Privathaushalte und Unternehmen haben durch das Hochwasser massive Schäden erlitten, ebenso die Infrastruktur von Bund, Ländern und Gemeinden. Bund und Länder stellen bis zu acht Milliarden Euro bereit, um die Schäden zu beseitigen.
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Bund und Länder finanzieren die Schadensbeseitigung gemeinsam aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfe", das mit acht Milliarden Euro ausgestattet wird. Sie hatten am 19. Juni vereinbart, sich jeweils zur Hälfte am Hilfsfonds zu beteiligen. Das Aufbauhilfegesetz und der Nachtragshaushalt 2013 sind am 19. Juli in Kraft getreten.
Der Bund erhöht mit einem Nachtragshaushalt die Nettokreditaufnahme für 2013 von 17,1 auf 25,1 Milliarden Euro. Trotzdem bleibt der Haushalt deutlich unter der zulässigen Neuverschuldungsgrenze der Schuldenbremse. Steuererhöhungen zur Finanzierung der Schadensbeseitigung wird es nicht geben.
Bundeskanzlerin Angela Merkel kündigte während ihres Besuchs in Fischbeck (Sachsen-Anhalt) am 23. Juli an, dass es möglichst bald Abschlagszahlungen für die Betroffenen aus dem Fonds geben werde.
Über die Aufteilung der Mittel und die Details für einheitliche Entschädigungen müssen sich die Länder noch verständigen. Das Bundesfinanzministerium versucht dabei, vermittelnd tätig zu sein.
Der Bund finanziert den Fonds zunächst in voller Höhe mit acht Milliarden Euro vor. Die Kosten für den Wiederaufbau der zerstörten Bundesinfrastruktur in Höhe von circa 1,5 Milliarden Euro übernimmt der Bund. Die Länder beteiligen sich zur Hälfte an der übrigen Finanzierung mit insgesamt 3,25 Milliarden Euro. Sie erhalten 20 Jahre Zeit, ihren Anteil zu erbringen.
Die Länder zahlen (Zinsen und Tilgung) ihren Anteil in jährlichen Raten von 202 Millionen Euro über 20 Jahre zurück. Bis 2019 geschieht dies über die Umsatzsteuerverteilung zugunsten des Bundes. Ab 2020 bis 2033 leisten die Länder den Jahresbeitrag unmittelbar an den Bund.
Aus dem Fonds werden auch die Kosten für die Soforthilfen des Bundes und der Länder erstattet.
Zusammen mit dem Aufbauhilfegesetz ist das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von hochwassergeschädigten Unternehmen in Kraft getreten. Das räumt den Betrieben die nötige Zeit ein, um eine drohende Insolvenz durch Finanzierungs- oder Sanierungsgespräche möglicherweise noch abzuwenden. Die Regelung gilt ab dem 30. Mai 2013 bis zum 31. März 2014.