten. 

Unter Doping versteht man die Einnahme von unerlaubten Substanzen oder die Nutzung von unerlaubten Methoden zur Steigerung der sportlichen Leistung. Da die Einnahme von Dopingmitteln häufig mit dem Risiko einer Gesundheitsschädigung einhergeht und zu einer ungleichen Chancenverteilung im sportlichen Wettbewerb führt, ist Doping verboten.

Auch ältere Medikamente können überprüft werden

Ein weiterer Teil des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften betrifft die Bewertung von Arzneimitteln, die bereits auf dem Markt sind. Pharmaunternehmen müssen auf Verlangen des Gemeinsamen Bundesausschusses einen Zusatznutzen gegenüber vergleichbaren Medikamenten nachweisen.

Neu ist, dass Pharmaunternehmen auch bei älteren Medikamente erst nach Abschluss der Bewertung gegen das Ergebnis klagen können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt nicht nur den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.

Versorgung mit Impfstoffen sichern

Krankenkassen dürfen andere Impfstoffe ordern, wenn die Vertragsimpfstoffe nicht lieferbar sind. So soll die Versorgung der Versicherten sicher gestellt werden. Die Hersteller müssen außerdem regelmäßig über den Produktionsfortschritt berichten und feste Liefertermine vereinbaren.

Vorstandsverträge genehmigen 

Öffentlich- rechtliche Körperschaften müssen sparsam und wirtschaftlich mit den erhaltenen Mitgliedsbeiträgen umgehen. Dazu zählt, dass ihre Vorstände angemessen vergütet werden. Es soll ein finanzieller Schaden für die Allgemeinheit vermieden werden.

Damit geänderte oder verlängerte Vorstandsverträge der Gesetzlichen Krankenkassen wirksam sind, muss die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmen. Für bundesweite Krankenkassen ist beispielsweise das Bundesversicherungsamt zuständig. Für landesweite Kassen Landesministerien.

Diese Zustimmungspflicht gilt auch für die Vorstände folgender Selbstverwaltungskörperschaften: für den GKV- Spitzenverband (Aufsichtsbehörde Bundesgesundheitsministerium), für die Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (Aufsichtsbehörde Landessozialministerium).

Auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen (Aufsichtsbehörde Landes- bzw. Bundesministerium) und die hauptamtlichen Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Aufsichtsbehörde Bundesgesundheitsministerium) wird die Zustimmungspflicht übernommen.

Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ist am 13. August 2013 in Kraft getreten.