Höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein. Nun hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
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Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor.
Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet.
Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Für Unternehmen wird es attraktiver, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.
Ob ein Betrieb betriebliche Altersvorsorge anbietet, hängt bislang oftmals von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird das Angebot einer Betriebsrente. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich häufiger an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.
Der Weg zur Betriebsrente wird nun vereinfacht. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag am 10. Januar 2017 deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können.
Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Nahles: "Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war", in kleineren Unternehmen Betriebsrenten anzubieten. Das Tarifpartnermodell stelle Vereinbarungen im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher.
Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dafür gibt es neue Aufsichtsvorschriften.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.
Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.
In der betrieblichen Altersversorgung gibt es auch die Möglichkeit, eine Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Solche Betriebsrenten sind ab 1. Januar 2018 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Dadurch wird vermieden, dass doppelt Beiträge zu zahlen sind.
Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erreichen durch die staatlichen Zulagen besonders hohe Förderquoten auf die von ihnen eingezahlten Beiträge. Sie werden auf diesem Wege gezielt beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstützt.
Rund 60 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger der Riester-Zulagen haben ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro. Gerade Frauen profitieren über die Kinderzulagen in vielen Fällen besonders von der Riester-Rente. Die Förderung über die Zulagen hat sich bewährt und unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge dort, wo sie besonders gebraucht wird. Deswegen soll die Grundzulage mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden. Das kommt vor allem den Riester-Sparern mit geringen Einkommen zugute.
Wie genau funktioniert Riester?
Wer mindestens vier Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von bisher 154 Euro (ab 2018: 175 Euro). Zusätzlich gibt es Kinderzulagen von jährlich bis zu 300 Euro pro Kind. Parallel zu den direkten staatlichen Zuzahlungen können die Beiträge zu Riester-Produkten von der Steuer abgesetzt werden.
Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Wer eine Betriebsrente abschließen will, braucht alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Produkt. Deshalb wird auch die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle über die Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge informieren.
Der kurze Draht zur Deutschen Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung muss man nicht lange nach Antworten suchen: Die bekommt man über das kostenlose Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat zu. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft.