Das Grundgesetz bildet die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Am Anfang des Grundgesetzes stehen die Grundrechte. Sie dürfen nicht verletzt werden.
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Am 1. Juli 1948 gaben die Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder den Auftrag, eine Verfassung ausarbeiten zu lassen.
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz schließlich in Bonn feierlich verkündet und unterzeichnet. Am darauffolgenden Tag trat es in Kraft.
Der Begriff "Verfassung" wurde bewusst vermieden: Das Grundgesetz stellte weder eine Verfassung für das gesamte deutsche Volk dar noch herrschte in seinem Geltungsbereich volle Souveränität. Es sollte eine Übergangslösung bis zu einer gesamtdeutschen Verfassung sein.
Dieser Zwischenlösungscharakter kam auch in der Präambel ("für eine Übergangszeit") und im Schlussartikel 146 zum Ausdruck: "Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.